124 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
nehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch
gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von
solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft, sofern nach
dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe
eintritt.
Schlußbestimmungen.
8 15 .
Die Bestimmungen der §§ 105 bis 133 finden
auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften
keine Anwendung.
Die Bestimmungen der §§ 134 bis 1390 finden
auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in deren
Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampfkraft
stattsindet, sowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und
Werften entsprechende Anwendung.
In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen
der §§ 115 bis 119, 135 bis 139b,
152 und 153 auf die Besitzer und Arbeiter von
Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und
unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben.
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der im Absatz 3
bezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden.
Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung
des § 146.
§ 155.
Wo in diesem Gesetze auf die Landesgesetze verwiesen
ist, sind unter den letzteren auch die verfassungsoder
gesetzmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.