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summarisch, und oft erst mehrere Wochen
nach erfolgeem Todfalle des präbendirten
Geistlichen einzusenden.
Man will daher sämtlichen tandgerichten
obige Verordnungen neuerdings mit dem An-
bange in das Gedächtniß zurückgerufen haben,
daß für deren genaueste Befolgung jeder tand=
richrer persönlich verantwortlich gemacht wird.
München den 72. Jänner 1808.
Königliche tandes Direktion
von Baiern.
Freiherr von Weichs. .
von Faber.
An sämtliche landgerichte in der Provinz
Baiern.
(Die Joll= und Mantgegenstände betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da die Besorgung der Joll= und Maut-
geschäfte mit allerhöchstem Reskripte vom 22.
November vorigen Jahres der neu errichte-
ten General-Zoll= und Maut-Direktion über-
tragen worden sind; — so erhalten sämctliche
tandgerichte den Auftrag, die in Mantgegen-
ständen, dann anderen auf das Mautwesen
sich beziebenden Verhältnißen, wie auch wer
gen nörhig befundener Verbeßerung eines Vi-
#inal-Weges, und dergleichen erlassene Wei-
sungen besagter General-Zoll= und Maut-Di-
rektion in gehörigen Vollzug zu sezen.
Muͤnchen den 15. Jaͤnner 1808.
Königliches General-tandes Kom-
missariat von Baiern.
Freiherr von Weichs.
Capeller,
Ratho-Akzessist.
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An die tandgerichte: Cavaleß, Civezzan,
Pergine, Trient, Vezzano, Ma,
le, Cleß, Mezzo Lombardo, Tione,
Riva, Noveredo, und an das tand-
recht in Trienc.
(Die Rechtägültigkeit der von den Notarien ge-
fertigten Urkunden betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestslt baben über eini-
ge, zur allerhöchsten Entscheidung eingeleitete
Anfragen des königlichen tandgerichtes Trient,
über den Sin der allerböchsten Resolutionen
vom 15. Juny und 23. July vorigen Jab-
res durch fernere allerböchste Resolution vom
28. Dezember vorigen Jahres allergnädigst zu
erklären geruhet, daß
1I.) Nach der Einführung der Oesterreichi-
schen Geseze im Trienenerischen Bezirke vom
1. Juny 1807 an zur Rechesgültigkeit der
rivaturkunden, welche auf Verkangen der
Unterthanen von den Notarien ausgeferti-
get werden, die in diesen Oesterreichischen Ge-
sezen enthaltenen Vorschriften, in so weit die
Partikularstatuten dadurch aufgehoben sind,
beobachtet werden müßen.
2.) Obschon die Verbindlichkeit zur ger
richtlichen Protokollirung, und Hincerlegung
der Urkunden für die Erlangung eines Pfand-
oder Realrechtes erst mit dem r. Jänner
1808 einzutreten hat; so ist doch auch für
jene Urkunden welche bereits seit dem iten
IJuny 1807, also ordentlich protokollir,
und bei Gerichte binterlegt worden sind, da-
durch ein gesezliches Pfandrecht nicht min-
der bewirkt; dabei jedoch auch