213
zug auf die Aufnahms-Prüfung verordnet
worden sind.
G. V.
Schriftliche Prüfung.
Rücksichtlich der aufzugebenden Fragen
aus den theologischen Wissenschaften, und der
darüber abzufassenden Ertemporal: Aufssze,
gelten die ndmlichen Vorschriften, die oben
im weiten Abschnitte S. V. aufgestellt sind.
F. VI.
Mündliche Prüfung.
a) Bei dem Anfange der mündlichen Prü-
fung wird die Zenfur der Ertemporal-Aufschze
eben so, wie oben im zweiten Abschnitte V. VI.
a. angegeben ist, behandelt; auch gelten hier
die nämlichen Vorschriften über den Gebrauch
der lateinischen und teutschen Sprache bei der
VPruͤfung.
h. Die Pruͤfungsgegenstaͤnde und Pruͤ-
fungsmethode sind zwar im Ganzen bei der
Anstellungs Prüfung die nämlichen, welche
oben für die Aufnahms-Prüfung vorgezeich-
net sind; doch ist dabei vornemlich darauf
zu seben:
1. Ob der Kandidat dasjenige nachgeholt ha-
be, was ihm, laut des erhaltenen Attestes,
bei der Aufnahms-Prüfung an Kenntnis-
sen und Fertigkeiten noch gemangelt bat?
2. Ob er besonders mit dem Inhalte und
Geiste der biblischen Schriften, wie mit
ibrer Grundsprache, und mit der Kunst,
sie vopulär und praktisch zu erklären, ver-
traut sen 7
214
3. Ob er eine überzeugende Einsicht in die
allgemeinen Religionswahrbeiten bestze,
und dieselben klar mitzutbeilen verstehe,
dann auch, ob er das Wesentliche der
kirchlichen Unterscheidungslebren, nach
Inbalt der sombolischen Schriften, und
nach ihren temporellen oder bleibenden
Gründen und Hauptbeziebungen, anzuge-
ben, und mit dem tehr-Systeme anderer
Konfessionen zu vergleichen wisse, oder
die Momente kenne, wegen welcher die
verschiedenen christlichen Kirchen auch jeze
noch in ihrer Differenz bleiben 7
4. Ob er die meralischen Religionswahrbei-
ten gründlich und deutlich zu entwickeln,
und eindringend darzustellen verstehe?
§*. In welchem Umfange er die Hilfswissen-
schaften der Poilologle, Geschichte und
Pbilosopbie für sich selbst weiter studirt
babe?7
6. Ob er das Praktische vom Theoretischen
in den Wissenschaften eines Religions=
lehrers richtig zu unterscheiden, und bei-
des zweckmässig anzuwenden geübe sey?
7. Ob er die Grundsäze und Vorschriften
der Homiletik, Katecherik, Liturgik und
Pastoral, dann der Didaktik und Pida-
hogik ausführlicher kennen gelernt, und
in ihrer Befolgung sich mehrere Fertigkeit
erworben habe?
8. Ob er die Landesgeseze, das Kirchen-
recht, die Kirchenverfassung und Kirchen-
ordnung der protestantischen Gesamt-Ge-
meinde im Königreiche Baiern, so weit,