Ueber gemischte Gerichte in Strafsachen. 195
Unprivilegirte voraussetzt, und überhaupt die Regel
aufstellt ?), die darauf folgenden Bestimmungen
aber, wie das Marginale zu Art. 27 klar andeutet,
die Ausnahmen wegen befreiten Gerichtsstandes
festsetzen. Treffen demnach befreite und unbefreite
Civilpersonen zusammen, so muß die Untersuchung
von dem Gerichte der erstern geführt werden.
II.
Gemischte Gerichte, welche dann zuständig sind,
wenn bei demselben Verbrechen Civil- und Militärpersonen
zusammentreffen, sind eine Kombination
der ordentlichen Richter der angeschuldeten
Militär= und Civilpersonen und sie sind in
dieser Kombination ordentliche Gerichte im
verfassungsmäßigen Sinne e), denn sie sind in einem
vollgültigen Gesetze, im Strafgesetzbuch, angeordnet.
Es ist daher, sobald ein gemischtes Gericht
gesetzlich begründet ist, der Civilist sowohl als der
Militär schuldig, dieses Gericht als das für ihn
und für diese Untersuchung zuständige Gericht anzuerkennen,
obgleich sich Richter dabei befinden,
welche, wenn jene Konkurrenz nicht vorhanden
wäre, seine Richter nicht seyn könnten. — Daß
das Marginale zum Art. 27 die gemischten Gerichte
einen außerordentlichen Gerichtsstand nennt,
das beruht auf einer Terminologie des Strafgesetzbuchs,
welches die privilegirten Gerichte — sowohl
die des Militärs, als die der befreiten Civilpersonen
— den Gerichten der unbefreiten Personen
entgegen stellt. Der ordentliche Richter im verfassungsmäßigen
Sinne ist derjenige, welcher vermöge
des Gesetzes zuständig ist, und nur diesem
Richter soll Niemand entzogen werden.
5) Bei gleich Befreiten würde StGB. II, 24 wieder
anwendbar seyn.
5) Verfassungsurkunde v. J. 1818, Tit. IV, §. 8.
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