Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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faͤllt, jedermann zu haben, und die gemeine 
Mannschaft sich, nicht ohne Aufsicht uͤberlas- 
sen sey. 
#. . E ist zu verfügen, daß immer zwei 
Kordomsten, besonders wenn Arrestanten 
im Patrouille: Hause seyn sollen, dorrselbst sch 
befinden. 
H. ro. Vom 1. Oktober bis lezten März 
einschlüssig soll die Kordons -Mannschaft 
Abends um 8 Uhr, vom 1. Aprilk aber an- 
gefangen bis zum lezten September um 0 Uhr 
sich im Patrouille" Hause befinden. Hievon 
ist selbst der Rottmeister nicht ausgenommen; 
vielmehr soll er hierin seiner unterhabenden 
Mañschaft mit einem guren Beispiele vorgehen. 
K. 11. Da man vernahm, daß die Kor- 
donisten manchmal betrunken sind, so ist ein 
solcher, zur Abstellung des Unfuges, am ande- 
ren Tage mit vier und zwanzigstündigem Arreste 
bei Wasser und Brod zu büssen, der nach 
Umständen auch mie Krummschliessen verschärfe 
werden kann. 
H. 12. Das Spielen in Kordons= Häusern 
und sonst ist verbothen, und wenun dieses 
geschehen sollte, so sind die Ueber#reter mit 
Arreste und Krummschliessen zu bestrafen. 
Noch weniger aber ist zu gedulden, daß Bürger 
und andere Individuen bei Tag oder Nacht mit 
den Kordonisten im Patrouille-Hause spielen. 
K. 13. Arrestamen, welche Berbrechen 
verübten, oder welche der Flucht verdächtig 
sind, sollen bei Transporcen in den Frohnfe= 
sten über Nacht verwahret werden, deren Siz- 
und Azungs-Kosten ohnedieß in der Land- 
gerichts-Rechnung aufgeführt werden. 
Arresfanten vom minderem Belange aber 
können in den Kordons= Häusern übernachten; 
müssen aber, wenn sie geschlossen gebracht wee- 
den, auch dort in Fesseln belassen werden. 
K. 14. Hiebei ist aber mehr Vorsicht in 
Betreff ihrer Bewachung, als bisher bei mam 
chen Patrouille-Stationen geschah, zu ge- 
brauchen, und es soll wenigst ein Maun bei 
selben ordentlich Wache halten. 
§. 15. Mit Mißfallen hat man bemerke, 
daß an einigen Orten den ungeschlossen trans- 
portirt werdenden Arrestanren, z. B. Deser- 
teurs oder Vagamen, bewilliget wurde, sich 
auf einige Zelt aus dem Kordons= Hause zu 
enrfernen, und in einer Schenke Bier zu trin- 
ken. So was ist bei strenger Strafe zu un- 
tersagen, und zu verfügen, daß die von dem 
Landgerichee zu besorgende Azungs-Gebühe 
nicht dem Arrestanten auf die Hand gegeben 
werde, sondern, daß er hiefür die normalmäs 
sige ordentliche Verpflegung erhalre. 
§. 16. Eben so ist unter scharfer Strafe 
verborhen, mit einem zu transportirenden Ar- 
restanten unterwegs in Schenken zu sizen, und 
dort zu zechen. 
G. 17. Bei solchen Transporten hat auch 
die kransportirende Kordons-Mannschaft alle 
Wachsamkeiec und Vorsorge zu gebrauchen, 
damirkein Arrestank ntfliehe; wehwegen solche 
scharf im Auge müssen behalten werden. 
G. 18. Endlich ist zu veranstalren, daß in 
den Orten, wo eine Kordons-Scation sich 
befinder, öster nächrliche Patronillen gemach 
werden, worüber sich bei der Vistcation des 
königlichen Landrichtrers von der Mannschauf 
gehörig auszuweisen ist. 
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