Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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die Felder und Wiesen des Steuer Distriktes 
Buchheim. « 
GteIIz-Linfe. 
Laͤngs dem Brunn-Weiher bis an die zum 
Schlosse gehörige Wiesen, der äusseren Gren- 
ze dieser Wiesen nach bis an die Staats-Wal- 
dung tangenmoor, und endlich der Grenze 
dieser Waldung nach bis zum Forst.Bächel. 
Gegen Mittag. 
Von dem Punkte, wo das Forst-Bächel 
die Staatewaldung tangenmoor verläßt, bis 
an das Zanneck nächst dem Spizacker des Ein- 
öbders, zum Bergbauern genannt. 
Angrenzungen. 
An den südlichen Theil der Staats-Wal- 
dung tangenmoor= und an die Waldungen 
dee Steuer-Distriktes Buchheim. 
Grenz-Linie. 
Das Forst-Bächel aufwärts, bis wo es in 
die Staats-Waldung tangenmoor eineritt; 
alsdaun nach der südwestlichen Grenze dieser 
Waldung bis an die Gründe des Einöders 
beim Bergbauern, der Grenze dieser Gründe 
nach bis zum Zaunecke am Spizacker. 
Gegen Abend. 
Vom Zaunecke, nächst dem Spitzacker des 
Einöders, beim Bergbauern, bis zum Punkte, 
wo der Weg von Hochdorf nach Bluming 
die Grenze des Hochdorfer Gemeinde Holzes 
durchschneidet. 
Angrenzungen. 
An die Felder der Gemeinde Buchheim, 
an den westlichen Theil des Seemooses, und 
an die Felder der Gemeinde Bluming. 
— — 2 
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Grenz-Linie. 
tängs dem Jaune des Einöders beim Berg- 
bauern bis an das Seemoos, von hier in 
in einer geraden tinie über das See-Moos 
bis zu dem Punkte, wo der Weg von Hoch- 
derf nach Buchbeim die Grenze des See- 
Mooses durchschneider, alsdann längs der 
Grenze des Mooses bis zum Hochdorfer: Ge- 
meind-Walde, und endlich längs der Grenze 
dieses Waldes bis an den Weg von Hoch- 
dorf nach Bluming, von welchem die Grenz- 
Beschreibung angefangen wurde. 
Inbegriff. 
bes 
Steuer-Distriktes Hochdorf. 
Das Derf Hochdorf; — die Einöde zum 
Berzbauern; — das Schloß Hofeck, nebst al- 
len dasn gebbrigen Gründen; — der näördli- 
che Theil der Staats Waldung tangenmoor 
bis zum Forstbächel; — der öslliche Theil 
des See. Mooses. 
  
Nro. II. 
Instruktion 
zur 
Angabe der steuerbaren Gegen- 
stände. 
F. 1. Alle Grundstücke, Häuser und 
Dominikal-Renten müssen von den Ei- 
genthümern, oder Verwaltern; die Gewer- 
be aber von jenen, welche sie für sich, oder 
andere betreiben, angegeben werden. Hievon 
sind auch jene Häuser und Grundstäücke niche
	        
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