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2 VIII. Die Volljährigkeit der königlichen
Prinzen trin mit dem zurückgelegten achezehnten
Jahre ein.
S. IX. Einem jseden Monarchen stehr es
frei, unter den volljährigen Prinzen des Hauses
den Reichsverweser während der Minderfährig=
keit seines Nachfolgers zu wählen. In Er-
manglung einer solchen Bestimmung gebührt
sie dem nächsten volldährigen Agnaten. Der
weiter Enefernte, welcher wegen Unmümdigkeit
eines nähern die Verwaltung übernommen hat,
sezt sie bis zur Volljährigkeit des Monarchen
fort. Die Regierung wird im Namen des
Minderfáhrigen geführt; alle Aemter, mit
Ausnahme der Justigstellen, können während
der Regentschaft nur provisorisch vergeben
werden. Der Reichsverweser kann weder Kron-
Güter veradussern, noch neue Aemter schaffen.
In Ermanglung eines volljährigen Agnaten
verwaltet der erste Kronbeamte das Reich.
Einer verwittweten Königin kann die Erziehung
ihrer Kinder unter Aufsiche des Reichsverwe-
sers, nie aber die Verwaltung des Reichs
übertragen werden.
C. X. Es sollen vier Kron-Aemter des
Reichs errichtet werden. Ein Kron= Oberst-
Hofmeister — ein Kron= Oberst-Kämmerer—
ein Kron-Oberst = Marschall — ein Kron-
Oberst-Postmeister, die den Sizungen des
geheimen NRaths beiwohnen.
Alle wirklich dirigirenden geheimen Staats-
Minister genießen alle mit der Krondmeer=
Würde verbundenen Ehren und Verzüge.
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V. Xl. Die am 20. Okkober 1804 wegen
Unveraͤusserlichkeit der Staatsguͤter erlassene
Pragmatik wird bestaͤtigt; jedoch soll es dem
Koͤnig frei stehen, zur Belohnung grosser und
bestimmter, dem Socaate geleisteter Dienste,
vorzüglich die künftig heimfallenden behen oder
neu erworbene Sraats-Domainen dazu zu ver-
wenden, die sodann die Eigenschaft von Mann-
behen der Krone annehmen, und worüber keine
Anwartschaft ertheilt werden kann.
Dritter Titel.
Von der Verwaltung des Reichs.
G. I. Das Ministerlum ktheilt sich in fünf
Departements: jenes der auswärtigen Verhält=
nisse, der Justiz, der Finanzen, des Innern
und des Kriegs-Wesens. Die Geschäfts-
Sphaͤre eines jeden ist und bleibt durch die
Verordnungen vom 26. Mai 1801, 29.
Oktober 1806, und 9. Maͤrz 1804 bestimnit.
Mehrere Ministerien können in Einer Perso#
vereinigt werden. Das Staats-Sekretar#t
wird von einem jeden Minister für sein Deur-
tement versehen; daher müssen alle königiche
Dekrete von demselben unterzeichnet weden,
und nur mit dieser Formalität werden sie als
rechts-kräftig angesehen. Die Miniter sind
für die genaue Vollziehung der köliglichen
Befehle sowohl, als für jede Verlzung der
Konstitution, welche auf ihre Voanlassung
oder ihre Mitwirkung Statt fndet, dem
König verantwortlich. Sie en#tutten fährlich