Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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2 VIII. Die Volljährigkeit der königlichen 
Prinzen trin mit dem zurückgelegten achezehnten 
Jahre ein. 
S. IX. Einem jseden Monarchen stehr es 
frei, unter den volljährigen Prinzen des Hauses 
den Reichsverweser während der Minderfährig= 
keit seines Nachfolgers zu wählen. In Er- 
manglung einer solchen Bestimmung gebührt 
sie dem nächsten volldährigen Agnaten. Der 
weiter Enefernte, welcher wegen Unmümdigkeit 
eines nähern die Verwaltung übernommen hat, 
sezt sie bis zur Volljährigkeit des Monarchen 
fort. Die Regierung wird im Namen des 
Minderfáhrigen geführt; alle Aemter, mit 
Ausnahme der Justigstellen, können während 
der Regentschaft nur provisorisch vergeben 
werden. Der Reichsverweser kann weder Kron- 
Güter veradussern, noch neue Aemter schaffen. 
In Ermanglung eines volljährigen Agnaten 
verwaltet der erste Kronbeamte das Reich. 
Einer verwittweten Königin kann die Erziehung 
ihrer Kinder unter Aufsiche des Reichsverwe- 
sers, nie aber die Verwaltung des Reichs 
übertragen werden. 
C. X. Es sollen vier Kron-Aemter des 
Reichs errichtet werden. Ein Kron= Oberst- 
Hofmeister — ein Kron= Oberst-Kämmerer— 
ein Kron-Oberst = Marschall — ein Kron- 
Oberst-Postmeister, die den Sizungen des 
geheimen NRaths beiwohnen. 
Alle wirklich dirigirenden geheimen Staats- 
Minister genießen alle mit der Krondmeer= 
Würde verbundenen Ehren und Verzüge. 
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V. Xl. Die am 20. Okkober 1804 wegen 
Unveraͤusserlichkeit der Staatsguͤter erlassene 
Pragmatik wird bestaͤtigt; jedoch soll es dem 
Koͤnig frei stehen, zur Belohnung grosser und 
bestimmter, dem Socaate geleisteter Dienste, 
vorzüglich die künftig heimfallenden behen oder 
neu erworbene Sraats-Domainen dazu zu ver- 
wenden, die sodann die Eigenschaft von Mann- 
behen der Krone annehmen, und worüber keine 
Anwartschaft ertheilt werden kann. 
Dritter Titel. 
Von der Verwaltung des Reichs. 
G. I. Das Ministerlum ktheilt sich in fünf 
Departements: jenes der auswärtigen Verhält= 
nisse, der Justiz, der Finanzen, des Innern 
und des Kriegs-Wesens. Die Geschäfts- 
Sphaͤre eines jeden ist und bleibt durch die 
Verordnungen vom 26. Mai 1801, 29. 
Oktober 1806, und 9. Maͤrz 1804 bestimnit. 
Mehrere Ministerien können in Einer Perso# 
vereinigt werden. Das Staats-Sekretar#t 
wird von einem jeden Minister für sein Deur- 
tement versehen; daher müssen alle königiche 
Dekrete von demselben unterzeichnet weden, 
und nur mit dieser Formalität werden sie als 
rechts-kräftig angesehen. Die Miniter sind 
für die genaue Vollziehung der köliglichen 
Befehle sowohl, als für jede Verlzung der 
Konstitution, welche auf ihre Voanlassung 
oder ihre Mitwirkung Statt fndet, dem 
König verantwortlich. Sie en#tutten fährlich
	        
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