Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1107 
dachten Kommission elnzuschicken, damit dies 
selben durch die bei dieser Kemmisston zu glei- 
Eher Zeit vorzunehmen#de Berechnung kontrol- 
lict werden können. 
C. XIX. Alle von G. XII. bis X VIII. bes 
rührten Geschäfte und Arbeiten (mit Aus- 
nahme der Dominikal-Kataster) müssen läng- 
stens bis lezten September l. J. be- 
endiget seyn, damit das beabsichtete allgemeine 
Steuer: Provisorium wirkiich im nächsten 
Etars-Jahre in Vollziehung gesezt, sohin noch 
in Zeiten nicht nur die Quotisation der neuen 
Steuern von den verschiedenen Objebten aus- 
gesprochen, sondern auch die künftige Per- 
zeption derselben festgesezt werden kann. 
. XX. Wir erwarten daher vor allem, daß 
die Provinzial-Steuer-Rektifikations-Kommiss 
sion, der Wir die Leitung und Ausführung die- 
ser Operation übertragen, das Vertrauen recht- 
fertigen werde, welches Wir in ihre Einscchten 
und in ihren Diensteifer sezen; und um ihr die 
Mittel zu geben, in allen Fällen und überall mit 
dem gehörigen Nachdrucke zu handeln, so er- 
mächtigen Wir dieselbe hiemit ausdrücklich, 
nicht nur gegen die säumigen Beamten und 
andere Personen, welche mitzuwirken haben, 
ant den verfänglichen, nach Umständen ge- 
schärften Erekutions-Mitteln zu versahren, son, 
dern auch neben den zur Versendung und Aus- 
hilse ihr bereits beigegebenen Kommissarien, 
ohne weitere Anfrage, so oft und wohin sie es 
nöthig erachtet, aus ihrem Mittel, oder aus 
dem disponiblen Personale der Landes-Direk- 
tion, und aus der quieszirten Staats-Diener= 
schaft noch besondere Kommissarien abzuordnen. 
1108 
K. XXI. Eben so versehen Wir Uns zu den 
Stadt-Kommissarien und Landrichtern, daß se 
die bei diesem wichtigen Geschäfte ihnen zu- 
getheilten Arbeiten mit pflichtmässiger Thätige 
und Genauigkeit in den festgesezten Terminen 
zu vollenden trachten werden. Da Uns aber 
nicht entgeht, daß ihnen dieses nur bei beson- 
derer Ansirengung möglich, und, um immer 
ohne nachtheilige Hintansezung ihrer übrigen 
Berufsgeschäfte folgen zu können, sogar noth' 
wendig seyn werde, ihr Schreiber-Personal 
auf einige Zeit zu vermehren, so erklären Wir 
hiemit zum Voraus: 
I.) Jedem Landrichter soll auf das Zeugniß 
der oftgedachten Kemmission, daß er die ihm 
obgelegenen Arbeiten gehörig vollendet habe, 
von dem einschlägigen Rentamte ohne weiters 
eine Gratisikation per g# fl. von jeder Quadrat 
meile seines Landgerichtes ausbezahlt werden; 
2.) nicht minder wird den Stadt-Kommiss 
sarien, (welche bei diesem Geschäfte überall das 
Kanzlei-Persenal der städtischen Verwaltungs- 
Räthe zu gebrauchen haben) eine verhältniß- 
mässige Gratifikation angewlesen werden; 
3.) endlich sollen noch überdieß 5 Prämien 
per 100 Dukaten, und eben so viele per §0 Du- 
karen nach dem Gutachten der Steuer Rektit 
fikations-Kommissten unter diejenigen Stadt-“ 
Kommissäre und Landrichter vertheilt werden, 
welche sich bei diesem Geschäfte vorzüglich aus, 
zeichnen werden. 
S. XXII. Auch von allen übrigen Beam- 
ten und Personen, welche nach dem Inhalte des 
gegenwärtigen Ediktes, und der angefügten 
besonderen Insiruktionen zur Ausführung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.