Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  281

jährungsfrist  Hastbefehl  erlassen  und  veröffentlicht,  sowie
Aufenthaltserhebungen  angeordnet  wurden,  ist  die  Verjährung
  unterbrochen.  Die  Erhebungen  stehen  mit  dem
Haftbefehle  in  untrennbarem  Zusammenhange,  sollen  der
Staatsanwaltschaft  über  den  Aufenthalt  des  Verurtheilten
Kunde  bringen  und  die  Möglichkeit  verschaffen,  den  Haftbefehl
  zu  vollziehen  und  die  Strafe  zu  vollstrecken.  Beschluß
  vom  20.  October  1896.

St  GB.  8§§  73,  77,  185;  St  PO.  88  263,  380.
Verfolgung  eines  Theils  eines  durch  rechtskräftigen
  Strafbefehl  erledigten  groben  Unfugs
  aus  dem  Gesichtspuncte  der  Beleidigung.
Voraussetzung  ist  die  Feststellung,  daß  die  Beleidigung
einen  Theil  des  groben  Unfugs  bilde  und  als  selbständige
  Handlung  aufzufassen  sei.  Wegen  mangelnder
Identitäl  der  That  kann  dann  weder  der,  nach  8  380
St  PO.  ohnehin  unzulässige,  Grundsatz  ne  bis  in  idem
noch  §  73  StGB.  verletzt  sein.  Urtheil  vom  22.  October
1896.

StGB.  §  113.  Widerstand  unter  Benützung
eines  willenlosen  Werkzeuges.  Angeklagter  suchte
während  verbotenen  schnellen  Fahrens  der  Ermittelung
seiner  Persönlichkeit  durch  einen  Polizeimann  durch
Fortsetzung  des  ersteren  zu  entgehen.  Nach  der  Einholung
  schlug  er  aber  auf  sein  vom  Polizeimann  am
Zügel  erfaßtes  und  festgehaltenes  Pferd  dergestalt  ein,
daß  dieses  vorwärts  drängte,  sich  seitwärts  wendete  und
in  die  Höhe  stieg,  der  Polizeimann  über  die  Straße
hinüber  gedrängt  und  schließlich  genöthigt  wurde,  die
Zügel  loszulassen.  Damit  ist  das  Merkmal  des  Widerstands
  mit  Gewalt  gegeben.  Denn  hiernnter  ist  eine
körperliche  Kraftäußerung  zu  verstehen,  welche,  unmittelbar
  oder  mittelbar,  gegen  die  Person  des  Beamten
sich  richtet,  der  Thätigkeit  desselben  hindernd  entgegen-