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faͤllt, jedermann zu haben, und die gemeine
Mannschaft sich, nicht ohne Aufsicht uͤberlas-
sen sey.
#. . E ist zu verfügen, daß immer zwei
Kordomsten, besonders wenn Arrestanten
im Patrouille: Hause seyn sollen, dorrselbst sch
befinden.
H. ro. Vom 1. Oktober bis lezten März
einschlüssig soll die Kordons -Mannschaft
Abends um 8 Uhr, vom 1. Aprilk aber an-
gefangen bis zum lezten September um 0 Uhr
sich im Patrouille" Hause befinden. Hievon
ist selbst der Rottmeister nicht ausgenommen;
vielmehr soll er hierin seiner unterhabenden
Mañschaft mit einem guren Beispiele vorgehen.
K. 11. Da man vernahm, daß die Kor-
donisten manchmal betrunken sind, so ist ein
solcher, zur Abstellung des Unfuges, am ande-
ren Tage mit vier und zwanzigstündigem Arreste
bei Wasser und Brod zu büssen, der nach
Umständen auch mie Krummschliessen verschärfe
werden kann.
H. 12. Das Spielen in Kordons= Häusern
und sonst ist verbothen, und wenun dieses
geschehen sollte, so sind die Ueber#reter mit
Arreste und Krummschliessen zu bestrafen.
Noch weniger aber ist zu gedulden, daß Bürger
und andere Individuen bei Tag oder Nacht mit
den Kordonisten im Patrouille-Hause spielen.
K. 13. Arrestamen, welche Berbrechen
verübten, oder welche der Flucht verdächtig
sind, sollen bei Transporcen in den Frohnfe=
sten über Nacht verwahret werden, deren Siz-
und Azungs-Kosten ohnedieß in der Land-
gerichts-Rechnung aufgeführt werden.
Arresfanten vom minderem Belange aber
können in den Kordons= Häusern übernachten;
müssen aber, wenn sie geschlossen gebracht wee-
den, auch dort in Fesseln belassen werden.
K. 14. Hiebei ist aber mehr Vorsicht in
Betreff ihrer Bewachung, als bisher bei mam
chen Patrouille-Stationen geschah, zu ge-
brauchen, und es soll wenigst ein Maun bei
selben ordentlich Wache halten.
§. 15. Mit Mißfallen hat man bemerke,
daß an einigen Orten den ungeschlossen trans-
portirt werdenden Arrestanren, z. B. Deser-
teurs oder Vagamen, bewilliget wurde, sich
auf einige Zelt aus dem Kordons= Hause zu
enrfernen, und in einer Schenke Bier zu trin-
ken. So was ist bei strenger Strafe zu un-
tersagen, und zu verfügen, daß die von dem
Landgerichee zu besorgende Azungs-Gebühe
nicht dem Arrestanten auf die Hand gegeben
werde, sondern, daß er hiefür die normalmäs
sige ordentliche Verpflegung erhalre.
§. 16. Eben so ist unter scharfer Strafe
verborhen, mit einem zu transportirenden Ar-
restanten unterwegs in Schenken zu sizen, und
dort zu zechen.
G. 17. Bei solchen Transporten hat auch
die kransportirende Kordons-Mannschaft alle
Wachsamkeiec und Vorsorge zu gebrauchen,
damirkein Arrestank ntfliehe; wehwegen solche
scharf im Auge müssen behalten werden.
G. 18. Endlich ist zu veranstalren, daß in
den Orten, wo eine Kordons-Scation sich
befinder, öster nächrliche Patronillen gemach
werden, worüber sich bei der Vistcation des
königlichen Landrichtrers von der Mannschauf
gehörig auszuweisen ist.
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