12 Der Magistrat.
Matrikukarbeiträge, sondern auch die städtischen Verwaltungskosten bestritten.)
Die Fortbildung der städtischen Verfassung erfolgte wie die des gesamten
Verwaltungsrechts unter Friedrich Wilhelm I. fast ausschließlich durch Instruktionen
des Rats und für den einzelnen Fall berechnete Anordnungen.
Wir befinden uns in einer Zeit des Übergangs, in der man Gesetze eben
wegen ihrer bindenden Kraft gern vermeidet und lieber die Befugnisse und
Pflichten der Behörden durch leicht abzuändernde Instruktionen oder Reglements
ordnet, die diesen einen gewissen Spielraum zum Experimentieren lassen.
Von besonderer Bedeutung sind für die Städte die Instruktionen für die Magistrate,
die sog. rathäuslichen Reglements, die für die meisten bedeutenderen
Städte ergingen und hauptsächlich den inneren Dienst der Magistrate regelten?.)
Die Verwaltungsbehörde der Stadt blieb der Rat oder der Magistrat.
Derselbe wurde aber aus einer städtischen fast zu einer staatlichen Behörde
durch zwei Maßregeln, durch beinahe vollständige Beseitigung des Kooptationsrechts
des Rates und durch Herstellung der strengsten Kontrolle über denselben
seitens der oberen Verwaltungsbehörden. Die Verrottung der Ratsregimente
der Städte hatte hauptsächlich darin ihren Grund, daß keine frischen Elemente
in dieselben eindringen konnten. Wenn ein Ratsmitglied starb, so wählte der
Magistrat ein neues, natürlich aus der Zahl der Söhne, Schwiegersöhne
oder Vettern der Ratsherren, so daß den Vetterschaften Thür und Thor geöffnet
war. Und wurde wirklich einmal vom Landesherrn einer seiner Beamten
oder Kammerdiener zum Ratsherrn ernannt, so wurde er auch bald
an das Interesse der regierenden Clique gefesselt, womöglich durch eine Heirat
in ihren Kreis gezogen. Um diese Cliquenwirthschaft zu durchbrechen,
gab es nur ein Mittel, die Beseitigung des Kooptationsrechtes des Magistrats.
Eine allgemeine gesetzliche Aufhebung desselben würde aber einen allgemeinen
Sturm erregt, vielleicht alle Reformen in Frage gestellt haben. Der König
beschränkte sich daher darauf, das Kooptationsrecht in ein Vorschlagsrecht zu
verwandeln. Für das Herzogtum Pommern traf hinsichtlich der Ratswahl
ein Patent vom 17. 5. 17173) nähere Anordnungen. Den Magistraten wurde
1) Roden, der Oberrechenkammerpräsident Friedrichs d. Gr. sagt daher in seiner 1774
für den nachmaligen König Friedrich Wilhelm II. verfaßten „Kurz gefaßten Nachricht von
dem Finanzwesen“ abgedruckt bei Preuß. Fr. d. Gr. IV, S. 415 ff, der König habe 1716
die Kämmereien in Kleve-Mark cum commodo et onere übernommen.
2) So die für Emmerich v. 1715 und Königsberg v. 1724 in der Ztschr. f. pr.
Gesch. 1875, S. 351 ff.
3) Quickmann, Pommersche Ediktensammlung, S. 1026.