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die Loͤsch-Gerdthschafton verwahret werden,
um bei sich ereignetem Ungluͤcke sogleich bei
der Hand zu sein.
C. 14. Eben dort haben sich auch der Schorn-
steinfeger, ein Zimmermann und ein Maue-
rer mit ihren Werkzeugen, dann jener Bür-
ger einzufinden, der über das öschserathe die
Uiussicht hat. i
G. 15. Ueber die Befolgung alles dessen zu
wachen, ist Dienstsache des die Inspektion
babenden königlichen Oberoffiziers.
München den 1a3. Jänner 1803.
Königliches General-tandes-Kom-
missariat von Bailern.
Freiherr von Weslchs.
Kapeller,
Raths-Akzessist.
(Die Privat-Verträge über die Koukurrenz zu
den Militär-Lasten betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs
wird folgendes an die unterzeichnete königliche
Kriegs= und Dmainen-Kamer ergangenes
allerhöchstes Reskript, in Betreff der über die
Konkurrem zu den riegs= lasten bestehenden
Privatverträge, zur ögentlichen Wissenschaft
gebracht:
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Auf die Darstellung der Inkonvenienzen,
welche sich aus den in der Provinz Ansbach
über die Konkurrenz zu den Militär= tasten
bestebenden Privat-Verträgen, bei der derma
ligen Nevartition der durch die Kantonirung
der verbündeten Truppen verursachten Kosten
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darbieken, baben Wir, in Erwaógung: daß
die Absicht der Kontrahenten auf diesen aus-
serordentlichen Reparritionsfall nicht gerichtet
sein konnte; daß die Größe der last, und
das Wohl der Provinz die gleichheitliche Kon-
kurrenz aller Eigenthums. Bestzer wesentlich-
erheische; und der gewöhnliche Repartitions=
Fuß, mit welchem jene Vertriäge vereinbarlich
waren, bei der gegenwärtigen Repartition
nicht zum Grunde gelegt werden könne, nach-
stebende Beschlüße gefaße:
1.) Die Verträge, wodurch sich der Käu=
fer eines aus konsolidirten Gürern berausge-
zogenen Grundstückes, gegen Erlegung eines
UAversums, oder jährlichen Quartier-Geldes,
die Enthebung von den vorkommenden Mili-
tär-tasten, und deren Uebernahme auf dem ver-
bleibenden Haupt= Guts, Komplere von dem
Verkäufer bedungen hatte, sollen bei der Re-
partition der angezogenen Kantonirungs= Ko-
sten suspendirt und unwirksam sein.
2.) Jeder Besizer eines Grundstückes hat
daber die nach dem angenommenen Repartiti-“
ons: Fuße auf dasselbe treffende Quote, ohne
Rücksicht auf die mit einem anderen abgeschlo-
Henen Verträge, selbst zu entrichten; jedoch
zeßirt für die Jahre 1 sob und 180#Ü#7 die be-
dungene Abgabe an die Hauptgüter, und fin-
der im Falle des Erlages eines Aversume die
Rücksoderung des landesüblichen Inreresses
für die genannte Jahrgänge statt.
3.) Da die vorstehenden Dieposttienen die
befraglichen Verträge nicht vernichten, sondern
nur in ihrer Wirkung suspendiren, und nuc
eine Anwendung entfernen, die an sich in den