Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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zug auf die Aufnahms-Prüfung verordnet 
worden sind. 
G. V. 
Schriftliche Prüfung. 
Rücksichtlich der aufzugebenden Fragen 
aus den theologischen Wissenschaften, und der 
darüber abzufassenden Ertemporal: Aufssze, 
gelten die ndmlichen Vorschriften, die oben 
im weiten Abschnitte S. V. aufgestellt sind. 
F. VI. 
Mündliche Prüfung. 
a) Bei dem Anfange der mündlichen Prü- 
fung wird die Zenfur der Ertemporal-Aufschze 
eben so, wie oben im zweiten Abschnitte V. VI. 
a. angegeben ist, behandelt; auch gelten hier 
die nämlichen Vorschriften über den Gebrauch 
der lateinischen und teutschen Sprache bei der 
VPruͤfung. 
h. Die Pruͤfungsgegenstaͤnde und Pruͤ- 
fungsmethode sind zwar im Ganzen bei der 
Anstellungs Prüfung die nämlichen, welche 
oben für die Aufnahms-Prüfung vorgezeich- 
net sind; doch ist dabei vornemlich darauf 
zu seben: 
1. Ob der Kandidat dasjenige nachgeholt ha- 
be, was ihm, laut des erhaltenen Attestes, 
bei der Aufnahms-Prüfung an Kenntnis- 
sen und Fertigkeiten noch gemangelt bat? 
2. Ob er besonders mit dem Inhalte und 
Geiste der biblischen Schriften, wie mit 
ibrer Grundsprache, und mit der Kunst, 
sie vopulär und praktisch zu erklären, ver- 
traut sen 7 
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3. Ob er eine überzeugende Einsicht in die 
allgemeinen Religionswahrbeiten bestze, 
und dieselben klar mitzutbeilen verstehe, 
dann auch, ob er das Wesentliche der 
kirchlichen Unterscheidungslebren, nach 
Inbalt der sombolischen Schriften, und 
nach ihren temporellen oder bleibenden 
Gründen und Hauptbeziebungen, anzuge- 
ben, und mit dem tehr-Systeme anderer 
Konfessionen zu vergleichen wisse, oder 
die Momente kenne, wegen welcher die 
verschiedenen christlichen Kirchen auch jeze 
noch in ihrer Differenz bleiben 7 
4. Ob er die meralischen Religionswahrbei- 
ten gründlich und deutlich zu entwickeln, 
und eindringend darzustellen verstehe? 
§*. In welchem Umfange er die Hilfswissen- 
schaften der Poilologle, Geschichte und 
Pbilosopbie für sich selbst weiter studirt 
babe?7 
6. Ob er das Praktische vom Theoretischen 
in den Wissenschaften eines Religions= 
lehrers richtig zu unterscheiden, und bei- 
des zweckmässig anzuwenden geübe sey? 
7. Ob er die Grundsäze und Vorschriften 
der Homiletik, Katecherik, Liturgik und 
Pastoral, dann der Didaktik und Pida- 
hogik ausführlicher kennen gelernt, und 
in ihrer Befolgung sich mehrere Fertigkeit 
erworben habe? 
8. Ob er die Landesgeseze, das Kirchen- 
recht, die Kirchenverfassung und Kirchen- 
ordnung der protestantischen Gesamt-Ge- 
meinde im Königreiche Baiern, so weit,
	        
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