Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1513 
#uch tebenstrafe geahndet werden soll. Bam- 
berg den 15. Juni 1808. 
Königliche Landes-Direktion 
von Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Sartorins. 
  
Aufträge. 
An sämtliche königliche kand; Kreis und 
Stadt-Kommissariate, tandgerichte, Rentäm- 
ter, Verwaltungs Rätbe, Stiftungs- 
Administrationen, Mediat-Oberämeer: und 
Patrimonial: Gerichte der Provinz 
Schwaben. 
(Das Stempelwesen betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Aus mebreren berichtlichen Anzeigen von 
dem königlichen Provinzial-Stempel-Amte hat 
die unterfertigte Stelle die Ueberzeugung ge- 
schöpft, daß von den dusseren, königlichen mittel- 
baren und unmittelbaren Behörden weder die 
Verwendung des Stempel: Papiers, noch 
der vorgezeichnete Geschäfts -Gang beim 
Stempelwesen mit derjenigen Genauigkeit 
und Gleichförmigkeit eingehalten werde, wel- 
che einer Seits die Sicherstellung des aller- 
böchsten Interesses, anderer Seits die bündi- 
ge Verrechnung bei dem königlichen Stem- 
pel-Amte nothwendig macht; und es müssen 
diese Anordnungen um so mehr zum Mißfal- 
len gereichen, als man den äusseren Behör- 
den schon so vielfältige ausführliche Weifun= 
gen und nachdrückliche Erinnerungen über 
diesen Gegenstand zugeben ließ. 
  
1514 
Von den einen Bebörden wird bei den be- 
treffenden Ausfertigungen und Dokumenten 
nicht der geeignete Stempel in Ansaz gebracht; 
von anderen der Gebrauch des Gradations-= 
und höberen Klassen: Stempels sich eigen- 
mächtig erlaubt; wieder von anderen die voc- 
geschriebene Form bei den quartaliter ein- 
zusendenden Stempel-Designationen und 
Fehlanzeigen, oder der gebörige Vortrag in 
denselben nicht beobachtet; einige Beböärden 
nehmen in diese Designationen Gegenstände 
auf, welche sich gar niche dahin eignen, weil 
sie sogleich auf das beireffende Stempel-Ha- 
pier geschrieben werden müssen, wie z. B. 
die Gemeinde-Kirchen-Stiftungs= und In- 
terims-Vormundschafts-Rechnungen; noch 
andere sind Pôchst saumselig in der Einhaltung 
der Termine, und insbesondere trift der lez- 
tere Vorwurf die königlichen Rentamter, 
welche mit ihren Quartals: Destgnationen 
über dic Beslands= und tehen-Briefe 2c. oder 
mit den unerlaßlichen Fehlanzeigen gewöhnlich 
am längsten zuruckbleiben. 
Man bat diese Umgebung der allerhöchsten 
Verordnungen bisber noch immer mit scho- 
nender Nachsscht behandele, und wiederbol- 
te Auffoderungen und Ermabnungen statt 
Zwangsmittel und Strafen eintreten lassen, 
weil in der Prorinz Schwaben unter man- 
chen Geschäfts= Zweigen auch dieser gleich- 
samerst ganz neu gebildet, und folglich die 
regelmässige Behandlung desselben erst ange- 
lernt werden mußte. 
Nachdem aber jezt 
Jahre seit der Einführung des Stemrelwe- 
bereits mehrere
	        
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