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Werths-Fatirungen, und zur Anwendung al-
ler übrigen Mittel, aus welchen der Werth
der steuerbaren Objekte erhoben werden soll,
zu schreiten;
E. bierauf nicht nur die vorgeschrlebenen
Kataster berzustellen, respektive zu vollen-
den, sondern auch die dazu gebörigen Um-
schreib-Bücher anzufertigen; und
F. endlich über diese Kataster die Revi-
sion vorzunehmen, und zugleich aus ihnen
das gesammte Steuer-Kapital zusammenzu-
stellen.
A. XIII. Ad A.) Was nun die Steuer-
Distrikte betrift, so wird verordnet:
1. Die Formation dieser Distrikte sell
von den tandrichtern gemeinschaftlich mit den
Stadt-Kommissarien, Rent= und Forst-Be-
amten, dann den Patrimonial= Richtern der
inkorporirten Herrschaften und Hofmarken,
unter Beiziehung der Obleute, und einiger
Deputirten aus den bisberigen Gemeinden,
nach den Normen gescheben, wie sie in der
4 gegenwärtigem Edikte unter Nro. I. angefüg-
ten Instruktion umsiändlicher enthalten sind;
2. bei diesem gemeinschaftlichen Zusammen,
tritte ist über die Begränzung und den Inbe=
griff der neu formirten Steuer-Gemeinden ein
fortlaufendes, von allen gegenwiärtigen Be-
amten zu unterzeichnendes Protokoll zu bal-
ten, und nach geendigtem Geschäfte jedem
dieser Beamten eine vollständige Ubschrift,
den Scteuer-Vorgebern aber, (welche die
tandrichter gleich bei dieser Gelegenbeit nach
ibrem Ermessen entweder aus den dermaligen
Obleuten, oder aus den übrigen verständig-
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sten Gemeinde-Mitgliedern fuͤr jeden Steuer-
Distrikt zu ernennen haben) ein ihre respek-
tiven Distrikte betreffender Auszug mitzu-
tbeilen;
3. nach Beendioung dieses Geschäftes
ist auch zu der unter dem Vorsize des Gene,
ral-tandes-Kommissariats angeordneten Pro-
vingial: Steuer-Rektifikations-Kommission
eine Abschrift des dabei abzuhaltenden Pro-
tokolls unverzüglich einzusenden;
4. da diese neue Formarion der Scteuer:-
Distrikte lediglich zum Behufe des Steuer=
Wesens statt bat, so wird biemit ausdrück-
lich erklärt, daß sie in jeder anderen Hinsicht
ohne alles Prjudiz seyn soll.
S. XIV. ad B. In Ansehung der schriftli-
chen Fassionen über den Besizthum an Grund
und Boden, an Häusern, Dominikal-Ren-
ten und Gewerben wird unter ausdrücklicher
Hinweisung auf die unter Nro. II. angesügte *
Instruktion, (in welcher ausführlich enthal-
ten ist: von wem diese Fassionen über die Be-
sizungen der Privaten, Gemeinden, Kirchen
und Stifrungen sowohl, als über die Do-
mänen angefertiget, sodann: wie dieselben
nach Verschiedenheit der Objekte eingerichtet;
ferner: wie dieselben durch die landrichter
und Stadt-Kommissäre tbeils mittel:-, theils
unmittelbar von den Fatenten gesammelt und
geordnet; und endlich: mit welchen Strafen
diejenigen, welche diese Fassionen entweder
nicht in der bestimmten Zeit übergeben, oder
in denselben sich unredliche Verschweigun-
gen, oder falsche Angaben erlauben, angese-