Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Wir ermaächeigen bis zum lezten Septem- 
ber l. J. Unsere verschiedenen Staatskassen, 
diese Sorten nach dem festgesezten Werthe an- 
zunehmen, und zur Vermünzung durch Unsere 
Zentral Staats-Kasse an Unser Haupt'? 
Münzamt einzusenden, damit den Unterthanen 
Gelegenheit gegeben werde, sich derselben in 
Ermangelung anderer Wege zu entledigen. 
München den 14. März 1809. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Special: Vollmachr. 
Frelh. v. Montgelas. Freih. v. Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhcchsten Befehl 
der General-Sekretär. 
G. Geiger. 
  
(Die Bezeichnung des Vor= und Junamens der 
Supplikanten in ihren Anlangen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben bereits unterm #8. Dezember 
1806. verordnet, daß alle Behörden, welche 
zu Besezungen von Aemtern und Stellen gut- 
Achrliche Vorschläge einzureichen haben, hiebei 
jedesmal die deutliche Bezeichnung der 
Tauf= und Familien -Namen genau 
zu beobachten haben. 
Ungeachtet dessen haben Wir bei mehreren 
Gelegenheiren, und besonders bei der Menge 
um Anstellung bei der Organisarion Unserer 
Justiz= und Polizei: Behörden eingereichter 
Birrschriften ersehen, daß sowohl von Seite 
der Supplikanten, als selbst auch einiger 
  
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Stellen die erwaͤhnte Verordnung keineswegs 
befolgt werde. 
Wir wiederholen daher gegenwaͤrtig jene 
Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach, mit 
der Erkl4rung, daß, so wie Wir die bei Un- 
sern Ministerial Departements einzureichenden, 
mit Unserer Verordnung vom 28. Dezember 
1 goö im Widerspruche stehenden Bittschriften 
jedesmal entweder werden zurückweisen lassen, 
oder ihr Gesuch als nicht üäberreicht betrachten 
werden, Wir zugleich Unsern zur Annahme 
derlei Supplikanten geeigneten Behörden hie- 
mit auftragen, den Supplikanten ihre Sup- 
pliken auf ihre eigene Kosten sogleich zurück- 
stellen zu lassen. 
München den 8. März 1809. 
Aus Seiner Masestät des Königs 
Special-Vollmacht. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
5. Kobell. 
  
(Den Vollzug der Organisation der Polizei-Be- 
herden im AKbnigreiche betressend. ) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir finden Uns aus mehrfiltigen Veran- 
lassungen bewogen, den in Unserer Verord- 
nung vom 24. Dezember 1808. zum voll- 
ständigen Vollzuge der Organisation Unserer 
städcischen Polizei: Behörden festgesezten Ter- 
min auf den 16. April l. J. zu prorogiren; 
wonach bis dahin die dermal bestehenden
	        
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