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Nro. 2.
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Kataster
uͤber diejenigen, welche in dem Koͤnigreiche Baiern zur Ablbsung der Gewerbs- Zoll-Patente bestimmt sind.
Namen S
Namen Gattun umme
s dessen des des
des des Wohn : Ort. " Betrages. Anme rkun Zen.
Gewerbs-Mannes.] Gewerbes. vandgerichtes Rentamtes 3
ff. kr.
(Die Tischtitel-Verleihungen der Städte, Märkte
und übrigen Gemeinden betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Damit die Willkühr enrfernt werde, welche
bei den Tischeitel= Verleihungen der Städte,
Märkte und übrigen Gemeinden bisher mei-
stens statt gefunden hat, und damit auf diesem
Wege Unsere Verordnungen über die Bildung
geistlicher Staatsdiener und Seelsorger nicht
vereitelt werden mögen, haben Wir folgendes
beschlossen:
I. Den Stäádten, Märkten und Gemein-
den soll künftig nicht mehr gestattet seyn,
Tischeitel unmittelbar zu verleihen; dagegen
2. haben Unsere General-Landes-Kom-
missariate, als Kommunal-Kuratelen, dieses
Geschäft zu übernehmen, und dabei zu beob-
achten, daß
3. in Uebereinstimmung mit der für Unsere
Titel-Verleihungen festgesezten Norm jährlich
als die höchste Zahl für jede Zo Präbenden
des Gemeinde: Patronats eines General-Kom-
missariats-Bezirkes ein Titulant angenommen
werde;
4. die Bewerber um solche Tischtitel ha-
ben alle Bedingungen zu erfüllen, welche zur
Erlangung Unsers landesfürstlichen Titels
erfoderlich sind;
§. blos die Söhne von Bürgern oder Mit
Fliedern der respektiven Gemcinden haben hier-
auf Anspruch;
6. die Magistrate, oder Gemeinde: Vor-
steher behalten das Recht, die Subjekte Un-
seren Kommunal-Kuratelen in Vorschlag zu
bringen; sie können jedoch
7. Die Berücksichtigung der Vorgeschlage
nen nur in so ferne erwarten, als diese sich
nach Nro. 4. hiezu fähig zeigen, und nach dem
Verhältnisse, in welchem die Anzahl ihrer
Patronat-Rechte mit der Zahl go stehet.
8. Die Kommunal-Kuratelen find ferner
befugt, alle Titel-Verleihungen bei einzelnen
Gemeinden auf eine Zeit einzustellen, wenn
diesen einc das festgesezte Verhältniß überstei-
gende Anzahl Titulanten zur Last liegt.
. Wir werden künftig nur den Söhnen sol-
cher Gemeinden, die mit keinem Patronat-
Rechte versehen sind, Unseren Tuel verleihen.
Die Söhne der mit Präsentations= Rechten
versehenen Gemeinden haben nur bei vorlie-