Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

897 
Königlich-Baierisches 
LT 
Regierungsblatt. 
  
XIX. Stück. München, Mittwoch den 4. Mai 1808. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Befugniß der Barchent= und Leinweber zum 
Selbstfirben des zu ihrer Arbeit nbthigen Stof- 
fes betreffend.) 
Wir Maxrximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Uns vorgelegte Anfrage über die 
Befugniß der Barchent- und Leinweber zum 
Selbstfärben des zu ihren Fabrikaten nöthigen 
Sooffes beschliessen Wir nach Unseren Verord- 
nungen über die Gewerbefreihcit, und mit 
Räcksicht auf die übrigen hiebei betheiligten 
Gewerbe, wie folge: 
1I. Den Barchent = und Leinwebern ist das 
Selbstfärben der Baumwolle und des Garns 
zu solchen Fabrikaten, die sie auf Verkauf 
verfertigen, sowohl in hölzernen Geschirren, 
als im Kessel, und mit allen Gattungen von 
Farbestoffen gestattet; 
2. Bei Verlust dieses Rechtes bleibt jedoch 
denselben verbothen, Garn, oder Baumwolle 
zu färben, die niche von ihnen selbst verwebt 
wird, oder welche sie von anderen Eigenthü- 
mern zum Verweben, oder zum Verfertigen von 
Weberei Produkten für diese Cigenthümer em- 
pfangen. 6 
Die gegenwärtige Entscheidung lassen Wir 
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen 
Kenmnuih und Nachachtung bekannt machen. 
München den 21. April 1g03. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdbniglichen allerhochsten Befehl 
von Krempelhuber. 
  
(Die Feuer= und Wasserweihe an dem Charsam- 
stage berreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben beschlossen, die von Unserer Lan- 
desdirektion in Baiern über die Feuerweihe 
am Charsamstage unterm 17. November vo- 
rigen Jahres, in dem LIII. Stuͤcke des Regie- 
rungsblattes, Seite 1861 kundgemachte Pro- 
vinzial= Verordnung auf Unser gesammtes 
Reich auszudehnen. Welches zur allgemeinen 
Nachachtung durch Unser Regierungsblatt be- 
kannt gemacht werden soll. 
München den 23. April 1 808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kniglichen allerhdchsten Befehl 
von Krempelhuber. 
58
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.