thumbs : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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3.  Was  von  Bahneigenthum  noch  über  diesen  Kreis  hinausgeht,
  kann  für  die  Frage,  öffentliche  Sache  oder  nicht,  überhaupt
nicht  mehr  in  Betracht  kommen.  Hierher  rechnen  wir  nicht  bloss
das  ganze  Finanzvermögen  des  Unternehmens,  sondern  auch  das
Verwaltungsvermögen,  soweit  es  eben  nicht  Bahngebiet  vorstellt:
alle  Fahrniss,  alle  dem  Zweck  des  Bahnunternehmens  gewidmeten
Grundstücke  und  Gebäude,  welche  nicht  zu  jenem  geschlossenen
Gebiete  gehören,  das  um  den  Schienenweg  sich  legt  (z.  B.  Arbeiterhäuser,
  Direktionsgebäude,  getrennt  vom  Bahnhof  eingerichtet),
  endlich  alle  Grundstücke  und  Gebäude,  die  einem  besonderen,
  nur  äusserlich  dem  Bahnunternehmen  hinzugefügten
Unternehmen  dienen  (Kohlenbergwerke  z.  B.,  oder  die  verschiedenen
  Hotelunternehmungen  der  Oesterreichischen  Südbahn).

Quer  durch  diese  Masse  hindurch  zieht  für  Privateisenbahnunternehmungen
  die  neuere  Gesetzgebung  noch  einmal  eine  Unterscheidungslinie,
  indem  sie  unter  dem  Namen  Bahneinheit  Alles
zusammenfasst,  was  bei  dem  Unternehmen  verbleiben  soll,  um
dessen  ordentlichen  Fortbestand  zu  sichern.  Zu  dieser  Bahneinheit
  gehört  dann  nicht  bloss  der  Schienenweg  und  das  neben
ihm  sich  erstreckende  Bahngebiet,  sondern  überhaupt  das  ganze
Verwaltungsvermögen  der  Bahn;  sogar  ausgesprochene  Stücke
reinen  Finanzvermögens  werden  dazu  gezogen,  insofern  sie  dafür
angesehen  sind,  dass  ein  plötzlich  eintretender  neuer  Unternehmer
ohne  sie  nicht  genügend  ausgerüstet  wäre,  um  gedeihlich  weiter
zu  arbeiten.  Das  Rechtsinstitut  ermöglicht  eine  Verpfändung
des  ganzen  Unternehmens  und  eine  Zwangsvollstreckung,  bei  der
es  dienstfähig  bleibt.  Eisenbahnbücher,  Bahngrundbücher  bieten

Folgerungen,  die  sich  für  das  französische  Recht  an  diesen  Begriff  knüpfen.
F£RAUD-GIRAUD,  Voies  publiques  n.  438  bemerkt  ausdrücklich,  dass  auch  die
Einfriedigung  des  Bahnhofs  domaine  public  ist:  „Une  propriet&  sui  generis
qui  a  ses  regles  speciales  et  ä  laquelle  la  plupart  des  rögles  du  droit  civil
sont  inapplicables.“  Insbesondere  kann  der  Nachbar  nicht  das  Gemeinschaftsrecht
  daran  beanspruchen  nach  c.  c.  653ff.