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dachten Kommission elnzuschicken, damit dies
selben durch die bei dieser Kemmisston zu glei-
Eher Zeit vorzunehmen#de Berechnung kontrol-
lict werden können.
C. XIX. Alle von G. XII. bis X VIII. bes
rührten Geschäfte und Arbeiten (mit Aus-
nahme der Dominikal-Kataster) müssen läng-
stens bis lezten September l. J. be-
endiget seyn, damit das beabsichtete allgemeine
Steuer: Provisorium wirkiich im nächsten
Etars-Jahre in Vollziehung gesezt, sohin noch
in Zeiten nicht nur die Quotisation der neuen
Steuern von den verschiedenen Objebten aus-
gesprochen, sondern auch die künftige Per-
zeption derselben festgesezt werden kann.
. XX. Wir erwarten daher vor allem, daß
die Provinzial-Steuer-Rektifikations-Kommiss
sion, der Wir die Leitung und Ausführung die-
ser Operation übertragen, das Vertrauen recht-
fertigen werde, welches Wir in ihre Einscchten
und in ihren Diensteifer sezen; und um ihr die
Mittel zu geben, in allen Fällen und überall mit
dem gehörigen Nachdrucke zu handeln, so er-
mächtigen Wir dieselbe hiemit ausdrücklich,
nicht nur gegen die säumigen Beamten und
andere Personen, welche mitzuwirken haben,
ant den verfänglichen, nach Umständen ge-
schärften Erekutions-Mitteln zu versahren, son,
dern auch neben den zur Versendung und Aus-
hilse ihr bereits beigegebenen Kommissarien,
ohne weitere Anfrage, so oft und wohin sie es
nöthig erachtet, aus ihrem Mittel, oder aus
dem disponiblen Personale der Landes-Direk-
tion, und aus der quieszirten Staats-Diener=
schaft noch besondere Kommissarien abzuordnen.
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K. XXI. Eben so versehen Wir Uns zu den
Stadt-Kommissarien und Landrichtern, daß se
die bei diesem wichtigen Geschäfte ihnen zu-
getheilten Arbeiten mit pflichtmässiger Thätige
und Genauigkeit in den festgesezten Terminen
zu vollenden trachten werden. Da Uns aber
nicht entgeht, daß ihnen dieses nur bei beson-
derer Ansirengung möglich, und, um immer
ohne nachtheilige Hintansezung ihrer übrigen
Berufsgeschäfte folgen zu können, sogar noth'
wendig seyn werde, ihr Schreiber-Personal
auf einige Zeit zu vermehren, so erklären Wir
hiemit zum Voraus:
I.) Jedem Landrichter soll auf das Zeugniß
der oftgedachten Kemmission, daß er die ihm
obgelegenen Arbeiten gehörig vollendet habe,
von dem einschlägigen Rentamte ohne weiters
eine Gratisikation per g# fl. von jeder Quadrat
meile seines Landgerichtes ausbezahlt werden;
2.) nicht minder wird den Stadt-Kommiss
sarien, (welche bei diesem Geschäfte überall das
Kanzlei-Persenal der städtischen Verwaltungs-
Räthe zu gebrauchen haben) eine verhältniß-
mässige Gratifikation angewlesen werden;
3.) endlich sollen noch überdieß 5 Prämien
per 100 Dukaten, und eben so viele per §0 Du-
karen nach dem Gutachten der Steuer Rektit
fikations-Kommissten unter diejenigen Stadt-“
Kommissäre und Landrichter vertheilt werden,
welche sich bei diesem Geschäfte vorzüglich aus,
zeichnen werden.
S. XXII. Auch von allen übrigen Beam-
ten und Personen, welche nach dem Inhalte des
gegenwärtigen Ediktes, und der angefügten
besonderen Insiruktionen zur Ausführung des