Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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migen Seine koͤnigliche Majestaͤt, daß zur 
Deckung des an dem jährlich abzutragen- 
den Quantum sich ergebenden Deßtzits ein 
Zuschuß aus den Stasts-Kassen geleistee wer- 
den soll. 
Aus diesen otganischen Vestimmungen 
werden sämtliche Gldubiger der vormali- 
gen Reichsstadt Dinkelsbühl die Ue- 
berzeugung schöpfen, daß sie durch dieselben 
bedeutende Vorrhelle gewinnen, auf die 
sie früher nicht rechnen konnten; — daß sie 
nunmebr sowohl in Ansehung ihrer Kactta- 
hen, als rücksichtlich der jährlichen Zinsen 
auf eine befriedigende Weise sicher gestellt 
sind, und daß eben deswegen die Reduktion 
der Zinsen als eine nothwendige, zu ihrem 
eigenen Interesse abzweckende Maßregel err 
scheint. 
Inzwischen wird es nun vor Allem, zur 
Eutwerfung eines förmlichen Schuldentil- 
gungs-Plans, erfoderlich, daß 
)) die rückständigen Zinsen bis zum lezten 
September 1807 gebörig liquidirt: 
2) uͤbet den Betrag dieser Zinsen neue Schuld- 
scheine ausgestell: 
3) Uber die von fünf auf vier Prozent redu- 
zirten Kapitalien gleichfalls neue, den 
dlteren beizufügende Obligationen angefer- 
ugt, und endlich- 
alle Schuld-Dokumente, ohne Unterschied, 
numerirt werden. 
Sämtliche Glädubiger der vormaligen 
Reichsstadt Dinkelsbühl werden daher 
biemit aufg# sodert, bianen drei Monaten 
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a) ihre Original-Obligationen bei der unter- 
zeichneten königlichen Finanz-Direktion 
einzureichen; 
b) eine vollständige Liquidation ibrer rück- 
ständigen Zinsen bis zum lezten 
September 180 vorzulegen, und 
sich 
ßc) zugleich bestimme zu erklären: ob sie 
sich die Zinsen Minderung gefallen lassen, 
und an den Vortbellen der Verloosung An- 
tbeil nehmen wolken, oder ob sie sich gegen 
den Fortbezug von fünf Prozent dem Nach- 
theile unterwerfen, daß die Rückzahlung 
ibrer Kapitalien nicht eher, als bis nach 
gänzlicher Tilgung der vier prozentigen 
erfolgt. 
Da die unterzeichnete königliche Finanz- 
Direktion die erste Verloosfung der unver- 
zinslichen Schuldscheine über rückständige 
Zinsen mit dem Schlusse des laufenden Etats- 
Jabres 180# realisiren zu können bofft; so 
versieht sie sich auch zu den betheiligten Kres 
ditoren, daß sie die norhwendigen Vorbe- 
dingungen in dem gesezten drei mongtlichen 
Termine erledigen, und durch ibre eigene 
Schuld das Geschaäft nicht verzögern wec- 
den. 
Ansbach den 25. Jaͤnner 1309. 
Königliche Finanz-Direktion des 
Rezat: Krelses. 
Bever. 
Hopp.
	        
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