Full text : Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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88.

Soweit  nicht  gemäß  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  die  Zuständigkeit
  des  dort  bezeichneten  Ausschusses  begründet  ist  1),  entscheidet
in  Streitfällen  2)  4)  über  die  Einrichtung,  Wahl,  Zuständigkeit  oder
Geschäftsführung  4)  der  Ausschüsse  der  Gewerbeinspektor  3)  oder
Bergrevierbeamte  3)  und  auf  Beschwerde  9)  endgültig  der  Regierungspräsident
  (im  Landespolizeibezirk  Berlin  der  Polizeipräsident)
oder  das  Oberbergamt.

1)  Uber  die  Frage,  ob  ein  Beruf  oder  Betrieb  im  Sinne  des
5S#2  des  Gesetzes  Bedeutung  hat,  entscheidet  gemäß  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes
  der  dort  bezeichnete  Ausschuß.

2)  Zur  Anfechtung  der  Wahl  berechtigt  ist  jeder,  der  an  dem
Ausgang  der  Wahl  ein  rechtliches  Interesse  hat.  Zur  Anfechtung  befugt
  ist  also  jeder  Wahlberechtigte,  aber  auch  der  Betriebsunternehmer.
Die  Beschwerde  kann  nur  einlegen,  wer  von  der  erlassenen  Eutscheidung
unmittelbar  betroffen  wird  (Entsch.  des  Königlich  Sächsischen  Landesversicherungsamts
  vom  31.  Jan.  1914,  Grundsätzl.  Entsch,  dieses  Amtes
Bd.  I  S.  85).  Beschwerdeberechtigt  ist  daher  stets  auch  der  Arbeitgeber.
—  Mit  dem  Ausscheiden  des  Wahlberechtigten  aus  dem  Betrieb  oder
der  Betriebsabteilung  entfällt  sein  Anfechtungsrecht.

3)  Der  Gewerbeinspektor  oder  der  Bergrevierbeamte  ist  zuständig,
  je  nachdem  diesem  oder  jenem  die  Aussicht  über  den  Betrieb
Usteht.  Gegen  Entscheidungen  des  Gewerbeinspektors  geht  die  Beschwerde
  an  den  Regierungspräsidenten,  gegen  Entscheidungen  des  Bergrevierbeamten
  an  das  Oberbergamt.

4)  Der  Schutz  der  Wahlberechtigten  und  der  Ausschußmitglieder
(ogl.  Anm.  5  zu  §  3  der  Ausführungsbestimmungen)  bezieht  sich  auch
auf  das  Wahlanfechtungsverfahren  und  die  Geschäftsführung.

 

649.

Auf  Arbeiterausschüsse,  die  schon  am  6.  Dezember  1916  auf
Grund  des  §  134h  der  Gewerbeordnung  oder  auf  Grund  der
Berggesetze  bestanden  !),  finden  die  vorstehenden  Vorschriften
keine  Anwendung.  Ihre  Mitglieder  sind  bei  Ergänzungswahlen
nach  den  Bestimmungen  für  diese  Ausschüsse,  nicht  nach  §  11  des
Gesetzes  über  den  vaterländischen  Hilfsdienst  zu  bestellen  1).

1)  Gemäß  §*  11  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  ständige  Arbeiterausschüsse
  nur  insoweit  zu  wählen,  als  sie  nicht  bereits  nach  §  134h  der
Gewerbeordnung  oder  nach  den  Berggesetzen  bestehen.

Nach  §  1344  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  sind  vor  dem  Erlasse
der  Arbeitsordnung  (s  134a,  134b,  134c)  oder  eines  Nachtrags  hierzu
die  im  Betrieb  oder  in  den  betreffenden  Betriebsabteilungen  beschäftigten
  großjährigen  Arbeiter  zu  hören.  Für  Betriebe,  für  welche  ein
ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,  wird  dieser  Vorschrift  durch  An-