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welche das allgemeine Steuer-Provisorium be-
treffen, fuͤr die Provinz Neuburg an das
dortige General= tandes-Kommissariat, als
Provinzial" Steuer Rektifikations: Kommis-
sson, gerichtet, und in der Ueberschrift mit
dem Beisaze das „allgemeine Steuer-Proviso-
rium betreffend“ werden sollen.
Diese gegenwäciige Verordnung ist demnach
zugleich mit dem vorstehenden Edikte bekannt
zu machen.
München den 13. Mai 1308.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
G. Geiger.
(Das allgemeine Steuer -Provisorium in der
Provinz Schwaben betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Indem Wir das, wegen des allgemeinen
Sceuer-Provisoriums, für die Provinz Baiern
unterm beutigen erlassene allerhöchste Edikt
auch auf die Provinz Schwaben seinem
vollen Inbalte nach ausgedehnt wissen wol-
len; so haben sich alle Unsere Unterthanen
und Bewohner dieser Provinz bienach zu
achten, und die tandes-Direkeion zu Ulm hat
die in diesem Edikte ertheilte Vorschriften ge-
nau zu beobachten, und in Vollzug zu sezen.
Weil aber in der Provinz Schwaben einige
besondere Eigenbeiten und mehrere von der
Provinz Baiern abweichende kokal= Umstän=
de bestehen; so finden Wir für nothwendig, in
einem und anderen Punkten in Ansehung der
gedachten Provinz folgende spejziele Anwei-
sungen zu ertheilen. #
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In dieser Provinz sollen bei Eintritt der
neuen, im GC. II. des gedachten Edikts bestimm-
ten Steuern, vom 1. Oktober 1808 an gerech-
net, folgende Steuern, Anlagen und Abga-
ben zessiren, nämlich:
a. Die gemeihe tand= oder Unterthans=
Steuer, wie ste bisber in den verschiedenen
Gebiets-Theilen erboben wurde; mit und in
dieser Unterthans: oder tandsteuer zessiren da-
ber die bisberigen Steuern von dem Grund=
und Gewerb-Vermögen; die Gewerbs,Herso-
nal-Steuer; die Ehehalten-Steuer; die Fahr-
niß-Steuer; die Habnichts-Steuer; die Bei-
wohner= und Taglöhner, oder Eigenbrödler-
Steuer; die Bürger-Steuer; die Bürger-
und Untertbans-Anlagen; die Vieb-Steuer,
welche sämmtlich in den verschiedenen Be-
standtheilen der schwábischen Provinz unter
dem Nahmen Unterhans-Steuer in einem und
demselben Steuer= Simplum bezogen worden
sind.
b. Die provisorische Steuer, welche im
laufenden Etatsjabre von den geistlichen und
adlichen Gutsbesizern, in= und auoländischen,
geistlichen und weltlichen, adelichen und un-
adelichen Grund-, tehen= und Zebend-Herren,
ferner von den Pfarrern, Vikarien und Be-
nefiziaten, dann Kirchen, Körperschaften und
Stiftungen, als Grundbestzern sowohl, als
von den Besizern der veräuss ten Staats-
Realitäten entrichtet werden mußte.
c. Die bisberigen Städte: und Märkte-
Steuern, welche von denselben bisher an die
Scaats-Kassen entrichtet werden mußten.