Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Vacaturen im ganzen Umfange des Koͤnig- 
reiches Baiern verstattet. Um jedoch hierin 
die gerechte Ruͤcksicht auf Amtsalter und 
Verdienst eintreten zu lassen, wird daruͤber 
Folgendes verordnet: 
a) Unter sechs Jahren nach geschehener An- 
stellung darf sich kein Geistlicher um eine 
Seelle einer hoͤheren Klasse, aber wohl um 
eine bessere Stelle derselben Klasse, in wel- 
cher er bereits stehet, bewerben; 
) kein Geistlicher soll sich bei Befäörde- 
rungs-Gesuchen um eine andere Stelle, 
als um solche der nächsten höheren Klasse 
bewerben, indem das Ueberspringen einer 
ganzen Klasse von Pfarrstellen ausser dem 
Falle, wenn ein Geistlicher die doppelte 
Erpectanzzeit auf seiner Sctelle geblieben 
ist, nicht gestattet wird; 
Obei den Bewerbungen um die besseren 
Stellen der ersten Klasse sollen bereits im 
Amte stehende Geistliche von guter Qua- 
lifccation jederzeit den noch im Vorberei- 
tungsstande sich befindenden Kandidaten 
vorgehen; 
d) bei der Beförderung zu Stellen einer 
höheren Klasse entscheidet unter den Kom- 
petenten nur die ihnen zukommende höhere 
oder geringere Qualisications-Note. Nur 
bei gleichen Noten gibt das höhere Amts- 
Alter, und Falls auch dieses gleich ist, das 
höhere Lebens-Alter den Ausschlag; 
he) seder um Beförderung zu einer besseren 
Stelle bietende Geistliche hat entweder be- 
stimmt eine von den eben erledigten Stel- 
len, auf welche er versezt zu werden wün- 
  
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schet, und worauf er nach den aufgestell- 
ten Normen Anspruch zu machen hat, zu 
nennen, oder wenigstens mit Angabe der 
Gruͤnde, welche sein Gesuch unterstuͤzen, 
zu erkldren, deß es ihm gleich gelte, in 
welche Stelle von besserem Ertrage er ver- 
sezt werde, um nicht unnüze Reclamatio= 
nen gegen bereits beschlossene Pfarr-Ver- 
leihungen zu veranlassen; 
f) alle Beförderungs-Gesuche sind an die 
General-Kommissariate des Kreises, in 
welchem der Kompetent angestellt ist, zu 
richten, und durch diese an die kirchliche 
Section des geheimen Ministeriums des In- 
nern mit Bericht einzusenden; auch mie 
den Zeugnissen des Kreis-Decans über 
den Kompetenten, und mit anderen erfo- 
derlichen Bemerkungen über das Verhdäle= 
niß der erledigten Stelle, und über die 
Gesuche der Kompetenten zu begleiten. 
F. VII. 
Nöthige Ausnahmen bei Pfarr- 
besezungen durch das General- 
Konsistorium. 
Ausnahmen von den obigen Pfarrbese- 
zungs= Grundsäzen finden nur Statt: 
a) in Rücksicht auf besondere Verhältnisse 
der erledigten Stellen, wenn diese entweder 
in Städten, oder an sehr grossen Kirchen, 
oder bei sehr ausgedehnten und mit Fi- 
lialen verbundenen Gemeinden sich befin- 
den, folglich ein Subsect von besonderen 
Kenntnissen und Sitten, von mehr Ge- 
sundheit und Kraft, oder von stärkerer 
Brust und Stimme erfodern:
	        
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