Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Nro. 2. 
340 
Kataster 
uͤber diejenigen, welche in dem Koͤnigreiche Baiern zur Ablbsung der Gewerbs- Zoll-Patente bestimmt sind. 
  
  
  
  
Namen S 
Namen Gattun umme 
s dessen des des 
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Gewerbs-Mannes.] Gewerbes. vandgerichtes Rentamtes 3 
ff. kr. 
  
  
  
  
  
(Die Tischtitel-Verleihungen der Städte, Märkte 
und übrigen Gemeinden betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Damit die Willkühr enrfernt werde, welche 
bei den Tischeitel= Verleihungen der Städte, 
Märkte und übrigen Gemeinden bisher mei- 
stens statt gefunden hat, und damit auf diesem 
Wege Unsere Verordnungen über die Bildung 
geistlicher Staatsdiener und Seelsorger nicht 
vereitelt werden mögen, haben Wir folgendes 
beschlossen: 
I. Den Stäádten, Märkten und Gemein- 
den soll künftig nicht mehr gestattet seyn, 
Tischeitel unmittelbar zu verleihen; dagegen 
2. haben Unsere General-Landes-Kom- 
missariate, als Kommunal-Kuratelen, dieses 
Geschäft zu übernehmen, und dabei zu beob- 
achten, daß 
3. in Uebereinstimmung mit der für Unsere 
Titel-Verleihungen festgesezten Norm jährlich 
als die höchste Zahl für jede Zo Präbenden 
des Gemeinde: Patronats eines General-Kom- 
missariats-Bezirkes ein Titulant angenommen 
werde; 
4. die Bewerber um solche Tischtitel ha- 
ben alle Bedingungen zu erfüllen, welche zur 
Erlangung Unsers landesfürstlichen Titels 
erfoderlich sind; 
§. blos die Söhne von Bürgern oder Mit 
Fliedern der respektiven Gemcinden haben hier- 
auf Anspruch; 
6. die Magistrate, oder Gemeinde: Vor- 
steher behalten das Recht, die Subjekte Un- 
seren Kommunal-Kuratelen in Vorschlag zu 
bringen; sie können jedoch 
7. Die Berücksichtigung der Vorgeschlage 
nen nur in so ferne erwarten, als diese sich 
nach Nro. 4. hiezu fähig zeigen, und nach dem 
Verhältnisse, in welchem die Anzahl ihrer 
Patronat-Rechte mit der Zahl go stehet. 
8. Die Kommunal-Kuratelen find ferner 
befugt, alle Titel-Verleihungen bei einzelnen 
Gemeinden auf eine Zeit einzustellen, wenn 
diesen einc das festgesezte Verhältniß überstei- 
gende Anzahl Titulanten zur Last liegt. 
. Wir werden künftig nur den Söhnen sol- 
cher Gemeinden, die mit keinem Patronat- 
Rechte versehen sind, Unseren Tuel verleihen. 
Die Söhne der mit Präsentations= Rechten 
versehenen Gemeinden haben nur bei vorlie-
	        
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