Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

57 
) auf eine Vermoͤgens-Strafe, welche 
die in Zivil-Sachen bestimmte Appellations- 
Summe nicht übersteigr, oder 
3) gegen einen Ausländer auf die landes- 
Verweisung erkannt worden ist, 
X 6. Wenn aber in den Fällen des vor- 
bergebenden Gs der Angeschuldigte oder Ver- 
urtheilte sich gegen das ihm bekannt gemacht 
te Erkenntniß auf neue Umstaͤnde oder erheb- 
liche Beweismittel beruft, welche bisher in 
den Akten nicht vorgekommen sind, so ist er 
damit zu hoͤren, und sodann nach gemachten 
Er sezungen von derselben Instanz von neuem 
zu erkennen. 
r. Von der Appellation insbesondere. 
1. Von Einwendung derselben. 
C. 7. Bei Bekanntmachung eines Ur- 
theils, wogegen Appellation zulaͤßig ist, soll 
der Verurtheilte von dem Richter befragt wer- 
den: 
ob er bei dem Urtheile sich beruhigen, oder 
sich dagegen des ihm von dem Geseze verstat- 
teten Rechtsmittels der Berufung an das 
Oberappellations-Gericht bedienen wolle? 
Diese dem Verurtheilten vorgelegte Frage, 
und dessen darauf abgegebene Antwort ist in 
dem Drotokolle über die Bekantmachung des 
Erkennenisses getcreu und umständlich zu be- 
merken. 
G. 8. Erklaͤrt der Berurtheilte in dem 
Verkündigungs-Termine, daß er sich des ihm 
verstatteten Rechtsmittels bedienen wolle, so“ 
ist sogleich von dem Richter dasjenige zu be- 
obachten, was in den ## 12.— 18, über die 
Aue führung der Appellation vererdnet ist. 
  
58 
C. o. Wenn aber der Verurtheilte in dem 
Berkündigungs-Termine eine Bedenkzeit ver- 
lange, oder dem Rechtsmittel entsagt, so ist 
ibm eine Frist von vier Tagen zur weiteren 
Erkl4rung und zur allenfallsigen Ausfährung 
der Appellation zu gestatten. 
6. ro. Wenn der Verurtheilte in dem auf 
den fünften Tag nach der Urtheils-Verkün= 
digung anberaumten Gerichts-Termine dem 
Rechtemiktel entsagt, oder, falls er in Frei- 
beit seyn sollte, weder in Person, noch durch 
elnen Bevollmächtigten erscheint, auch keine der 
im 6. 11 benannten Personen für ihn auf- 
tritt, so ist mit der Vollstreckung des Urtheils 
obne weiters zu verfahren; ausgenommen: 
) Wenn der Angeschuldigte, oder eine der 
im 11 C. benannten Personen auf der Stelle 
darzuebun im Stande wäre, daß durch un- 
vermeidliche unverschuldete Umstände es un- 
moͤglich geworden sey, dem richterlichen Be- 
fehle zu Zenügen, oder 
2) wenn dem Gerichte solche erhebliche neue 
Tbatumstände oder Beweismittel vorgelegt 
werden, welche den Grund des erlassenen Er- 
kennenisses ganz verändern. 
G #1. Vor Ablaufe der O. 9 und ro be- 
stimmten Frist darf die Appellation eingewen- 
det werden, nicht bloß von dem Verurtheil- 
ten selbst, sondern auch 
1) von dessen Vormunde; 
2) von dessen Ebegatten; 
3) von dessen Verwandten in auf und ab- 
steigender tinie; 
4) von dessen Bruder oder Schwester.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.