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zum 15. April persoͤnlich zu stellen, um dort
verpflichtet zu werden und sodann sich an
den Ort seiner Anstellung zu begeben.
II.
In dem Falle, wo er an dieser persön-
lichen Stellung binnen dieser Frist aus zu-
lssigen und erweißlichen Gründen gehindert
wäre, hat er ungesäumt diese Umstände
schristlich bei dem gedachten General-Kreis-
Kommissariate anzuzeigen, welches ihm so-
dann nach Befinden der Umstände einen, je-
doch stets beengten Termin zum Antritte sei-
nes Dienstes anberaumen wird.
1II.
Jene Individnen, welche den ihnen durch
die obige Artikel 1 und 2, auferlegten Verbind-
lichkeiten inner der festgesezten Frist nachzukom--
men versäumen werden — haben eben jenen
Rechts-Nachtheil zu gewärtigen, welcher indem
C. 4. Unserer Verordnung vom 4. dieses Mo-
nats, die Ernennung der Landgerichts-Asses
soren und Aktuare betreffend, gegen jene Indivi-
duen ausgesprochen ist, die den ihnen von
den General-Kreis-Kommissariaten in den
Einberufungs= Schreiben anberaumten Ter-
min zur Antretung ihrer Stelle verfliessen
lassen würden.
IV.
Um übrigens für die Zukunft alle An-
stände dieser Art bei Einberufungen der mit
einer Anstellung begnadeten Individuen so
viel möglich zu vermeiden, verordnen Wir hie-
mit nachträglich zu dem unterm 8. dieses
Monats (Regierungsblatt I. J. XXII. Stück
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S. 523 und 524) erlassenen Auftrage, wegen
der Bezeichnung des Vor= und Zunamens
der Supplikanten in ihren Anlangen, daß die-
selbe auch jeder Zeit in ihren Gesuchen nebst
dem Taufnamen
6) ihre zur Zeit des gestellten Gesuches
aufhabende Qualisication,
b) den Ort ihres Aufenthaltes,
Wc) den Kreis, worin der Ort gelegen ist,
— bestimmt aufführen sollen, indem ih-
nen in Ermangelung dieser, oder auch
nur eines dieser Requisiten ihrer Sup-
pliken, dieselbe von der Behörde, an
welche sie gestellt wurden, ohne Aus-
nahm auf ihre eigenen Kosten zurück-
geschickt werden sollen.
München den 20. März 1800.
Aus Seiner Majestät des Königs
Spezial-Vollmachr.
Freih. von Montgelas. Graf Morawitzky.,
Auf königlichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Die Obeisten, Trompeter, Tambonrs und Pfeis-
fer bei dem Bürger-Militär betreffend.)
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wenn der Regiments= oder Bataillons=
Tambour, dann die Oboisten und übrige
Trompeter, Tambours und Ofeiffer beim
Bürger-Militär zugleich Bürger sind, oder
sonst nach Unsern bereits erlassenen aller-
höchsten Verordnungen zum Dienste dessel-
beu pflichtig sind, so haben sie in dieser Ei-