Entscheidungen des OLG. München. 281
jährungsfrist Hastbefehl erlassen und veröffentlicht, sowie
Aufenthaltserhebungen angeordnet wurden, ist die Verjährung
unterbrochen. Die Erhebungen stehen mit dem
Haftbefehle in untrennbarem Zusammenhange, sollen der
Staatsanwaltschaft über den Aufenthalt des Verurtheilten
Kunde bringen und die Möglichkeit verschaffen, den Haftbefehl
zu vollziehen und die Strafe zu vollstrecken. Beschluß
vom 20. October 1896.
St GB. 8§§ 73, 77, 185; St PO. 88 263, 380.
Verfolgung eines Theils eines durch rechtskräftigen
Strafbefehl erledigten groben Unfugs
aus dem Gesichtspuncte der Beleidigung.
Voraussetzung ist die Feststellung, daß die Beleidigung
einen Theil des groben Unfugs bilde und als selbständige
Handlung aufzufassen sei. Wegen mangelnder
Identitäl der That kann dann weder der, nach 8 380
St PO. ohnehin unzulässige, Grundsatz ne bis in idem
noch § 73 StGB. verletzt sein. Urtheil vom 22. October
1896.
StGB. § 113. Widerstand unter Benützung
eines willenlosen Werkzeuges. Angeklagter suchte
während verbotenen schnellen Fahrens der Ermittelung
seiner Persönlichkeit durch einen Polizeimann durch
Fortsetzung des ersteren zu entgehen. Nach der Einholung
schlug er aber auf sein vom Polizeimann am
Zügel erfaßtes und festgehaltenes Pferd dergestalt ein,
daß dieses vorwärts drängte, sich seitwärts wendete und
in die Höhe stieg, der Polizeimann über die Straße
hinüber gedrängt und schließlich genöthigt wurde, die
Zügel loszulassen. Damit ist das Merkmal des Widerstands
mit Gewalt gegeben. Denn hiernnter ist eine
körperliche Kraftäußerung zu verstehen, welche, unmittelbar
oder mittelbar, gegen die Person des Beamten
sich richtet, der Thätigkeit desselben hindernd entgegen-