267
8 358.
Neben der nach Vorschrift der 88 331, 339 bis 341,
352 bis 355 und 357 erkannten Gefängnißstrofe kann auf
Verlust der Fähi ! zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf
die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
8 359
Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu
verstehen alle im Dienste des Reichs oder in unmittelbarem
oder mittelbarem Dienste eines Bundesstaats auf Lebenszeit,
auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied,
ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen
Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte
Als Beamte sind alle diejenigen Personen zu erachten, welche
in legaler Weise berufen sind, als Organe der Staatsgewalt und
der öffentlichen Autorität für die Herbeiführung der Zwecke des
Staates in selbständiger Weise thätig zu sein. Ob die Berufsstellung
und die entsprechende Leistung dem Staate gegenüber eine
mittelbare oder unmitteltare ist, erscheint an sich gleichgiltig. Die
Vereidung ist an sich kein maßgebendes Criterium. Ueber Eisenbahnpolizeibeamte
vgl. noch § 72 des Bundes-Eisenbahnreglements
(Reichsgeseyblatt 1870 S. 477.)
nennundzwanzigster Abschnitt.
Uebertretungen.
8 360.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mart oder mit
Haft wird bestraft:
1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von destungen oder
einzelnen Festungswerken aufnimmt oder veröffenrlicht;
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider
das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder
Schießbedarf aufsammelt;