Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Frostes durch den Chaussee: Körper der 
Kiesstrassen bis auf den Erddamm, oder 
bei den Steinstrassen bis auf den Grund- 
bau durchschneiden, und diese Strassen 
also, um sie wieder fahrbar zu machen, 
gewissermassen neu hergestellt werden müs- 
sen; 
e) auch bleibt die Natural: Konkurrenz für 
die Herstellung und Unterbaltung der Vie- 
zinal= Strassen in Ausübung, so, wie 
sie in Unseren älteren Provinzen des Kö- 
nigreiches schon längst bestebe. 
Ueber die teistung der unenegeldlichen 
Natural Konkurrenz, welche zur Chausse# 
Herstellung bei den im vorhergebenden Ac- 
tikel erwähnten Fällen noch ferner statt zu 
finden hat, bebalten Wir Uns jedesmal 
Unsere besondere Bestimmungen vor, und 
werden sowobl den Kreis, als die Strasse, 
wobei sie eintreten soll, immer nameutlich 
bezeichnen. 
Obne diese vorléufige Anordnung muß sie 
schlechterdings unterbleiben. 
II. Da indessen die Erfahrung bewiesen 
bat, daß die Beifubr des Materials zum 
Strassenbaue, wenn sie von der blossen Will= 
kühr einzelner Entrepreneurs abhängt, we- 
#dder zur rechten Zeit, noch in einem billigen 
Prrise geschiebt, und dadurch die Serassen- 
bau = Ausgaben in einem so bedeutendem 
Grade vermehrt werden, daß eine Erböbung 
der auf das Zugvieh, als Weggelds-Sur-- 
rogat gelegten Auflage, davon eine unver- 
meidliche Folge seyn müßte, so finden Wir 
selbst zur Erleichterung Unserer Untertha- 
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nen zweckmässig, das Strassenbau-Mate- 
rial durch Konkurrenz, beiführen zu lassen; 
verordnen aber zugleich, daß biefür jedes- 
mal nach der nachstehenden Worschrift die ver- 
bälenißmássige Zahlung den Konkurrenten 
geleistet werde. « 
Ueberdies soll, damit der Konkurrent nicht 
willkuͤhrlich und zur Unzeit beschwert wer- 
de, die Beifuhr des Strassenbau= Mate- 
rials weder in der Aerndte, noch zur Saat- 
zeit verlangt werden können, und das Ma- 
ximum derselben für jedes Paar Zugpferde 
nur drei Tage im Jahre, und für jedes Paar 
Zugochsen nur zwei Tage im Jahre be- 
tragen. 
III. Da bei dem Strassenbaue in der 
Näbe Unserer Residenz München ganz be- 
sondere Verhlenisse eintreten, die eine völ- 
lig gleiche Behandlung desselben mit dem 
übrigen Strassenbaue nicht zulassen, und 
sich überdies zwölf Chausseen bei München 
vereinigen, welche sämtlich mit hinreichen- 
dem Material versehen werden müssen; so 
bleiben diese Chausseen bis zur ersten Stun- 
den: Säule bei gedachter Unserer Residenz= 
Stadt von der taxmässigen Konkurrenz aus- 
geschlossen, und das Material dazu wird bis 
zu der bemerkten Entsernung von den wenigst 
Fodernden gegen Zahlung beigefabren werden. 
IV. Die zur guten Unterhaltung der 
Chausseen erfoderliche Zabl von Material= 
Haufen wird sedesmal dem General-Kom- 
missär von dem Strassenbau= Direktor oder 
Ober-Inspektor des Kreises, dem tandrich- 
ter aber von dem Bau:= Inspektor angegeigt,
	        
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