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3. Was von Bahneigenthum noch über diesen Kreis hinausgeht,
kann für die Frage, öffentliche Sache oder nicht, überhaupt
nicht mehr in Betracht kommen. Hierher rechnen wir nicht bloss
das ganze Finanzvermögen des Unternehmens, sondern auch das
Verwaltungsvermögen, soweit es eben nicht Bahngebiet vorstellt:
alle Fahrniss, alle dem Zweck des Bahnunternehmens gewidmeten
Grundstücke und Gebäude, welche nicht zu jenem geschlossenen
Gebiete gehören, das um den Schienenweg sich legt (z. B. Arbeiterhäuser,
Direktionsgebäude, getrennt vom Bahnhof eingerichtet),
endlich alle Grundstücke und Gebäude, die einem besonderen,
nur äusserlich dem Bahnunternehmen hinzugefügten
Unternehmen dienen (Kohlenbergwerke z. B., oder die verschiedenen
Hotelunternehmungen der Oesterreichischen Südbahn).
Quer durch diese Masse hindurch zieht für Privateisenbahnunternehmungen
die neuere Gesetzgebung noch einmal eine Unterscheidungslinie,
indem sie unter dem Namen Bahneinheit Alles
zusammenfasst, was bei dem Unternehmen verbleiben soll, um
dessen ordentlichen Fortbestand zu sichern. Zu dieser Bahneinheit
gehört dann nicht bloss der Schienenweg und das neben
ihm sich erstreckende Bahngebiet, sondern überhaupt das ganze
Verwaltungsvermögen der Bahn; sogar ausgesprochene Stücke
reinen Finanzvermögens werden dazu gezogen, insofern sie dafür
angesehen sind, dass ein plötzlich eintretender neuer Unternehmer
ohne sie nicht genügend ausgerüstet wäre, um gedeihlich weiter
zu arbeiten. Das Rechtsinstitut ermöglicht eine Verpfändung
des ganzen Unternehmens und eine Zwangsvollstreckung, bei der
es dienstfähig bleibt. Eisenbahnbücher, Bahngrundbücher bieten
Folgerungen, die sich für das französische Recht an diesen Begriff knüpfen.
F£RAUD-GIRAUD, Voies publiques n. 438 bemerkt ausdrücklich, dass auch die
Einfriedigung des Bahnhofs domaine public ist: „Une propriet& sui generis
qui a ses regles speciales et ä laquelle la plupart des rögles du droit civil
sont inapplicables.“ Insbesondere kann der Nachbar nicht das Gemeinschaftsrecht
daran beanspruchen nach c. c. 653ff.