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auch allgemein sich verbreiten, und in den
Herzen der Unterthanen die dankbare Befol-
gung der ertheilten allerhöchsten Vorschriften
bewirken würde, und obschou die allerhöchste
Verordnung auch zur Zufriedenheit der Lan-
desstelle in mehreren Theilen der Provinz be-
folgt wird; so har man doch auch mehr-
sluge Anzeigen erhalten, daß diese Vor-
schriften von einigen dadurch umgangen wer-
den, daß sie an den verbothenen Feiertagen
sich festlich kleiden, und sich von aller Arbeit
enthalten, wenn gleich in den Kirchen keine
Merkmale der Feierlichkeit sichebar sind.
Daunuu ein solches Betragen der allerhöch--
sten Verordnung gerade zuwider ist, weil in
derselben alle Handlungen, welche dussere
, Kennzeichen der Feiertage sind, auedrucklich
verbothen wurden; und da das fesiliche Klei-
den offenbar eine solche Handlung ist, so kann
dieses gesezwidrige Benehmen nicht länger ge-
duldet werden, wenn der wohlthätig Zweck des
Feiertags-Mandates in Erfüllung gehen soll.
Es wird bemnach die eben benannte Hand-
lung hiemtt ebenfalls ausdrücklich verbothen,
und es sollen gegen die Uebertreter dieses Ver-
boths alle jene Serafen in Anwendung kom-
men, welche in der Verordnung über die ab-
gewürdigten Feiertage selbst gegen die Unge-
horsamen, nach der Verschiedenhelt ihrer bür-
gerlichen Verhälcuisse, vorgeschrieben sind.
Zu diesem Ende wird die gegenwärtige Ver-
fügung öffentlich zu Jedermanns Wissenschaft
bekannt gemacht, die Obrigkeiten sind für
ihren genauen Vollzug verantwortlich, und
die königlichen Landgerichte werden hiemit
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angewiesen, den Erfolg in ihren monatlichen
Berichren hier anzuzeigen.
Innsbruck den 18. Maͤrz 1808.
Königlich Baierisches Gubernium.
Graf von Arco.
von Lasharding.
Bekanntmachungen.
(Vorladung der Gläubiger der Schwazer Kredirkasse.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs,
werden hiemic sGmmeliche Inhaber der Schwa-
ber-Krediekasse-Obligationen, welche diesel-
ben nicht schon bei hiesiger Liquidationskom=
mission produzirt haben, in Folge allerhöchsten
Reskripts vom 8. dieses Monats aufgefodert,
binnen sechs Monaten a dato diese ihre
Schuld= Urkunden in Original bei der genam-
ten Kommission“ vorzulegen, und zugleich eine
vidimirte Abschrift ad acta zu Übergeben, da-
mit über die Anerkennung, oder nicht Anerken-
nung der Foderungen, und im ersten Falle,
wegen Umschreibung der Obligationen, das wei-
tere gemäß dem oben allegirten allerhöchsten Re-
seripte verfügt werden könne.
Nach Abflusse des oben anberaumten perem-
tortschen Termins wird keine derlei Foderung
mehr zur Liquidation gelassen, und diejenigen
Kapitalsinhaber, welche denselben verabsaäu-“
men, werden sich die unbedingte Zurückweisung
ihrer Foderung lediglich selbst zuzuschreiben
haben. Innsbruck den 24. März 1808.
K.önigliches General-Landes-Kom-
missariat, als Previnzial-
Etats-Kuratel.
Graf Arco. Widder.
v. Täuffen Lach.