Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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verschreibungen  werden  durch  den  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staats—
schulden  ausgefertigt.

8  7.  Zur  Stellung  von  Anträgen  auf  Übertragung  eingetragener  Forderungen
auf  ein  anderes  Konto,  auf  Eintragung  oder  Löschung  von  Vermerken  über  Veränderungen
  im  Schuldverhältnisse  (§  2  Absatz  1)  sowie  auf  Auslieferung  von  Schuldverschreibungen
  gegen  Löschung  der  eingetragenen  Forderung  sind  nur  berechtigt:

1.  der  eingetragene  Gläubiger,

2.  sein  gesetzlicher  Vertreter  oder  sein  Bevollmächtigter,

3.  der  Konkursverwalter,  wenn  die  eingetragene  Forderung  zur  Konkursmasse
gehört,

4.  derjenige,  auf  den  die  eingetragene  Forderung  von  Todes  wegen  übergegangen
ist,

die  gemäß  §  5  a  eingetragene  zweite  Person,

6.  der  Testamentsvollstrecker,  wenn  die  eingetragene  Forderung  seiner  Verwaltung
unterliegt,

7.  der  Nachlaßverwalter  (BGB.  8§  1987  flg.),

im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  der  überlebende  Ehegatte.

Ist  ein  Nießbrauch  oder  ein  sonstiges  Recht  zum  Zinsgenuß  eingetragen,  so  kann
der  Berechtigte  ohne  Zuziehung  des  Gläubigers  Anträge  in  bezug  auf  die  Person
des  Zinsenempfängers  stellen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  für  eine  Firma  gilt  als  berechtigt,  wer  zur  Zeichnung
der  Firma  befugt  ist,  zur  Stellung  von  Anträgen  für  die  im  §  4  Absatz  1  Nr.  4  erwähnten
  Anstalten  und  Vermögensmassen  die  zuständige  Behörde  oder  die  von  ihr
bezeichnete  Person  oder  der  Verwalter,  der  seine  Verfügungsbefugnis  vorschriftsmäßig
  nachgewiesen  hat.

Als  Vertreter  juristischer  Personen  oder  in  §  4  Absatz  1  Nr.  3  und  4  bezeichneter
Personenvereine,  Genossenschaften,  Kassen,  Anstalten  und  Vermögensmassen,  die
nicht  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  ihren  Sitz  haben,  gilt,  wer  seine  Vertretungsbefugnis
  nach  den  vom  Finanzministerium  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
nachgewiesen  hat.

§  7a.  Vermerke  zugunsten  Dritter  dürfen  nur  mit  deren  Zustimmung  gelöscht
werden.  Ausgenommen  sind  die  im  §  13  Absatz  2,  3  bezeichneten  Vermerke.

Wird  eine  Forderung  auf  einem  Konto  gelöscht  und  auf  ein  anderes  Konto  übertragen,
  so  sind  auch  die  Vermerke  zugunsten  Dritter  auf  dem  alten  Konto  zu  löschen
und  auf  das  neue  Konto  zu  übertragen.  Die  Zustimmung  der  aus  dem  Vermerke
Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.

*il