Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

67 
b) alle Kommunal-Bauten der Gemeinden. 
Art. 6. Zu den Kommunal= Bauten der 
Gemeinden gehoͤren: 
a) ihre sogenannten Bauten zu Land; 
b) das Pflaster: 
) die Strassen aufeinen festgesezten Distrikt; 
d) die Brunnen-Leitungen; 
e) die Kandle und diesenigen User-Gebäude 
an Flüssen, welche quf die Aus= und Ein- 
mündung der Kanadle, oder auf die An- 
ländung der Flösse und Schiffe einen 
unmittelbaren Bezug haben. 
Art. 7. Die Wasser= Bauten, welche auf die 
Aus-= und Einmündung der Kandle, und auf 
die Anländung der Schiffe und Flösse keinen 
unmittelbaren Einfluß haben, die Brücken- 
Bauten an den Flüssen und die Strassen- 
Bauten ausser der schon festgesezten, oder noch 
zu bestimmenden Grenzlinie bleiben der Ge- 
neral-Direktion des Serassen= und Wasser- 
Bauwesens und den ihr untergeordneten In- 
spektionen übertragen. 
Art. 8. Die Kreis-Bau= Inspektionen sind 
im Allgemeinen verbunden: 
1) eine vollständige Beschreibung und Schc- 
zung aller Steistungs= und Kommunal= 
Gebäude zu erheben und zu erhalten, bei 
eintretenden Veränderungen zu erganzen, 
ein Duplikat dieser Beschreibung dem ge- 
heimen Ministerium des Innern vorzu- 
legen, und die Veränderungen in Quar, 
tals-Berichten anzuzeigen; 
a) am Einrritte eines jeden Etats-Jahres eine 
Inspektions-Reise durch den ganzen Kreis 
— — 
68 
vorzunehmen, und alle Stiftungs- und 
Kommunal-Gebäude zu besichtigen; 
am Schlusse eines jeden Kalender-Jahres 
den Etat über die am Eintritte des näch- 
sten Frühjahres vorzunehmenden Bauten 
zu schliessen, und mit Planen und Ueber- 
schlägen zu belegen: 
für die rechtzeitige Zufuhr des Materials, 
für die der Bestimmung der Bauten ent- 
sprechende Güte desselben, und für den 
hiemit vereinbarlichen möglich geringsten 
Ankaufspreis zu wachen; 
unter den Werksleuten selbst eine vorsich- 
tige Auswahl derjenigen Indieir#nen zu 
treffen, von deren Qualiftkation sch die 
zweckmässigste Führung der Bauten und 
der größten Sparsamkeit erwarten läße; 
keine Ueberschreitung der einmal sanktio- 
nirten Etats zu gestatten, für die genaue 
und nüzliche Verwendung der etatsmaͤssu 
gen Summen und des Materials zu sor- 
gen, und überhaupt jeder übertragenen 
technischen Ausführung den Karakter der 
Zweckmässigkeit und Vollendung zu geben. 
Art. 9. Fuͤr den Entwurf der jährlichen 
Bau-Etats werden folgende regulative Nor- 
men gegeben: 
1) die Reparationen der Bauten und die 
Neubauten werden in zwei abgesoͤnderten 
Etats aufgefuͤhrt; 
2) ein jeder dieser Etats stellt in seinen Ko- 
lumnen dar: 
a) den Administrations-Distrikt und die 
Station, oder den Kom̃unal- Distrikt; 
b) die Stif#ung oder die Kommunität; 
□ 
— 
— 
4 
5 
6 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.