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migen Seine koͤnigliche Majestaͤt, daß zur
Deckung des an dem jährlich abzutragen-
den Quantum sich ergebenden Deßtzits ein
Zuschuß aus den Stasts-Kassen geleistee wer-
den soll.
Aus diesen otganischen Vestimmungen
werden sämtliche Gldubiger der vormali-
gen Reichsstadt Dinkelsbühl die Ue-
berzeugung schöpfen, daß sie durch dieselben
bedeutende Vorrhelle gewinnen, auf die
sie früher nicht rechnen konnten; — daß sie
nunmebr sowohl in Ansehung ihrer Kactta-
hen, als rücksichtlich der jährlichen Zinsen
auf eine befriedigende Weise sicher gestellt
sind, und daß eben deswegen die Reduktion
der Zinsen als eine nothwendige, zu ihrem
eigenen Interesse abzweckende Maßregel err
scheint.
Inzwischen wird es nun vor Allem, zur
Eutwerfung eines förmlichen Schuldentil-
gungs-Plans, erfoderlich, daß
)) die rückständigen Zinsen bis zum lezten
September 1807 gebörig liquidirt:
2) uͤbet den Betrag dieser Zinsen neue Schuld-
scheine ausgestell:
3) Uber die von fünf auf vier Prozent redu-
zirten Kapitalien gleichfalls neue, den
dlteren beizufügende Obligationen angefer-
ugt, und endlich-
alle Schuld-Dokumente, ohne Unterschied,
numerirt werden.
Sämtliche Glädubiger der vormaligen
Reichsstadt Dinkelsbühl werden daher
biemit aufg# sodert, bianen drei Monaten
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a) ihre Original-Obligationen bei der unter-
zeichneten königlichen Finanz-Direktion
einzureichen;
b) eine vollständige Liquidation ibrer rück-
ständigen Zinsen bis zum lezten
September 180 vorzulegen, und
sich
ßc) zugleich bestimme zu erklären: ob sie
sich die Zinsen Minderung gefallen lassen,
und an den Vortbellen der Verloosung An-
tbeil nehmen wolken, oder ob sie sich gegen
den Fortbezug von fünf Prozent dem Nach-
theile unterwerfen, daß die Rückzahlung
ibrer Kapitalien nicht eher, als bis nach
gänzlicher Tilgung der vier prozentigen
erfolgt.
Da die unterzeichnete königliche Finanz-
Direktion die erste Verloosfung der unver-
zinslichen Schuldscheine über rückständige
Zinsen mit dem Schlusse des laufenden Etats-
Jabres 180# realisiren zu können bofft; so
versieht sie sich auch zu den betheiligten Kres
ditoren, daß sie die norhwendigen Vorbe-
dingungen in dem gesezten drei mongtlichen
Termine erledigen, und durch ibre eigene
Schuld das Geschaäft nicht verzögern wec-
den.
Ansbach den 25. Jaͤnner 1309.
Königliche Finanz-Direktion des
Rezat: Krelses.
Bever.
Hopp.