Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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statt gefundenen Untersuchung ohne welters sein 
Bewenden haben koͤnne. 
Um jedoch fuͤr kuͤnftige Faͤlle zu verhuͤten, 
daß dergleichen Auffindungen, ungeachtet ih- 
res geringen Werthes für den Finder, den- 
noch nicht aus Habsuche verheimlicht, oder 
auch vernichtet, und den wissenschaftlichen Zwe- 
cken, wozu sie enrwa dienen könnten, entzogen 
werden, verordnen Wir: daß jeder Finder alter 
Münzen und anderer Seltenheiten, welcher den 
gemachten Fund togleich der obrigkeitlichen 
Stelle anzeige und vorweisec, niche allein den 
vollen Geldwerth, den das Gefundene nach Wie- 
gung und Abscházung von Sachverständigen 
hac, auf der Seelle ansbezahlt erhalten, son- 
dern ausserdem noch nach Verhälmiß der Be- 
hursamkeit des Benehmens bei dem Auffin- 
den zu einer besonderen angemessenen Beloh- 
nung begutachter werden soll. Dagegen ißt 
der Verhehler eines solchen Fundes den in den 
Gesezen darüber schon bestimmten Strafen un- 
nachstchrlich umerworfen. 
Diese Verordnung ist auf die herkommliche 
Weise allgemein bekannt zu machen. 
München den 23. März 1808. 
Max Josepb. 
Freiherr von Monctgelas. 
Auf kbaiglichen allerhochsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Auffindung alter Münzen und anderer 
wissenschafrlicher Selrenheiten betreffend.) 
Nach einer berichtlichen Anzeige der könig- 
slichen Akademie der Wissenschaften werden an 
verschiedenen Orten, vorzüglich in Baiern, 
Tirol, Schwaben und in dem südlichen Theile 
von Franken von Zeit zu Zeit viele, theils roͤ- 
mische, theils deutsche Alterthuͤmer entdeckt, 
welche fuͤr die Erlaͤuterung der Geschichte und 
fuͤr mehrere andere wissenschaftliche Zwecke 
von Werthe sind. 
Um diese Denkmaͤler von ihrem Untergange 
zu retten, ist bereits die Verfuͤgung getroffen 
worden, daß sie von der genannten Akademie 
gesammelt, und an einem besonders dazu bi- 
stimmten Orte aufbewahret werden. 
Die General-Landes-Kommissariate haben 
aber auch saͤmmtliche Beamte anzuweisen, baß sie 
nicht nur die Gegenstaͤnde, welche gefunden wer- 
den, und die Nachrichten, welche sie daruͤber in 
Erfahrung bringen, mehrgenannter Akademie 
der Wissenschaften mittheilen, und uͤberhaupt 
den Ansinnen, welche sie dießfalls von derselben 
erhalten werden, zu entsprechen trachten; son- 
dern auch die Unterthanen bei schicklichen Ge- 
legenheiten aufmerksam machen sollen, die 
alten Münzen, Wafssen, Geräthe, Geschirre 
#c., welche ste in Aeckern, Wäldern, oder 
bei Veränderung alter Gebdude finden, dem 
nächstgelegenen Amte anzuzeigen, und gegen 
verhältnißmässige Vergürung, welche nach dem 
Gutachten der Akademie bestimme, und auf 
derselben Fond angewiesen werden wird, zu 
überliefern. 
Uebrigens wird ieder vaterländische Gelehrre 
und Freund der Geschichte und Kunst sich selbst 
aufgefodert sinden, auch von seiner Seite 
alles beizurragen, was zur Bereicherung dieser 
vaterländischen Sammlung und zur Erwei- 
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