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vornebmsten Mittel entzogen würden, durch die ihm in seiner jetzigen Juli, erate
Bedrängnis geholfen werden könnte. Hälfte.
II. Mittel. Wenn Neuburg die karpfälzische Administration
verliert, so sind ihm alle Mittel benommen, wodurch es ermutigt werden
möchte, dem jüterbogker Vertrag zu widersprechen ; nıan muss daher verhüten,
dass Neuburg zur Administration kommt. Man könnte dem zwar
entgegen halten, dass gerade durch die Einräumung der Administration
Neuburg zur Ratifikation bewogen werden dürfte. Darauf ist aber zu
erwidern, dass dies vielleicht beim alten, nicht aber beim jungen Pfalzgrafen
zutreffen mag, der bei Lebzeiten des Vaters doch nicht zur
Adıninistration käme, dagegen auf die jülicher Lande so erpicht
ıst, dass er darüber wol anderes hintansetzt. Und selbst wenn
unter dieser Bedingung beide Pfalzgrafen gewonnen werden könnten,
so ist doch zu bedenken, dass dadurch nur neue Zerrüttung im
Reich entstehen wärde: 1. wegen des kurfürstlich pfälzischen Testaments,
2. wegen der kaiserlichen Bestätigung desselben, 3. wegen der schon
geleisteten Huldigung, 4. wegen der erfolsten Anerkennung des Administrators
durch das Kammergericht und die geistlichen Kurfürsten,
5. da der Administrator im Besitz ist und 6. der junge Kurfürst
von keinem andern Administrator wissen will. Auch die Unierten
werden den jetzigen Administrator nicht lassen können, der überdies
Sachsen in der jülicher Sache nie zuwider gewesen ist sondern zu
dessen Einnabme mit Hintansetzung seiner eigenen Interessen geraten
hat. Der Kurfürst von Sachsen wird ihm aber 1. grosse Freundschaft
erweisen, wenn er ihn bei der Administration erhält und befördert, dass
er zum Kurfürstentag beschrieben wird; 2. er wird sich dadurch
den jungen Kurfürsten verpflichten und gute Korrespondenz zwischen
den beiden Kurhäusern stiften, 3. Gefahr und Unruhe vom Reich
abwenden und 4. dem Kaiser einen ansehnlichen Dienst erweisen,
dem aufs höchste daran liegt, dass der Kurfürstentag fruchtbar abgeht.
las geschieht aber am besten, wenn das ganze kurfürstliche Kolleg beisammen
ist; denn der Administrator soll nicht gewillt sein, den Kurfürstentag
zu besuchen oder zu beschicken, wenn er nicht ebenso wie
Kurbrandenburg, der noch gar nicht ausgesöhnt ist, beschrieben wird.! —
Man könnte dagegen einwenden, dass nun die Zeit zur Beschreibung
des Administrators zu kurz sei; — aber es ist schon angedeutet
worden, dass Sachsen auch wegen der jülicher Sache Ursache hat,
mit dem Kurfürstentag etwas an sich zu halten. Da auch des
Kaisers Interesse dazu kommt, so ist der Verzug von etwa drei
Wochen umso weniger in Anschlag zu bringen als 1. dem Kaiser
durch Ergänzung des Kollegs sehr gedient, 2. Sachsen durch
die kaiserlicbe Bestätigung in der jülicher Sache gesichert und
3. Neuburg gewiss dazu gebracht werden wird, sich zur Ratifikation
! Die Aussöhnung war inzwischen am 24. Juni erfolgt; vgl. no. 186,
8. 449, Anm. 1.