1513
#uch tebenstrafe geahndet werden soll. Bam-
berg den 15. Juni 1808.
Königliche Landes-Direktion
von Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Sartorins.
Aufträge.
An sämtliche königliche kand; Kreis und
Stadt-Kommissariate, tandgerichte, Rentäm-
ter, Verwaltungs Rätbe, Stiftungs-
Administrationen, Mediat-Oberämeer: und
Patrimonial: Gerichte der Provinz
Schwaben.
(Das Stempelwesen betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Aus mebreren berichtlichen Anzeigen von
dem königlichen Provinzial-Stempel-Amte hat
die unterfertigte Stelle die Ueberzeugung ge-
schöpft, daß von den dusseren, königlichen mittel-
baren und unmittelbaren Behörden weder die
Verwendung des Stempel: Papiers, noch
der vorgezeichnete Geschäfts -Gang beim
Stempelwesen mit derjenigen Genauigkeit
und Gleichförmigkeit eingehalten werde, wel-
che einer Seits die Sicherstellung des aller-
böchsten Interesses, anderer Seits die bündi-
ge Verrechnung bei dem königlichen Stem-
pel-Amte nothwendig macht; und es müssen
diese Anordnungen um so mehr zum Mißfal-
len gereichen, als man den äusseren Behör-
den schon so vielfältige ausführliche Weifun=
gen und nachdrückliche Erinnerungen über
diesen Gegenstand zugeben ließ.
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Von den einen Bebörden wird bei den be-
treffenden Ausfertigungen und Dokumenten
nicht der geeignete Stempel in Ansaz gebracht;
von anderen der Gebrauch des Gradations-=
und höberen Klassen: Stempels sich eigen-
mächtig erlaubt; wieder von anderen die voc-
geschriebene Form bei den quartaliter ein-
zusendenden Stempel-Designationen und
Fehlanzeigen, oder der gebörige Vortrag in
denselben nicht beobachtet; einige Beböärden
nehmen in diese Designationen Gegenstände
auf, welche sich gar niche dahin eignen, weil
sie sogleich auf das beireffende Stempel-Ha-
pier geschrieben werden müssen, wie z. B.
die Gemeinde-Kirchen-Stiftungs= und In-
terims-Vormundschafts-Rechnungen; noch
andere sind Pôchst saumselig in der Einhaltung
der Termine, und insbesondere trift der lez-
tere Vorwurf die königlichen Rentamter,
welche mit ihren Quartals: Destgnationen
über dic Beslands= und tehen-Briefe 2c. oder
mit den unerlaßlichen Fehlanzeigen gewöhnlich
am längsten zuruckbleiben.
Man bat diese Umgebung der allerhöchsten
Verordnungen bisber noch immer mit scho-
nender Nachsscht behandele, und wiederbol-
te Auffoderungen und Ermabnungen statt
Zwangsmittel und Strafen eintreten lassen,
weil in der Prorinz Schwaben unter man-
chen Geschäfts= Zweigen auch dieser gleich-
samerst ganz neu gebildet, und folglich die
regelmässige Behandlung desselben erst ange-
lernt werden mußte.
Nachdem aber jezt
Jahre seit der Einführung des Stemrelwe-
bereits mehrere