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6 (baierischen) Pfund Haber,
10 — — Heu,
3 — — Sitroh
besteben. .
HAE-istPsiichtderiandgerichke,Mcbiat-
UntergerichteundPolizei-.Konunissariake,
als Untermarsch= Konmissariate, und der
Stations, Vorstände, zu sorgen, daß die
Quartierokter sich die nöthigen Bedürfnisse
zur Verpflegung der bei ibnen wohnenden
Mannschaft auf eigene Kosten verschaffen
können. Wo es auf andere Art nicht gesche-
hen kann, ist dieses durch Lieferanten zu be-
wirken, bei welchen die Hausvaͤter die Por-
tionen zu kontraktmässig bestimmeen Preisen
erbalten.
C. 7. Unterläßt ein Quarrierträger, die
vorgeschsiebenen Verpflegungs Urtikel beizu-
schaffen, so werden solche auf dessen Kosten
von der Stations-Bebörde erkauft, und
sein Anspruch auf Enutschädigung iß erlo-
schen.
6 3. Wire aber ein Hausvater anerkann=
termassen so arm, daß er sich die Verpfle-
zungs-Bedücfnisse für die bei ihm wohnende
Mannschaft weder für Geld, noch auf Kre-
dit verschaffen könnte; und erlanben eo gleich-
wohl die Umstände nicht, denselben mit Ein-
auartierung gänzlich zu verichonen, so ist aus
der Stations-Kasse (wovon unten G. 42.
das weitere verordnet ist) die Zahlung für
diesen Quartiecträger bei jenen Gewerbs-
leuten, von welchen er die erwähneen Arti-
kel berieben muß, ju leiste Solche Zah-
lungen sind dann als Vorschüsse zu betrach-
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ten, welche dem Quartiervater bei der Ab-
rechnung abgezogen werden.
O. o. Die Vergütungsquete für jeden ein-
zelnen verpslegten Mann, so wie für jedes
Pferd kömmrt nach dem Werrbe der die Mund-
portion und respektive die Pferds, Rarion
ausmachenden Hauptartikel, nämlich Fleisch,
Brod, Wein oder Bier, — Haber, Heu
und Strob, zu berechnen.
I. 10. Zu diesem Ende baben die Unter:
marsch= Kommissariate am Schlusse jedes
Quartals die von den verschiedenen Marsch-
Stationen ihres Bezirkes monatlich zu er-
bolenden Kurrentpreise der erwähnten Arri=
kel dem einschlägigen General-Kommissa-
riate, mit Bemerkung der sich daraus erge-
benden Mittelpreise, und motivirten Gut-
achten, wie hoch darnach der Vergütungs-
preis einer Mundportion, und einer Pferds-
Ration angenommen werden dürfte, be-
richtlich vorzulegen.
C. 11. Aus den von allen Untermarsch=
Kommissariaten des Kreises solchergestale
eingehenden Mitrelpreis-Bestimmungen regu-
lirt sodann das königliche General-Kom-
missariat für das verflossene Quartal den
Normalpreis, wonach in dem ganzen
Kreise die Mundportion, und zwar mit
Wein oder mit Bier, — und die schwe-
tre, so wie die leichte Pferds-Ration zu
vergütren komme, wenn nicht allzugrosse
Verlschledenbeit der Lokalpreise in einem und
demselben Kreise einzelne Ausnabmen er-
fodert.
12 Zu dem füx die tägliche Verpfle:
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