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NReligion, so wie über seine tehrweisbeit, scch
erworben hat.
D) Wer durch Anlagen, Fleiß und Wohl-
verhalten sich empfieblt, in seinen Kenmnis-
sen seit der Aufnahms-Prüfung gute Forc-
schritte gemacht hat, auch in keiner der oben
bemerkten Rubriken ganz unwissend ist, der
kann, ob gleich seine philologische Kenntniß,
und sein tbeorctisches und bistorisches Wis-
sen noch manche tücken zeigt, doch in dem
Falle die Note gut erhalten, wenn seine
prakrischen Kenntnisse und Fertigkeiten nach
den Nubriken 1, 3, 5, 0, ro, 11, 12, 13,
die völlige Zufriedenheit der Examinatoren
ihm zugezogen baben.
1. Die Note hinlänglich ist demjeni-
gen zu ertheilen, der zwar in keiner der
ange führten 13 Rubriken die véllige Zufrie-
denbeir seiner Examinatoren verdient; aber
dech in keiner eigentlich unwissend ist, und
besonders die Foderungen unter No. 3,
5, 10, 11, 12 hinlänglich erfüllt, um die
Hof#aung zu geben, daß er ein Pfarramt
nich: otue Nuzen werde führen können, wenn
er nur sonst auch in Rücksicht seiner Wohlver-
baltens und Bestrebens, sich weiter zu ver-
rellkommnen, ein günstiges Urtbeil verdient.
e. Hätte ein Kandidat in seinem Austande
und seiner Deklamation auffallende Febler,
so müßte er darauf gleich nach gehaltened
Hredigt aufmerksam gemacht, und ernstlich
kavor gewarnt werden. Wiren aber diese
Fehler ven der Art, daß Störung der An-
dacht einer ganzen Gemeinde davon zu er-
wa##en ist, wobin auch das Ablesen der
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Predige, und allzu bäusiges Einsehen in
das Concepxt gebört, so müßte der Kandidat
nicht blos darüber zurecht gewiesen, sondern
auch zur nochmaligen Ablegung einer Pro-
be-Dredige aus dem Gedächtnisse angehalten
werden; damit er zeigen könne, er sey im
Stande, die ihm deshalb mitgetheilten Be-
lehrungen zu benuzen, tegte er diesen Be-
weis ab, so würde er, wenn er gleich sonst
eine bessere Nore erbalten haben würde,
doch nur mit der Note notbdürftig zu
bezeichnen, und zwar von der Anstellung
im Pfarramte nicht auszuschliessen; aber
ihm doch ernstlich zu bedeuren seyn, sich diese
Febler abzugewöhnen; auch müßte dem De-
kan, in dessen Distrikte er angestellt wird,
der Auftrag ertbeilt werden, ihn in dieser
Rücksicht genau zu beobachten, und in sei-
nen Inspektions-Berichten ausdrücklich zu
bemerken, ob die gegebene Erinnerung von
ihm befelgt worden sey.
t)Wer nur geringe Fähigkeiten und
durchaus mangelbhafte Kennrnisse, selbst auch
in Hen unter No. 1, 2, 1o0, 11, 12 gefo-
derten Fertigkeiten noch einen sehr geringen
Grad von Geschicklichkeit bewiesen hat; aber
es doch an Fleiß und Wohlverbalten nicht
hat ermangeln lassen, der erhält die Note
schwach, und wird alsdann angewiesen,
daß er die tücken seiner Kenntnisse und die
Schwäche seiner Fertigkeiten noch durch
anbaltenden Fleiß zu verbessern suche, und
sich aledann nach ein m Jahre einer neuen
Pruͤfung unterwerfe, weil er nicht eber,
als bis er sich einer besseren Note würdig
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