Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1901 
Köntglich= Baterisches 
190# 
Regierung sblat t. 
  
LXXXVIII. Stück. München, Mittwoch den 20. Dezember 1809. 
  
Allsemelne Verordnung. 
(Die Geschäftsleitung des Justiz-Ministeriums 
während der Abwesenheit Seiner Majestit 
des Kdnigs betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
B. Unserer nun bevorstehenden Reise 
nach Daris machen Wir, im Vertrauen 
auf die Uns bekannten Einsichten Unseres 
geheimen Staats= und Konferenz-, dann 
dirigirenden Justiz-Ministers Grafen Mo- 
rawißky demselben den Auferag, die Lei- 
tung aller während Unserer Abwesenheit vor- 
kommenden Geschäfte des Justiz-Departe 
ments forewährend zu besorgen, und erthei- 
len ihm zugleich volle Gewalt in allen Fal- 
len, welche nicht Unsere besondere Geneh- 
migung fodern, die nörhigen Ausfereigun- 
gen aus Unserer Syczial-Vollmache zu un- 
rerzeichnen, und an alle seinem Departement 
untergebenen Srellen ausfertigen zu lassen. 
München den 13. Dezember 1809. 
Max Joseph. 
Sraf von Monegelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
Nemmer. 
Bekanntmachungen. 
(Die Ernennung eines General-Direktors der 
Finanzen betreffend.) 
  
Ministerium der Finanzen. 
  
Seine königliche Majestät haben durch 
die, unter dem gestrigen Tage über die Mo- 
dalitt der Geschäfts-Führung bei dem ge- 
heimen Finanz-Ministerium, dessen oberste 
Aufsicht und Leitung dem gehelmen Staats- 
und Konferenz-Minister Grafen von Monc- 
gelas überrragen worden ist, gefaßten al- 
lerhöchsten Beschlüsse, den gedachten Staats= 
Minister ermächtige, aus den geheimen Fi- 
nanz-Refserenddren einen General, Direk- 
kor nach eigenem Gutbefinden zu ernennen, 
dessen Stelle jedoch nicht als stabil zu be- 
krachten ist, sondern nach Erfoderniß und 
Umständen, durch einen andern, von dem 
Minister beseze werden kann. 
Durch Ministerial-Beschluß vom heuti- 
gen Tage, ward der königlich wirkliche 
geheime Rath und geheime Finanz-Referen- 
dar Heinrich Schenck zum General: Dis 
rektor des Finanz-Ministeriums ernannt. 
Die Form der Ausfertigungen des Ge- 
heral-Direkkors ist wie jene der Ministerial- 
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