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88.
Soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes die Zuständigkeit
des dort bezeichneten Ausschusses begründet ist 1), entscheidet
in Streitfällen 2) 4) über die Einrichtung, Wahl, Zuständigkeit oder
Geschäftsführung 4) der Ausschüsse der Gewerbeinspektor 3) oder
Bergrevierbeamte 3) und auf Beschwerde 9) endgültig der Regierungspräsident
(im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident)
oder das Oberbergamt.
1) Uber die Frage, ob ein Beruf oder Betrieb im Sinne des
5S#2 des Gesetzes Bedeutung hat, entscheidet gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes
der dort bezeichnete Ausschuß.
2) Zur Anfechtung der Wahl berechtigt ist jeder, der an dem
Ausgang der Wahl ein rechtliches Interesse hat. Zur Anfechtung befugt
ist also jeder Wahlberechtigte, aber auch der Betriebsunternehmer.
Die Beschwerde kann nur einlegen, wer von der erlassenen Eutscheidung
unmittelbar betroffen wird (Entsch. des Königlich Sächsischen Landesversicherungsamts
vom 31. Jan. 1914, Grundsätzl. Entsch, dieses Amtes
Bd. I S. 85). Beschwerdeberechtigt ist daher stets auch der Arbeitgeber.
— Mit dem Ausscheiden des Wahlberechtigten aus dem Betrieb oder
der Betriebsabteilung entfällt sein Anfechtungsrecht.
3) Der Gewerbeinspektor oder der Bergrevierbeamte ist zuständig,
je nachdem diesem oder jenem die Aussicht über den Betrieb
Usteht. Gegen Entscheidungen des Gewerbeinspektors geht die Beschwerde
an den Regierungspräsidenten, gegen Entscheidungen des Bergrevierbeamten
an das Oberbergamt.
4) Der Schutz der Wahlberechtigten und der Ausschußmitglieder
(ogl. Anm. 5 zu § 3 der Ausführungsbestimmungen) bezieht sich auch
auf das Wahlanfechtungsverfahren und die Geschäftsführung.
649.
Auf Arbeiterausschüsse, die schon am 6. Dezember 1916 auf
Grund des § 134h der Gewerbeordnung oder auf Grund der
Berggesetze bestanden !), finden die vorstehenden Vorschriften
keine Anwendung. Ihre Mitglieder sind bei Ergänzungswahlen
nach den Bestimmungen für diese Ausschüsse, nicht nach § 11 des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst zu bestellen 1).
1) Gemäß §* 11 Abs. 2 des Gesetzes sind ständige Arbeiterausschüsse
nur insoweit zu wählen, als sie nicht bereits nach § 134h der
Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen bestehen.
Nach § 1344 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind vor dem Erlasse
der Arbeitsordnung (s 134a, 134b, 134c) oder eines Nachtrags hierzu
die im Betrieb oder in den betreffenden Betriebsabteilungen beschäftigten
großjährigen Arbeiter zu hören. Für Betriebe, für welche ein
ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch An-