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Koͤniglich-
Balerisches 442
Regictrungsblatt.
XIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 8. Maͤrz 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Ernennung der Landgerichts- Assessoren und
Akt nare fuͤr das gesamte Kbuigreich be-
treffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
J. Erwaͤgung, daß durch die in Verfolg
der Konstitution eingetretene Veraͤnderungen
in der vormaligen Gerichrs-Verfassung die
Behandlung der Justiz-Geschäfte in der er-
sten Instanz ein ordentlich beseztes Gericht,
und daher eine bedeutende Vermehrung des
bisher bei Unsern Landgerichten bestandenen
Amts= Personals erfodert;
haben Wir beschlossen, bei jedem Unserer
dermal bestehenden kandgerichte zwei stän-
dige Assessoren zu ernennen;
jenen Landgericheen aber, deren Seelenzahl
sich auf 13900 and darüber erstrecke,
, einen Aktar beizugeben, welcher zwar
alle zum Stagtedienste erfederlichen Qualif-
kationen nachgewlesen haben muß; aber in
seiner Eigenschaft als Aktnar auf die Rechte
und Vortheile eines stabilen Staatsdieners
noch keinen Anspruch zu machen hat.
1) Wir haben daher, auf den Uns von Un-
sern beiden Ministerten des Innern und der
Justix erstatreten gemeinschaftlichen Vortrag
über diesen Gegenstand, unter dem heutigen
ernannt und ernennen hiemit
zu ersten und zweiten Landgerichts-Assesso-
ren, dann zu Landgerichts= Aktuaren jene In-
dividuen, deren Vor= und Zunamen in der
nachstehenden, von Uns allerhöchst eigen-
händig unterzeichneten, und von Unsern bei-
den Ministern des Innern und der Justiz kon-
trasignirten officiellen Designation, nebst Be-
merkung der Orte ihrer Anstellung, enthalten
sind.
2) Für die in dem Main-Kreise liegem
den Landgerichte.
Burg. Ebrach,
Lauenstein,
Sulzheim, ung
Zeil
haben Wir keine Assessoren zu ernennen für
gut befunden, indem Wir Uns, rücksichtlich
der Bezirks, Eintheilungen derselben, dem-
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