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b) alle Kommunal-Bauten der Gemeinden.
Art. 6. Zu den Kommunal= Bauten der
Gemeinden gehoͤren:
a) ihre sogenannten Bauten zu Land;
b) das Pflaster:
) die Strassen aufeinen festgesezten Distrikt;
d) die Brunnen-Leitungen;
e) die Kandle und diesenigen User-Gebäude
an Flüssen, welche quf die Aus= und Ein-
mündung der Kanadle, oder auf die An-
ländung der Flösse und Schiffe einen
unmittelbaren Bezug haben.
Art. 7. Die Wasser= Bauten, welche auf die
Aus-= und Einmündung der Kandle, und auf
die Anländung der Schiffe und Flösse keinen
unmittelbaren Einfluß haben, die Brücken-
Bauten an den Flüssen und die Strassen-
Bauten ausser der schon festgesezten, oder noch
zu bestimmenden Grenzlinie bleiben der Ge-
neral-Direktion des Serassen= und Wasser-
Bauwesens und den ihr untergeordneten In-
spektionen übertragen.
Art. 8. Die Kreis-Bau= Inspektionen sind
im Allgemeinen verbunden:
1) eine vollständige Beschreibung und Schc-
zung aller Steistungs= und Kommunal=
Gebäude zu erheben und zu erhalten, bei
eintretenden Veränderungen zu erganzen,
ein Duplikat dieser Beschreibung dem ge-
heimen Ministerium des Innern vorzu-
legen, und die Veränderungen in Quar,
tals-Berichten anzuzeigen;
a) am Einrritte eines jeden Etats-Jahres eine
Inspektions-Reise durch den ganzen Kreis
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vorzunehmen, und alle Stiftungs- und
Kommunal-Gebäude zu besichtigen;
am Schlusse eines jeden Kalender-Jahres
den Etat über die am Eintritte des näch-
sten Frühjahres vorzunehmenden Bauten
zu schliessen, und mit Planen und Ueber-
schlägen zu belegen:
für die rechtzeitige Zufuhr des Materials,
für die der Bestimmung der Bauten ent-
sprechende Güte desselben, und für den
hiemit vereinbarlichen möglich geringsten
Ankaufspreis zu wachen;
unter den Werksleuten selbst eine vorsich-
tige Auswahl derjenigen Indieir#nen zu
treffen, von deren Qualiftkation sch die
zweckmässigste Führung der Bauten und
der größten Sparsamkeit erwarten läße;
keine Ueberschreitung der einmal sanktio-
nirten Etats zu gestatten, für die genaue
und nüzliche Verwendung der etatsmaͤssu
gen Summen und des Materials zu sor-
gen, und überhaupt jeder übertragenen
technischen Ausführung den Karakter der
Zweckmässigkeit und Vollendung zu geben.
Art. 9. Fuͤr den Entwurf der jährlichen
Bau-Etats werden folgende regulative Nor-
men gegeben:
1) die Reparationen der Bauten und die
Neubauten werden in zwei abgesoͤnderten
Etats aufgefuͤhrt;
2) ein jeder dieser Etats stellt in seinen Ko-
lumnen dar:
a) den Administrations-Distrikt und die
Station, oder den Kom̃unal- Distrikt;
b) die Stif#ung oder die Kommunität;
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