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bewiesen hat, in einem Pfarramte angestellr
werden könne. «
g)EntscheidenveGkünbe,einenKandida-
ten fuͤr ganz untuͤchtig zu einem Pfarr-
amte zu erklaͤren, sind folgende:
1. Wenn er durch seine Zeugnisse, durch
seine Aeusserungen in der Pruͤfung, und
durch sein Benehmen bei der Katechisa-
tion und Predigt zeigt, daß er uͤber die
Wabrheiten der Religion leichtsinnig
denkt, und fuͤr Moralitaͤt und Religiosi-
taͤt keine Achtung hat;
2. wenn er sich im Teutschen nicht richtig,
bestimmt, deutlich und zusammenhaͤn-
gend sowohl im muͤndlichen, als schriftli-
chen Vortrage ausdruͤcken kann;
3. wenn er so wenig Latein versteht, daß
er nicht einmal ein theologisches Buch,
oder einen leichten klassischen Schriftstel-
ler zu Übersezen im Stande ist;
4 wenn er mit dem Inhalte und Geiste
der neutestamentlichen Schristen unbe-
kaunt, und in ihrer populéren und prak-
tischen Behandlung ganz unwissend eist;
§. weun es ihm auch an Kenntniß der Ne-
ligions= und Sietenlehre so sehr seblt,
daß er nicht eiumal die Haurtwahrbeiten
derselben deutlich zu entwickeln und gegen
Cinwürfe zu vertheidigen vermag;
6. wenn er in der Kirchen= und Dogmen-Ge-
schichte, in der Resormations-Geschichte
und Symbolik ganz unwissend befunden
wird;
7. wenn er aus den philosophischen Wissen-
schaften nichtleinmal so viel weiß, als zum
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Verstehen der daraus in die Theologie
aufgenommenen Begriffe und Ausdrücke
notbwendig ist; «
s)wennekübekhauptinseinenProbe-Ak-'
beiten und Antworten, so wie in seiner
Predigt und Katechisation, Mangel an
Faͤhigkeit zur Beurtheilung des Praktischen
in der Religionslehre, und zur Ausfuͤh-
rung der praktischen Geschäfte des geistli-
chen Amtes bewiesen hat;
9) wenn er wegen organischer und körperli=
cher Gebrechen, oder wegen einer ganz
unverständlichen Stimme und Aussprache
befürchten läßt, daß er nie im Predige=
ammte werde Nuzen stiften können.
Die Mängel, welche unter Nro. #r, 2, 4.
5, 8, 9 augegeben sind, sind jeder an sich
allein schon hinlänglich, um die vellige Aus-
schliessung eines Kandidaten vom Pfarramte
zu begründen; die unter Nro. 3, 6 und 7
erwähnten sind wenigstens vereinigt binrei-
chend, den Kandidaten für untüchtig zu
erklären.
Das, nach dem Schlusse der Kirchen-Sek-
tion, über jeden zur Anstellung geprüften
Kandidaten gefällte allgemeine Urtheil, und
die ihm zu Theil gewordene Befibigungs=
Note ist demselben in einem eigenen, über
diese Prüfung auszustellenden Arteste bekannt
zu machen.
Jeder nach der Aufnahms Peüfung noch
nicht ordinirte Kandidat ist nun auch, wenn er
zu Folge des erhaltenen Aktestes eine von den
Noren: vorzüglich, sehr gur, gut,
binlänglich, norbdürftig, erlange,