Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Ueber  gemischte  Gerichte  in  Strafsachen.  195

Unprivilegirte  voraussetzt,  und  überhaupt  die  Regel
aufstellt  ?),  die  darauf  folgenden  Bestimmungen
aber,  wie  das  Marginale  zu  Art.  27  klar  andeutet,
die  Ausnahmen  wegen  befreiten  Gerichtsstandes
festsetzen.  Treffen  demnach  befreite  und  unbefreite
Civilpersonen  zusammen,  so  muß  die  Untersuchung
von  dem  Gerichte  der  erstern  geführt  werden.

II.

Gemischte  Gerichte,  welche  dann  zuständig  sind,
wenn  bei  demselben  Verbrechen  Civil-  und  Militärpersonen
  zusammentreffen,  sind  eine  Kombination
  der  ordentlichen  Richter  der  angeschuldeten
  Militär=  und  Civilpersonen  und  sie  sind  in
dieser  Kombination  ordentliche  Gerichte  im
verfassungsmäßigen  Sinne  e),  denn  sie  sind  in  einem
vollgültigen  Gesetze,  im  Strafgesetzbuch,  angeordnet.
  Es  ist  daher,  sobald  ein  gemischtes  Gericht
gesetzlich  begründet  ist,  der  Civilist  sowohl  als  der
Militär  schuldig,  dieses  Gericht  als  das  für  ihn
und  für  diese  Untersuchung  zuständige  Gericht  anzuerkennen,
  obgleich  sich  Richter  dabei  befinden,
welche,  wenn  jene  Konkurrenz  nicht  vorhanden
wäre,  seine  Richter  nicht  seyn  könnten.  —  Daß
das  Marginale  zum  Art.  27  die  gemischten  Gerichte
einen  außerordentlichen  Gerichtsstand  nennt,
das  beruht  auf  einer  Terminologie  des  Strafgesetzbuchs,
  welches  die  privilegirten  Gerichte  —  sowohl
die  des  Militärs,  als  die  der  befreiten  Civilpersonen
  —  den  Gerichten  der  unbefreiten  Personen
entgegen  stellt.  Der  ordentliche  Richter  im  verfassungsmäßigen
  Sinne  ist  derjenige,  welcher  vermöge
  des  Gesetzes  zuständig  ist,  und  nur  diesem
Richter  soll  Niemand  entzogen  werden.

5)  Bei  gleich  Befreiten  würde  StGB.  II,  24  wieder
anwendbar  seyn.
5)  Verfassungsurkunde  v.  J.  1818,  Tit.  IV,  §.  8.
*