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Wir ermaächeigen bis zum lezten Septem-
ber l. J. Unsere verschiedenen Staatskassen,
diese Sorten nach dem festgesezten Werthe an-
zunehmen, und zur Vermünzung durch Unsere
Zentral Staats-Kasse an Unser Haupt'?
Münzamt einzusenden, damit den Unterthanen
Gelegenheit gegeben werde, sich derselben in
Ermangelung anderer Wege zu entledigen.
München den 14. März 1809.
Aus Seiner Majestät des Königs
Special: Vollmachr.
Frelh. v. Montgelas. Freih. v. Hompesch.
Auf kdniglichen allerhcchsten Befehl
der General-Sekretär.
G. Geiger.
(Die Bezeichnung des Vor= und Junamens der
Supplikanten in ihren Anlangen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben bereits unterm #8. Dezember
1806. verordnet, daß alle Behörden, welche
zu Besezungen von Aemtern und Stellen gut-
Achrliche Vorschläge einzureichen haben, hiebei
jedesmal die deutliche Bezeichnung der
Tauf= und Familien -Namen genau
zu beobachten haben.
Ungeachtet dessen haben Wir bei mehreren
Gelegenheiren, und besonders bei der Menge
um Anstellung bei der Organisarion Unserer
Justiz= und Polizei: Behörden eingereichter
Birrschriften ersehen, daß sowohl von Seite
der Supplikanten, als selbst auch einiger
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Stellen die erwaͤhnte Verordnung keineswegs
befolgt werde.
Wir wiederholen daher gegenwaͤrtig jene
Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach, mit
der Erkl4rung, daß, so wie Wir die bei Un-
sern Ministerial Departements einzureichenden,
mit Unserer Verordnung vom 28. Dezember
1 goö im Widerspruche stehenden Bittschriften
jedesmal entweder werden zurückweisen lassen,
oder ihr Gesuch als nicht üäberreicht betrachten
werden, Wir zugleich Unsern zur Annahme
derlei Supplikanten geeigneten Behörden hie-
mit auftragen, den Supplikanten ihre Sup-
pliken auf ihre eigene Kosten sogleich zurück-
stellen zu lassen.
München den 8. März 1809.
Aus Seiner Masestät des Königs
Special-Vollmacht.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
5. Kobell.
(Den Vollzug der Organisation der Polizei-Be-
herden im AKbnigreiche betressend. )
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir finden Uns aus mehrfiltigen Veran-
lassungen bewogen, den in Unserer Verord-
nung vom 24. Dezember 1808. zum voll-
ständigen Vollzuge der Organisation Unserer
städcischen Polizei: Behörden festgesezten Ter-
min auf den 16. April l. J. zu prorogiren;
wonach bis dahin die dermal bestehenden