Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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NReligion, so wie über seine tehrweisbeit, scch 
erworben hat. 
D) Wer durch Anlagen, Fleiß und Wohl- 
verhalten sich empfieblt, in seinen Kenmnis- 
sen seit der Aufnahms-Prüfung gute Forc- 
schritte gemacht hat, auch in keiner der oben 
bemerkten Rubriken ganz unwissend ist, der 
kann, ob gleich seine philologische Kenntniß, 
und sein tbeorctisches und bistorisches Wis- 
sen noch manche tücken zeigt, doch in dem 
Falle die Note gut erhalten, wenn seine 
prakrischen Kenntnisse und Fertigkeiten nach 
den Nubriken 1, 3, 5, 0, ro, 11, 12, 13, 
die völlige Zufriedenheit der Examinatoren 
ihm zugezogen baben. 
1. Die Note hinlänglich ist demjeni- 
gen zu ertheilen, der zwar in keiner der 
ange führten 13 Rubriken die véllige Zufrie- 
denbeir seiner Examinatoren verdient; aber 
dech in keiner eigentlich unwissend ist, und 
besonders die Foderungen unter No. 3, 
5, 10, 11, 12 hinlänglich erfüllt, um die 
Hof#aung zu geben, daß er ein Pfarramt 
nich: otue Nuzen werde führen können, wenn 
er nur sonst auch in Rücksicht seiner Wohlver- 
baltens und Bestrebens, sich weiter zu ver- 
rellkommnen, ein günstiges Urtbeil verdient. 
e. Hätte ein Kandidat in seinem Austande 
und seiner Deklamation auffallende Febler, 
so müßte er darauf gleich nach gehaltened 
Hredigt aufmerksam gemacht, und ernstlich 
kavor gewarnt werden. Wiren aber diese 
Fehler ven der Art, daß Störung der An- 
dacht einer ganzen Gemeinde davon zu er- 
wa##en ist, wobin auch das Ablesen der 
  
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Predige, und allzu bäusiges Einsehen in 
das Concepxt gebört, so müßte der Kandidat 
nicht blos darüber zurecht gewiesen, sondern 
auch zur nochmaligen Ablegung einer Pro- 
be-Dredige aus dem Gedächtnisse angehalten 
werden; damit er zeigen könne, er sey im 
Stande, die ihm deshalb mitgetheilten Be- 
lehrungen zu benuzen, tegte er diesen Be- 
weis ab, so würde er, wenn er gleich sonst 
eine bessere Nore erbalten haben würde, 
doch nur mit der Note notbdürftig zu 
bezeichnen, und zwar von der Anstellung 
im Pfarramte nicht auszuschliessen; aber 
ihm doch ernstlich zu bedeuren seyn, sich diese 
Febler abzugewöhnen; auch müßte dem De- 
kan, in dessen Distrikte er angestellt wird, 
der Auftrag ertbeilt werden, ihn in dieser 
Rücksicht genau zu beobachten, und in sei- 
nen Inspektions-Berichten ausdrücklich zu 
bemerken, ob die gegebene Erinnerung von 
ihm befelgt worden sey. 
t)Wer nur geringe Fähigkeiten und 
durchaus mangelbhafte Kennrnisse, selbst auch 
in Hen unter No. 1, 2, 1o0, 11, 12 gefo- 
derten Fertigkeiten noch einen sehr geringen 
Grad von Geschicklichkeit bewiesen hat; aber 
es doch an Fleiß und Wohlverbalten nicht 
hat ermangeln lassen, der erhält die Note 
schwach, und wird alsdann angewiesen, 
daß er die tücken seiner Kenntnisse und die 
Schwäche seiner Fertigkeiten noch durch 
anbaltenden Fleiß zu verbessern suche, und 
sich aledann nach ein m Jahre einer neuen 
Pruͤfung unterwerfe, weil er nicht eber, 
als bis er sich einer besseren Note würdig 
15“
	        
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