Verkehr mit Heu und Stroh. 31
Der Übernahmepreis schließt die Kosten der Beförderung
bis zur Verladestelle des Ortes, von dem
das Heu und Stroh mit der Bahn oder zu Wasser
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst
ein. Soweit die Zufuhr mit Achse auf eine
größere Entfernung als zur nächsten Bahnstation
beansprucht wird, wird dem Erzeuger für Rechnung
des Empfängers für die Mehrentfernung eine besondere
Zufuhrgebühr von 3 Pfg. für Zentner und
Kilometer zugebilligt.
Das Heu oder Stroh ist an der Verladestation
abzunehmen. Die näheren Bestimmungen setzt die
Heu= und Strohpverteilungsstelle fest. ·
Abschläge.
8 8. Ist das Heu oder Stroh nicht von mindestens
mittlerer Art und Güte, so wird der Übernahmepreis
entsprechend herabgesetzt.
Ist der zur Überlassung Verpflichtete mit dem
von der Heu= und Strohbezugsstelle gebotenen Preise
nicht einverstanden, so setzt das stellv. Generalkommando
I. Bayer. Armeekorps den Preis fest. Der
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die Festsetzung
des Übernahmepreises zu liefern, die Heu= und Strohbezugsstelle
vorläufig den von ihr für angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
Freier Ankauf.
§ 9 Sovweit nicht Angebote nach § 6 vorliegen,
wird der bei der Heu= und Strohpverteilungsstelle
angemeldete Bedarf an Heu und Stroh zunächst
durch freien Ankauf seitens der Heu= und Strohbezugsstelle
gedeckt?).
1) Auf 5 Peég. erhöht durch Bek. vom 14. Dezember 1917.
2) Abs. 2 eingefügt durch Bek vom 18. Oktober 1917.