Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Benennung

&

Id3

1855

1861

1863

1867

1898

1917

Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten
  Vormundvonder  Verpflichtung
entbinden,  Inhaber=  und  Ordrepapiere
zu  hinterlegen  und  den  im  §  1816
bezeichneten  Vermerk  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  das  Staatsschuldbuch
eintragen  zu  lassen.  1855,  1856,
1903,  1917.

Der  Vater  kann  den  von  ihm  benannten
  Vormund  von  der  Verpflichtung
  entbinden,  während  der  Dauer
seines  Amtes  Rechnung  zu  legen.  1855,
1856,  1903,  1917.

Benennt  die  eheliche  Mutter  einen
Vormund,  so  kann  sie  die  gleichen
Anordnungen  treffen  wie  nach  den
8§  1852—1854  der  Vater.  1856.
Als  Mitglied  des  Familienrats  ist
berufen,  wer  von  dem  Vater  oder
der  ehelichen  Mutter  des  Mündels
als  Mitglied  benannt  ist.  Die  Vorschriften
  des  §  1778  Abs.  1,  2  finden
entsprechend  Anwendung.  1862,  1868.
Hat  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter
Ersatzmitglieder  benannt  und  die
Reihenfolge  ihres  Eintritts  bestimmt,
soist  diese  Anordnung  zu  befolgen.  1868.
Zum  Mitgliede  des  Familienrats  soll
nicht  bestellt  werden,  wer  mit  dem
Mündel  weder  verwandt  noch  verschwägert
  ist,  es  sei  denn,  daß  er  von
dem  Vater  oder  der  ehelichen  Mutter
des  Mündels  benannt  oder  von  dem
Familienrat  oder  nach  §  1864  von
dem  Vorsitzenden  ausgewählt  worden  ist.
Der  Vater  und  die  Mutter  des  volljährigen
  Mündels  sind  nicht  berechtigt,
einen  Vormund  zu  benennen  oder
jemand  von  der  Vormundschaft  auszuschließen.
  1897.

Wird  die  Anordnung  einer  Pflegschaft

  nach  §  1909  Abs.  1  Satz  2
erforderlich,  so  ist  als  Pfleger  berufen,
wer  als  solcher  von  dem  Erblasser
durch  letztwillige  Verfügung  von  dem
Dritten  bei  der  Zuwendung  benannt

330

 

 

8

1090
1093

Benutzung

worden  ist;  die  Vorschriften  des
§  1778  finden  entsprechende  Anwendung.


Für  den  benannten  Pfleger  kann
der  Erblasser  durch  letztwillige  Verfügung,
  der  Dritte  bei  der  Zuwendung
die  in  den  §§  1852—  1854  bezeichneten
Befreiungen  anordnen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  die  Anordnungen
  außer  Kraft  setzen,  wenn  sie
das  Interesse  des  Pflegebefohlenen  gefährden.


Zu  einer  Abweichung  von  den  Anordnungen
  des  Dritten  ist,  solange  er
lebt,  seine  Zustimmung  erforderlich
und  genügend.  Die  Zustimmung  des
Dritten  kann  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ersetzt  werden,  wenn  der
Dritte  zur  Abgabe  einer  Erklärung
dauernd  außer  stande  oder  sein  Aufenthalt
  dauernd  unbekannt  ist.

Benutzung.

Dienstbarkeit.

s.  Belastung  —  Dienstbarkeit.

Als  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
  kann  auch  das  Recht  bestellt
werden,  ein  Gebäude  oder  einen  Teil
eines  Gebäudes  unter  Ausschluß  des
Eigentümers  als  Wohnung  zu  benutzen.
Auf  dieses  Recht  finden  die  für  den
Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  der
88  1031,  1034,  1036,  1037  Abf.  1
und  der  88  1041,  1042,  1044,  1040,
1050,  1057,  1062  entsprechende  Anwendung.


Der  Berechtigte  ist  befugt,  seine
Familie,  sowie  die  zur  standesmäßigen
Bedienung  und  zur  Pflege  erforderlichen
  Personen  in  die  Wohnung  aufzunehmen.


Ist  das  Recht  auf  einen  Teil  des
Gebäudes  beschränkt,  so  kann  der  Berechtigte
  die  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauche
  der  Bewohner  bestimmten  Anlagen
  und  Einrichtungen  mit  benutzen.