Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

11689 
gefoderte Fatirung des Befizes hler- 
über neuerdings sich die umständlichste Kenne#“ 
niß zu verschaffen FenSthiget worden ist. 
S. 46. Ven der formelen Instruk= 
tton der Farenten für die Werths-For 
eirung gilt alles dasjenigs, was oben 
äber die formele Instruktion der Schazleute 
von F. 14 bis 26. (beide einschlüssig) be- 
stimmt worden ist; wonach also tie Beam- 
ten bei Instruirung der Fatenten sowohl, als 
überhaupt bei Behandlung und teicung die- 
ses Geschaͤftes si sich zu achten baben. 
. 47. Besonders wird aber als Haup# 
Grundfaz bier wiederholt festgeseze, daß, da 
die Summei der Wertbs-Farilrung 
und der eidlichen Schäzung sch ei- 
gentlich wechselseirig kontrolliren sdllen, alle 
Gegenstände, welche zusammen und in Kom- 
plern gescházt worden sind, auch zusammen 
in einer Summe nach dem Wertbe farirt; 
und so umgekehrk, alle Gegenstände, welche 
bei der Schazung einzeln als selbstständiges 
Ganzes behandelt wurden, auch bei der 
Werrtbhs-Fatirung auf solche Weise bebandekt 
werden müssen, wobei sich auf das schon oben 
C. 16. und 77. Verordnere bezogen wird. 
C. 48. Der etgentliche Akt ber Aa- 
nabme der von den Fatencen ange- 
gebenen Werehs = Summe ist eben fo“ 
einsuch, wie (oben S. 3o) die Aufnabme der 
eidlichen Schäfungs' Summe. Dieser Akt 
bestehr nur darin, daß die von den Färemen 
ausgesprochene Summe in die geeignete Ko- 
lumne des Häuser= und Jusal--Karafter 
in Zifermeingerragen wird. 
67—“. 
1170 
F. 40. Es versteht sich daber don selbst, 
daß auch bier bei der Anfnahme der einzel 
nen Summen kein Protokolls-Vortrag, oder 
anbere Weitläuftigerit nörbig ist, sondern, 
daß es binlänglich genüge, wenn uͤber die Vor- 
btzensung und Instrutrung der Fatenten, und 
die Vornahme des Aktes in dem allgemeinen 
oben G. 33. angeordneten Protekolle Erwäh- 
nung goschiebt; weßwegen auch dieses Pro 
tekosl und der Karaster von einem Ausschusse 
jeder Gemeinde zu unterzeichnen ist. 
C. so. Bei elner auffallend unrichtigen 
Wertbs-Angabe eines Farenten mag zwar 
der Beamee solchen erinnern, und befonders 
mit Hinweisung auf seine Bestz-Fatirung 
zu mehrerer Ueberlegung und Verbesserung 
seines Fehlers ermahnen. Allein, wenn der Fa- 
tent des ungeachtet auf seiner Angabe bleibt, 
so ist sich hiebei nicht unnuz aufzuhalten, 
noch minder Amtszwang 2c. eintreten zu laß 
sen, sondeen die Ungabe wie sie ist in den 
Karaster aufzunehmen. 
G. 51. Wie aber übrigens die Beamten 
folche unrichtige Angaben der Fatenren wei- 
kers zu behandeln baben, wird unten III. 
W#. ö8. öo. und 60. ndher bestimmt werden. 
III. Von den Gutachten der Beamten. 
C. s. Die Aufgabe, aus den erhobenen 
Notizen der eidlichen Schazung, der Fati- 
rang des Wertbs, der lezten Kaufschillinge 2c. 
die Summe des eigentlichen Werths zur 
künftigen provisorischen Besteuerung zu be- 
stimmen, gile zwar eigentlich und zuvörderst 
der bier niedergesezten Provinzial, Steuer= 
20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.