Volltext : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr  mit  Heu  und  Stroh.  31

Der  Übernahmepreis  schließt  die  Kosten  der  Beförderung
  bis  zur  Verladestelle  des  Ortes,  von  dem
das  Heu  und  Stroh  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser
versandt  wird,  sowie  die  Kosten  des  Einladens  daselbst
  ein.  Soweit  die  Zufuhr  mit  Achse  auf  eine
größere  Entfernung  als  zur  nächsten  Bahnstation
beansprucht  wird,  wird  dem  Erzeuger  für  Rechnung
des  Empfängers  für  die  Mehrentfernung  eine  besondere
  Zufuhrgebühr  von  3  Pfg.  für  Zentner  und
Kilometer  zugebilligt.

Das  Heu  oder  Stroh  ist  an  der  Verladestation
abzunehmen.  Die  näheren  Bestimmungen  setzt  die
Heu=  und  Strohpverteilungsstelle  fest.  ·

Abschläge.

8  8.  Ist  das  Heu  oder  Stroh  nicht  von  mindestens
  mittlerer  Art  und  Güte,  so  wird  der  Übernahmepreis
  entsprechend  herabgesetzt.

Ist  der  zur  Überlassung  Verpflichtete  mit  dem
von  der  Heu=  und  Strohbezugsstelle  gebotenen  Preise
nicht  einverstanden,  so  setzt  das  stellv.  Generalkommando
  I.  Bayer.  Armeekorps  den  Preis  fest.  Der
Verpflichtete  hat  ohne  Rücksicht  auf  die  Festsetzung
des  Übernahmepreises  zu  liefern,  die  Heu=  und  Strohbezugsstelle
  vorläufig  den  von  ihr  für  angemessen
erachteten  Preis  zu  zahlen.

Freier  Ankauf.
§  9  Sovweit  nicht  Angebote  nach  §  6  vorliegen,
wird  der  bei  der  Heu=  und  Strohpverteilungsstelle
angemeldete  Bedarf  an  Heu  und  Stroh  zunächst
durch  freien  Ankauf  seitens  der  Heu=  und  Strohbezugsstelle
  gedeckt?).

1)  Auf  5  Peég.  erhöht  durch  Bek.  vom  14.  Dezember  1917.
2)  Abs.  2  eingefügt  durch  Bek  vom  18.  Oktober  1917.