Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Werths-Fatirungen, und zur Anwendung al- 
ler übrigen Mittel, aus welchen der Werth 
der steuerbaren Objekte erhoben werden soll, 
zu schreiten; 
E. bierauf nicht nur die vorgeschrlebenen 
Kataster berzustellen, respektive zu vollen- 
den, sondern auch die dazu gebörigen Um- 
schreib-Bücher anzufertigen; und 
F. endlich über diese Kataster die Revi- 
sion vorzunehmen, und zugleich aus ihnen 
das gesammte Steuer-Kapital zusammenzu- 
stellen. 
A. XIII. Ad A.) Was nun die Steuer- 
Distrikte betrift, so wird verordnet: 
1. Die Formation dieser Distrikte sell 
von den tandrichtern gemeinschaftlich mit den 
Stadt-Kommissarien, Rent= und Forst-Be- 
amten, dann den Patrimonial= Richtern der 
inkorporirten Herrschaften und Hofmarken, 
unter Beiziehung der Obleute, und einiger 
Deputirten aus den bisberigen Gemeinden, 
nach den Normen gescheben, wie sie in der 
4 gegenwärtigem Edikte unter Nro. I. angefüg- 
ten Instruktion umsiändlicher enthalten sind; 
2. bei diesem gemeinschaftlichen Zusammen, 
tritte ist über die Begränzung und den Inbe= 
griff der neu formirten Steuer-Gemeinden ein 
fortlaufendes, von allen gegenwiärtigen Be- 
amten zu unterzeichnendes Protokoll zu bal- 
ten, und nach geendigtem Geschäfte jedem 
dieser Beamten eine vollständige Ubschrift, 
den Scteuer-Vorgebern aber, (welche die 
tandrichter gleich bei dieser Gelegenbeit nach 
ibrem Ermessen entweder aus den dermaligen 
Obleuten, oder aus den übrigen verständig- 
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sten Gemeinde-Mitgliedern fuͤr jeden Steuer- 
Distrikt zu ernennen haben) ein ihre respek- 
tiven Distrikte betreffender Auszug mitzu- 
tbeilen; 
3. nach Beendioung dieses Geschäftes 
ist auch zu der unter dem Vorsize des Gene, 
ral-tandes-Kommissariats angeordneten Pro- 
vingial: Steuer-Rektifikations-Kommission 
eine Abschrift des dabei abzuhaltenden Pro- 
tokolls unverzüglich einzusenden; 
4. da diese neue Formarion der Scteuer:- 
Distrikte lediglich zum Behufe des Steuer= 
Wesens statt bat, so wird biemit ausdrück- 
lich erklärt, daß sie in jeder anderen Hinsicht 
ohne alles Prjudiz seyn soll. 
S. XIV. ad B. In Ansehung der schriftli- 
chen Fassionen über den Besizthum an Grund 
und Boden, an Häusern, Dominikal-Ren- 
ten und Gewerben wird unter ausdrücklicher 
Hinweisung auf die unter Nro. II. angesügte * 
Instruktion, (in welcher ausführlich enthal- 
ten ist: von wem diese Fassionen über die Be- 
sizungen der Privaten, Gemeinden, Kirchen 
und Stifrungen sowohl, als über die Do- 
mänen angefertiget, sodann: wie dieselben 
nach Verschiedenheit der Objekte eingerichtet; 
ferner: wie dieselben durch die landrichter 
und Stadt-Kommissäre tbeils mittel:-, theils 
unmittelbar von den Fatenten gesammelt und 
geordnet; und endlich: mit welchen Strafen 
diejenigen, welche diese Fassionen entweder 
nicht in der bestimmten Zeit übergeben, oder 
in denselben sich unredliche Verschweigun- 
gen, oder falsche Angaben erlauben, angese-
	        
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