Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
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gender Unzulaͤnglichkeit derselben auf eine aͤhn- 
liche Unterstuͤzung von Uns Hoffnung. 
10. Die Alumnen Unsers Georgianischen 
Seminars in Landshut haben nach dem In— 
halte der Staturen entweder auf Unseren, oder 
auf einen Tischtirel einer Gemeinde Anspruch. 
II. Unsere General = Kommissariate und 
Kommunal:= Kuratelen haben Uns jährlich zu 
der für die Tischtitel= Verleihungen festgesez- 
ten Zeit, nmlich am Anfange des zweiten Quar- 
tals des Etats-Jahres, das Verzeichniß der 
schon bestehenden und der neu vorgeschlagenen 
Kommunal-Timlanten mit ihrem Gutachten, 
sofort mit der Anzeige der Zahl der Kommu- 
nal-Patronat-Rechte vorzulegen, damit Wir 
hierüber endlich bestimmen können; wonach 
Unsere Eneschliessungen durch die General- 
Kommissariate, als Kommunal-Kuratelen, zur 
weiteren Ausferrigung gebracht werden sollen. 
Muͤnchen den 9. April 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Moncegelas. 
Auf kbniglichen allerbochsten Befehl 
von Krempelhuber. 
—. 
— 
Provinzial-Verordnung. 
(Die Verleihung aller in Zukunft erledlgt werdenden 
Messuers= und Organisten-Dienste in Tirol an 
die Orté= Schullehrer betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Köniqgs. 
Um den Schullehrern in Tirol eine allge- 
meine und dauerhafte Verbesserung ihres Zu- 
standes zu verschaffen, haben Seine känigliche 
Majestäht durch ein allerhöchstes Reskript vom 
812 
II. März dieses Jahres allergnadigst zu ver- 
ordnen geruhe: daß in Zukunft alle erledige 
werdende Meßners= und Organisten- 
Dienste nur den Orts-Schullehrern ver- 
liehen, zugleich aber da, wo örtliche Verhalt= 
nisse es nothwendig machen, vorschriftmässig 
gebildere und geprüfte Gehülfen aufgestellt 
werden sollen, damir kein Nachtheil aus die- 
ser Dienstesvereinigung entspringe. 
Sämmtliche königliche Kreisämter, dandge- 
richte, Schul-Distrikts-Aufseher und Parii- 
monial-Obrigkeiten haben daher von nun an 
auf das sorgfältigste zu wachen, daß diese al- 
lerhöchste Verordnung allenthalben genau be- 
obachtet, und kein erledigt werdender Meßners- 
oder Organisten-Dienst anders, als an den 
Orts-Schullehrer vergeben werde, wem auch 
immer die Besezung solcher Dienste bisher 
zugestanden haben möge. 
Daß Schullehrer zu ihrer Anstellung die 
Genehmigung der Landesstelle bedürfen, ver- 
stehr sich ohnehin. Jede Anzeige einer Dienstes- 
verleihung, welche nicht im Sinne dieser aller- 
höchsten Verordnung wäre, wird nicht nur 
ungiltig seyn, sondern den aufsehenden Be- 
hörden, die sich hiebei eine Vernachlässigung 
zu Schulden kommen lassen, zur strengen 
Verantworkung angerechnet werden. Insbe- 
sondere sollen die Schulbezirks-Aufseher in 
ihren periodischen Berichten vorzügliche Rück- 
sicht auf diesen Gegenstand nehmen. 
Innsbruck den 25. März 1808. 
Königliches Gubernium in Tiroll. 
Graf von Arco. 
Strobl.
	        
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