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die Felder und Wiesen des Steuer Distriktes
Buchheim. «
GteIIz-Linfe.
Laͤngs dem Brunn-Weiher bis an die zum
Schlosse gehörige Wiesen, der äusseren Gren-
ze dieser Wiesen nach bis an die Staats-Wal-
dung tangenmoor, und endlich der Grenze
dieser Waldung nach bis zum Forst.Bächel.
Gegen Mittag.
Von dem Punkte, wo das Forst-Bächel
die Staatewaldung tangenmoor verläßt, bis
an das Zanneck nächst dem Spizacker des Ein-
öbders, zum Bergbauern genannt.
Angrenzungen.
An den südlichen Theil der Staats-Wal-
dung tangenmoor= und an die Waldungen
dee Steuer-Distriktes Buchheim.
Grenz-Linie.
Das Forst-Bächel aufwärts, bis wo es in
die Staats-Waldung tangenmoor eineritt;
alsdaun nach der südwestlichen Grenze dieser
Waldung bis an die Gründe des Einöders
beim Bergbauern, der Grenze dieser Gründe
nach bis zum Zaunecke am Spizacker.
Gegen Abend.
Vom Zaunecke, nächst dem Spitzacker des
Einöders, beim Bergbauern, bis zum Punkte,
wo der Weg von Hochdorf nach Bluming
die Grenze des Hochdorfer Gemeinde Holzes
durchschneidet.
Angrenzungen.
An die Felder der Gemeinde Buchheim,
an den westlichen Theil des Seemooses, und
an die Felder der Gemeinde Bluming.
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Grenz-Linie.
tängs dem Jaune des Einöders beim Berg-
bauern bis an das Seemoos, von hier in
in einer geraden tinie über das See-Moos
bis zu dem Punkte, wo der Weg von Hoch-
derf nach Buchbeim die Grenze des See-
Mooses durchschneider, alsdann längs der
Grenze des Mooses bis zum Hochdorfer: Ge-
meind-Walde, und endlich längs der Grenze
dieses Waldes bis an den Weg von Hoch-
dorf nach Bluming, von welchem die Grenz-
Beschreibung angefangen wurde.
Inbegriff.
bes
Steuer-Distriktes Hochdorf.
Das Derf Hochdorf; — die Einöde zum
Berzbauern; — das Schloß Hofeck, nebst al-
len dasn gebbrigen Gründen; — der näördli-
che Theil der Staats Waldung tangenmoor
bis zum Forstbächel; — der öslliche Theil
des See. Mooses.
Nro. II.
Instruktion
zur
Angabe der steuerbaren Gegen-
stände.
F. 1. Alle Grundstücke, Häuser und
Dominikal-Renten müssen von den Ei-
genthümern, oder Verwaltern; die Gewer-
be aber von jenen, welche sie für sich, oder
andere betreiben, angegeben werden. Hievon
sind auch jene Häuser und Grundstäücke niche