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ten wiederholt aufgetragen, ihre Anlangen,
Beschwerde-Schriften u. dgl. von rezipirten
Anwälten mit unterzeichnen oder kontrasig=
niren zu lassen. (Baierisches Regierungs-
blatt vom Jahr 1804. Stuͤck I. Seite 32
und Stück V. Seite 100.)
Da die unterzeichnete Stelle sich beinabe
taglich überzeuge, daß diese Vorschriften von
Advokaten und Parteien ausser Acht gelas-
sen werden, so will man dieselben biemit
erneuert, und die Interessenten, bei Vermei-
dung des angefübrten DPrjudizes, zur Nach-
achtung angewiesen haben.
Bamberg den 27. Februar 13090.
Königliches General? Kommissa=
riat des Main-Kreises.
Freiherr von Stengel.
Friedmann.
(Den Altmüller Peter Brand zu Neunsietten,
im Rczat-Kreise, detressend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seine königliche Majestät aus
eirem Berichte des General-Kommissariats
des Rezat-Kreises, vom r4. Februar I. J, die
murhigen Handlungen entnommen haben,
durch welche der Altmüller Perer Brand
von Neunsteiten, welcher sich schon im Jahre
180#2 durch Rettung de Juden Simon Mayer
aus der Wassergefahr verdient machte, und
welcher sich immer durch seine recheschaffene
vüensweise besonders auszeich nete, auch neuer-
lich mit Gefahr seines eigenen Lebens, in der
Nacht vom à#4- auf den 25. Jänner I. J den
Wolfgang Reiß, Kuctscher des Färbere Fürft
zu Ansbach aus dem Eisgange der Alimühle
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rettete, haben Allerhoͤchsidieselben dem Peter
Brand das allergnaͤdigste Wohlgefallen zu
erkennen geben lassen, und zugleich zu befeblen
geruht, daß dieß durch das Regierungsblatt
lur öffentlichen Kenntniß gebracht werde.
München den 1. Mirz 1800.
Freiberr von Moncgelas.
Durch den Minister
der General= Sekretär
F. Kobell.
ie dieojährige Prüfung der Pfarr-Kandidaten
des Main-, Pegniz= und Rezat-Krel-
ses betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die verordnungsmässige Pfarc-Konkurs-
Prufung für den Main-, Pegniz:= und
Rezat-Kreis wird mit dem künftigen
15. Mai dieses Jahres dahier ihren Anfang
nehmen. Die in den erwähnten Kreisen in
der Seelsorge stehenden Pfarr-Kandidaten
baben daher, nach der allerhöchsten Verord=
nung vom Zo. Dezember ##806, über ihre
Qualifikation mit den erfoderlichen Attesten
sich auszuweisen, und diese 14 Tage vor
der Prüfung an das unterzeichnete Gene-
ral-Rommissariat einzuliefern.
Da Seine königliche Majestät auch den
Kloster-Geistlichen allergnädigst gestatter ba-
ben, nach bestandener Prüfung sich um
Pfarrstellen zu melden; so verstebt man sich
besonders zu den pensionirten Geistlichen der
vormaligen Abteien, daß diejenigen, welche
binlängliche Kenntnisse und Fähigkeiten zu
Pfarrstellen besizen, sich bei dem bevorste-
benden Konkurse einfinden; jene aber, welt
chen es an den zur Seelsorge nöthigen Eis
genschaften noch gebricht, sich wenigstens