3
4
4
6)
c) die Benennung des auszubessernden
oder neu aufzufuͤhrenden Gebaͤudes;
d) das Postulat der Exigenz fuͤr die Re-
paration oder die Reubauten, theils
nach den anzulegenden detaillirten Vor-
anschlaͤgen der Werkmeister, theils
nach dem Gutachten der Kreis" Bau-
Inspektion;
e) die Regulirung des Erigenz= Etats
durch den Ober= Bau-Kommissär;
hdie allerhöchste Sanktion;
für die Pflaster-, Brunnen-, Kanal= und
Wasser-Bauten einer Kommunitt wer-
den eben so viele abgesönderte Erats ge:
stelle, als es Bau-Objekte gibt;
Nachträge zu dem geschlossenen und sank-
tionirten Bau: Etar werden nur in jenen
Fällen gestartet, wenn nicht vorauszuse-
hende Ereignisse, als: Beschädigungen
durch Sturmwind, Schneedruck, Ueber-
schwemmung und Brand, im aufe und
vor dem Einrritte eines neuen Erats-
Jahres eine unvermeidliche Reparation.
oder Neubauten erfodern; ·
die Erweiterungen der Gebaͤude durch
einen Zu= oder Anbau und die Auffüh=
rung ganz neuer Gebäude können zwar
im Laufe eines Etats= Jahres in Antrag
gestelle, die Kosten aber müssen in den
Etat desjenigen Jahres, oder derjenigen
Jahre aufgenommen werden, worin die
neue Baute entweder zu ganz, oder nach
Eintheilungen realisirt werden soll;
nach dem Erfolge der Sankrionirung der
Bau-Etats sind alle neuen Bauten für
——
70
dasselbe Etats: Jahr, worauf der sank-
tionirte Etat gestellt und geschlossen ist,
durchaus unzuldssig.
Arr. 10. Dem Ober-Bau= Kommiss liegt
im Allgemeinen ob:
a) die Prüfung aller von den Kreis= Bau--
Inspekrionen eingesendet werdenden Bau-
Etats;
b) die Entwerfung und Ausführung der Bau-
Plane des ersten Ranges;
P) die Revision der ausgeführten Bauten des
zweiten Ranges;
d) die Sammlung aller Plane und Zeich-
nungen von den bestehenden Süftungs=
und Kommunal-Gebauden;
e) die General-Redaktion der Gesamt= Er##
genz der jährlichen Bau= Erats.
III. Titel.
Geschäftsgang.
Art. 1I. Die Kreis-Bau= Inspekeionen
stehen in Bezlehung auf die königlichen Stif-
tungs-Gebäude unmittelbar unter dem Mini-
sterium des Innern; in Beziehung auf die
Kommunal= und Patrimonial: St#ftungs-Ge-
bäude unmittelbar unter den General: Kreis-
Kommissariaten.
Art. 12. Die königlichen Seistungs-Admi-
nistrationen, die Patrimonial-S###stungs-Ad-
ministrationen, und die Kommunal-Admini-
strationen erstatten im Bauwesen keine Be-
richte an die ihnen vorgesezten Stellen, sondern
sie kommuniziren in diesen Gegenständen un-
mittelbar mit den Kreis-Bau-Inspektionen;
nur in dem Falle, wenn die Bau-' Inspektio-
nen ihre Pflichten nicht erfuͤllen, oder wenn
5