Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Eimer 237 kr., dann von den Buschenwirthen 
für den Niederösterreichischen Eimer 26 kr., oder 
vom baierischen Eimer Zokr. entrichtet werden. 
3. Die übrigen Weinkonsumenten des süd- 
lichen Tirols haben den vorstehenden Aufschlag 
von den nicht selbst produzirten, sondern zum 
Verbrauche erkauften Weinen nach gleicher 
Norm mit den Wirthen, jedoch nicht nach der 
Keller-Beschreibung, sondern nach eigener Fa- 
kirung zu bezahlen. 
Hienach sind die königlichen Rentämter be- 
reits angewiesen, und trite die neue Perzep- 
tionsart bei den Aufschlags-Stanonen so- 
gleich, und bei der Kellerbeschreibung mit 
dem u. Juli ein. 
Wovon die königlichen Landgerichte die ih- 
nen untergebenen Behörden und Unterehanen 
zu verständigen haben. 
Innesbruck am 8. Juni 1808. 
Königliches Gubernium in Tirol. 
Graf Arco. 
Gassler. 
(Die Jehend-Verpachtung in der Provinz Neu- 
burg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zur Beseitigung einer kostbaren Regie bleibt 
man, wie in vorgehenden Jahren, in Hin- 
sche der grossen und kleinen Zehenden bei der 
Anordnung stehen, daß die Zehenden auch für 
das laufende Jahr von Seite der Rentämter 
gzalve ratißatione verpachtet werden sollen. 
Die grossen Zehenden sind in Körnern zu 
verstisten; bei jeder Körner? Verstiftung ist 
eber die Bedingniß beizusezen, daß das Ge- 
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treid-Quantum nicht därfe in Natur gelieferr, 
sondern nach dem Normal: Preise müsse be- 
zahlt werden; die Klein-Zehenden aber werden 
in Geld verpachtet. Die Zahlungs= Zeit ist 
wie ehevor festzusezen. 
Damit aber bei allen Rentämtern der Pro- 
vinz in Behandlung und Verpachtung der Ze- 
heuden Gleichheit obwalte, so wird die Wel- 
sung ertheilt: 
I. das Rentamt hat die Zehenden zu bessch- 
tigen, und zwar in Gegenwart dreier Flur= 
kündiger, worunter der Orts: Führer, und 
zwei von benachbarten Oertern sind. 
2. Nach dieser Besschtigung hält das Rent- 
amt ein Protokoll ab, worin enthalten seyn 
muß: 
a) der Name des Orts, in welchem der Ze- 
hend bezogen wird; 
b) der wievielte Theil von den Früchten zum 
Zehend gereicht werde; 
c) wie es den Stand der Früchte gefunden 
hat. - 
3. Hierauf sind die zur Feld-Besichtigung 
zugezogenen drei Feldkundige zu beeidigen, und 
jeder abgesondert zu vernehmen: wie viel ein 
Jauchert, Tagwerk, Morgen, oder andere 
am Orte herkommliche Benennung einer gewis- 
sen Feldfläche in diesem Jahre ertragen möge, 
an Stroh, Garben und im Trasch, und zwar 
durch alle Getreid-Sorten. 
Von Seite des Renramts wird hier ange: 
merkt, ob es mit den Angaben übereinstimme, 
und wie die Früchee stehen. 
4. Nun wird aus Zehend" Beschreibungen, 
oder beildufig aufgeführt:
	        
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