Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

12  Der  Magistrat.

Matrikukarbeiträge,  sondern  auch  die  städtischen  Verwaltungskosten  bestritten.)


Die  Fortbildung  der  städtischen  Verfassung  erfolgte  wie  die  des  gesamten
Verwaltungsrechts  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  fast  ausschließlich  durch  Instruktionen
  des  Rats  und  für  den  einzelnen  Fall  berechnete  Anordnungen.
Wir  befinden  uns  in  einer  Zeit  des  Übergangs,  in  der  man  Gesetze  eben
wegen  ihrer  bindenden  Kraft  gern  vermeidet  und  lieber  die  Befugnisse  und
Pflichten  der  Behörden  durch  leicht  abzuändernde  Instruktionen  oder  Reglements
  ordnet,  die  diesen  einen  gewissen  Spielraum  zum  Experimentieren  lassen.
Von  besonderer  Bedeutung  sind  für  die  Städte  die  Instruktionen  für  die  Magistrate,
  die  sog.  rathäuslichen  Reglements,  die  für  die  meisten  bedeutenderen
Städte  ergingen  und  hauptsächlich  den  inneren  Dienst  der  Magistrate  regelten?.)


Die  Verwaltungsbehörde  der  Stadt  blieb  der  Rat  oder  der  Magistrat.
Derselbe  wurde  aber  aus  einer  städtischen  fast  zu  einer  staatlichen  Behörde
durch  zwei  Maßregeln,  durch  beinahe  vollständige  Beseitigung  des  Kooptationsrechts
  des  Rates  und  durch  Herstellung  der  strengsten  Kontrolle  über  denselben
seitens  der  oberen  Verwaltungsbehörden.  Die  Verrottung  der  Ratsregimente
der  Städte  hatte  hauptsächlich  darin  ihren  Grund,  daß  keine  frischen  Elemente
in  dieselben  eindringen  konnten.  Wenn  ein  Ratsmitglied  starb,  so  wählte  der
Magistrat  ein  neues,  natürlich  aus  der  Zahl  der  Söhne,  Schwiegersöhne
oder  Vettern  der  Ratsherren,  so  daß  den  Vetterschaften  Thür  und  Thor  geöffnet
  war.  Und  wurde  wirklich  einmal  vom  Landesherrn  einer  seiner  Beamten
  oder  Kammerdiener  zum  Ratsherrn  ernannt,  so  wurde  er  auch  bald
an  das  Interesse  der  regierenden  Clique  gefesselt,  womöglich  durch  eine  Heirat
  in  ihren  Kreis  gezogen.  Um  diese  Cliquenwirthschaft  zu  durchbrechen,
gab  es  nur  ein  Mittel,  die  Beseitigung  des  Kooptationsrechtes  des  Magistrats.
Eine  allgemeine  gesetzliche  Aufhebung  desselben  würde  aber  einen  allgemeinen
Sturm  erregt,  vielleicht  alle  Reformen  in  Frage  gestellt  haben.  Der  König
beschränkte  sich  daher  darauf,  das  Kooptationsrecht  in  ein  Vorschlagsrecht  zu
verwandeln.  Für  das  Herzogtum  Pommern  traf  hinsichtlich  der  Ratswahl
ein  Patent  vom  17.  5.  17173)  nähere  Anordnungen.  Den  Magistraten  wurde

1)  Roden,  der  Oberrechenkammerpräsident  Friedrichs  d.  Gr.  sagt  daher  in  seiner  1774
für  den  nachmaligen  König  Friedrich  Wilhelm  II.  verfaßten  „Kurz  gefaßten  Nachricht  von
dem  Finanzwesen“  abgedruckt  bei  Preuß.  Fr.  d.  Gr.  IV,  S.  415  ff,  der  König  habe  1716
die  Kämmereien  in  Kleve-Mark  cum  commodo  et  onere  übernommen.

2)  So  die  für  Emmerich  v.  1715  und  Königsberg  v.  1724  in  der  Ztschr.  f.  pr.
Gesch.  1875,  S.  351  ff.

3)  Quickmann,  Pommersche  Ediktensammlung,  S.  1026.