Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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2)  Diese  Gebühr  der  Oberamtspfleger  (§.  7)  findet  auch  Anwendung  auf  den  Einzug
anderer,  der  Brandversicherungskasse  zustehenden  Gelder.

3)  Hinsichtlich  der  Vergütung  an  die  Oberamtspfleger  für  die  Auszahlung  von
Brandentschädigungen  verbleibt  es  bei  §.  1  der  Ministerial-Verfügung  vom  16.  Mai
1848  (Reg.  Blatt  S.  232);  wobei  man  jedoch  das  Minimum  der  Zahlgebühr  auf
6  Kreuzer  festgesetzt  und  noch  ferner  bestimmt  haben  will,  daß  die  Vorschriften  der
angeführten  Ministerial-Verfügung  auch  auf  alle  anderen  Zahlungen,  welche  die
Oberamtspfleger  für  Rechnung  der  Brandversicherungs-Hauptkasse  leisten,  gleichmäßig
  anzuwenden  seien.

4)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  sind  für  die  Gebühren-Anrechnungen  vom  1.  Januar
  1873  an  maßgebend.

Stuttgart,  den  26.  April  1873.
Sick.

Bekauntmachung  der  Ministerien  des  Kirchen-  und  Schulwesens  und  der  Finanzen,  betreffend  eine
Erhöhung  der  Pensionen  der  hinterbliebenen  von  Lehrern  der  Rategorie  des  Art.  16
des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1812.  Vom  19.  April  1873.

Die  Pensionen  der  Hinterbliebenen  von  Lehrern  der  Kategorie  des  Art.  16  des  Gesetzes
  vom  6.  Juli  1842  sind  auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  4.  April  1861
und  mit  besonderer  Rücksichtnahme  auf  den  mit  der  Ständeversammlung  verabschiedeten
höheren  Staatszuschuß  zur  Pensionskasse  vom  1.  Juli  1872  an  um  33  Procent  und  zwar
auch  zu  Gunsten  der  bereits  vorhandenen  Wittwen  und  Waisen  bis  auf  Weiteres  erhöht
worden,  so  daß  sich  die  erhöhte  Pension  berechnet:

1)  für  eine  Wittwe

bei  einer  Besoldung  des  Gatten

unter  700  fl.  statt  seitheriger  160  fl.  auf  212  fl.  48  kr.

von  700  fl.  und  darüber  —  statt  seitheriger  200  fl.  auf  266  fl.  —

2)  für  jedes  Kind

wenn  dessen  Mutter  noch  lebt,

je  nach  der  unter  Ziffer  1  angegebenen  Besoldungsgrenze

auf  4  fl.  35  kr.,  beziehungsweise  53  fl.  12  kr.