fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Decterdei Koͤnigl. Dbet-Finnunz-Kantmer, Steuer-De part. wodurch mehrere 
Anfragen in Stempelsachen erlaͤutert werden; d. d. 29. April 1811. 
Aus Veränlaffang mehrerer in Stempelsachen eingekommenen Anfragen werden bie- 
mir im ollgemeinen folgende Erläuterungen gegeben: « 
15).IsolchenFällemwoobs-AufwandGeschöftsder«Gecd-BetkagdeöGrade-thus- 
- tempels nicht bekannt seyn kann, wie z. B. bei Erbschafts- Abiheilungen, ist der 
Gradations Stempel bel dem letzten Bogen zu gebrauchen und solches auf dem ersten 
Bogen zu bemerken. « ·· 
.-)«DiePlatatibeiGanmngensslndalsEblstal-·Cicaxbnwsuch-trachten,qud-glsoyach 
pag. 46 der Stempel-Ordnung zu behandeln. « 
3). Bel Contos und Handwerks-Verdienst-Zetteln ist jedesmal der Gradations-Stempel 
nmoach der angerechneten Summe zu nehmen, ohne Rücksicht , ob sich solche bei der 
Mederation vermindert oder nicht. » « "«· 
Bel Schriften, worin der Dreis oder die Summe des Gegenstands durchaus nicht 
angegeben werden kann, ist der Klassen-Stempel à # fl. per Bogen anzuwenden. 
5) Wenn bei Reise= und Dlären-Kostens-Anrechnungen der Stempel für die Tetal- 
Summe gebraucht worden ist; so haben die zum Beweis der Auslagen beigelegten 
Zettel kelnen Stempel ubthig. Stuttgart, den :39. April 1611. 
Decret Khnigl.Ober-Finanz-Kammer, landwirthschaftl. Depart. an sämtliche 
Cameral-Beamte des Reichs, die gerichtlichen Güter-Tarationen zum Behuf der Berechnungen von 
Lehen--Veränderungs-Gebühren betreffend. 
Da die gerichtlichen Güt#er -Taxationen, welche zum Behufe der Berechnungen von 
Leben Veränderungs= Gebühren erforderlich sind, nicht immer mit der gehdrigen Genaulg= 
feit vorgenommen werden; so wird sämtlichen Cameral-Beamten bledurch befohlen, derglel- 
cschen Anschläge einer genauen und strengen Prüfung zu unterwerfen, und in allen Fällen, 
m##enweder ein Lamdemium zu entrichten ist, oder eine Lebens, Alledlficatlon nachgesucht 
wrd, sich pflichtmäßig und bestimmmt zu äußern, ob gegen den gerichtlichen Güter-Anschlog 
euichts zu erinnern sepi Decret. Sturtg. in Känigl. Ober-Finanz-Kammer, landwirthschaftl. 
Depart. den S. Mai 2811.= - " 
DekretBieEinfeahungvekIahks-Bckgleichungenzuksbnigi.General-DommtiaI-Kassebetr. 
Den Kdulgs. Kassen-Beamten wird Piemtt unter Bezlehung auf die von der Kbngl. 
Ober-Finanz-Kammer Rechnungs-Deparkement, an dle sämtlichen Landvogtel Steuerräthe 
am #6. vor. Mon. wegen Einsendung der Rechnungen ertheilte Vorschrift, oufgegeben, so- 
Wohl: vieses Jahr als künftlg die Jahrs-Vergleichungen mit der Kriegskasse“ Hofkasse. 
Marstallskasse Wilshetschreiber#el, den Bauderwaltungen ir. ew. detgestalt zul beschleuni- 
tzen, daß die Hauptvergleichung mit der General- Domoniql ? Kasse m EXIII 
Junt unfehlbarnen Mefelbe eingesendet werde. Denjemigel, wolchechbt#- letzten Junbbbei
	        
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