Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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6 (baierischen) Pfund Haber, 
10 — — Heu, 
3 — — Sitroh 
besteben. . 
HAE-istPsiichtderiandgerichke,Mcbiat- 
UntergerichteundPolizei-.Konunissariake, 
als Untermarsch= Konmissariate, und der 
Stations, Vorstände, zu sorgen, daß die 
Quartierokter sich die nöthigen Bedürfnisse 
zur Verpflegung der bei ibnen wohnenden 
Mannschaft auf eigene Kosten verschaffen 
können. Wo es auf andere Art nicht gesche- 
hen kann, ist dieses durch Lieferanten zu be- 
wirken, bei welchen die Hausvaͤter die Por- 
tionen zu kontraktmässig bestimmeen Preisen 
erbalten. 
C. 7. Unterläßt ein Quarrierträger, die 
vorgeschsiebenen Verpflegungs Urtikel beizu- 
schaffen, so werden solche auf dessen Kosten 
von der Stations-Bebörde erkauft, und 
sein Anspruch auf Enutschädigung iß erlo- 
schen. 
6 3. Wire aber ein Hausvater anerkann= 
termassen so arm, daß er sich die Verpfle- 
zungs-Bedücfnisse für die bei ihm wohnende 
Mannschaft weder für Geld, noch auf Kre- 
dit verschaffen könnte; und erlanben eo gleich- 
wohl die Umstände nicht, denselben mit Ein- 
auartierung gänzlich zu verichonen, so ist aus 
der Stations-Kasse (wovon unten G. 42. 
das weitere verordnet ist) die Zahlung für 
diesen Quartiecträger bei jenen Gewerbs- 
leuten, von welchen er die erwähneen Arti- 
kel berieben muß, ju leiste Solche Zah- 
lungen sind dann als Vorschüsse zu betrach- 
  
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ten, welche dem Quartiervater bei der Ab- 
rechnung abgezogen werden. 
O. o. Die Vergütungsquete für jeden ein- 
zelnen verpslegten Mann, so wie für jedes 
Pferd kömmrt nach dem Werrbe der die Mund- 
portion und respektive die Pferds, Rarion 
ausmachenden Hauptartikel, nämlich Fleisch, 
Brod, Wein oder Bier, — Haber, Heu 
und Strob, zu berechnen. 
I. 10. Zu diesem Ende baben die Unter: 
marsch= Kommissariate am Schlusse jedes 
Quartals die von den verschiedenen Marsch- 
Stationen ihres Bezirkes monatlich zu er- 
bolenden Kurrentpreise der erwähnten Arri= 
kel dem einschlägigen General-Kommissa- 
riate, mit Bemerkung der sich daraus erge- 
benden Mittelpreise, und motivirten Gut- 
achten, wie hoch darnach der Vergütungs- 
preis einer Mundportion, und einer Pferds- 
Ration angenommen werden dürfte, be- 
richtlich vorzulegen. 
C. 11. Aus den von allen Untermarsch= 
Kommissariaten des Kreises solchergestale 
eingehenden Mitrelpreis-Bestimmungen regu- 
lirt sodann das königliche General-Kom- 
missariat für das verflossene Quartal den 
Normalpreis, wonach in dem ganzen 
Kreise die Mundportion, und zwar mit 
Wein oder mit Bier, — und die schwe- 
tre, so wie die leichte Pferds-Ration zu 
vergütren komme, wenn nicht allzugrosse 
Verlschledenbeit der Lokalpreise in einem und 
demselben Kreise einzelne Ausnabmen er- 
fodert. 
12 Zu dem füx die tägliche Verpfle: 
26“
	        
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