Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Unserer General-Direktion des Wasser- 
Brücken= und Strassenbaues haben Wir 
daher aufgerragen, sämtliche Bau-Inspek- 
tionen unverzüglich hievon in Kenneniß zu 
sezen, damit sie der durch obige Verordnung, 
auf den Fall der Nichteinhaltung des Ter- 
mins, gegen die säumigen Landrichter fest- 
gesezten Maßregel keine Folge geben. 
München den 0. Adril 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
(Die Kommunikation zwischen den Distrikts= und 
den Lokal-Schul-Inspektionen betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf die von dem königlichen General-Kom- 
missariate des Unterdonau Kreises unterm 20. 
v. M. anher gestellte Anfrage: 
„Auf welchem Wege die königlichen Di- 
„strikts-Schul= Infpektoren die ihnen von 
„dem General-Kreis-Kommissariate er- 
„theilten allgemeinen Befehle, oder ihre 
„eigenen Erlasse den ihnen untergeordne- 
ten Lokal-Schul-Inspektionen mittheilen; 
„dagegen von diesen die Antworten erhal- 
„ten, und solche oder eigene Berichte an 
„das königliche General: Kreis-Kommiss 
„sariat einsenden sollten; 
werden hiemit folgende, allgemein zu beobach- 
tende Vorschriften als allerhöchste Eutschliess 
sung ertheilt; 
  
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1) Die von den Dsstrikts-Schul-Juspek- 
toren den Lokal= Schul-Inspekrionen mitzuthei- 
lenden höheren oder allerhöchsten Auftráge, 
oder eigenen Erlasse sind den lezteren durch die 
Landgerichts-Boten, bei Gelegenheit der Ver- 
sendung landgerichtlicher Patente 2c., oder in 
dringenden Fällen auch eigens durch dieselben 
zustellen zu lassen; wonach sohin die königlichen 
Kandgerichte, und von diesen die Landgerichts- 
Boten anzuweisen sind; 
2) die Obmänner, Dorfs= und Gemein-= 
deführer und dergleichen haben an den 
Wohnorten der Distrikts= Schul-JInspekto= 
ren dafür zu sorgen, daß die von diesen an das 
königliche General-Kreis-Kommissariat einzu- 
sendenden Berichte auf die nächste Poststation, 
und die Schreiben derselben an die königlichen 
Landgerichte richtig an diese eingeliefert werden; 
3) in den — ohnehin seltenen — Fallen, 
wo eine schleunige Antwort von den Lokal- 
Schul-Inspektionen verlangt wird, und. 
keine andere sichere Gelegenheit zu beuizen 
miöglich ist, können den Distrikts= Inspekto- 
ren eigene Boten auf Kosten der betreffenden 
Gemeinde zugesendet werden; in allen min- 
der dringenden Fällen hat aber diese Zusen- 
dung zwar unverzögert, jedoch zur Schonunzder 
Gemeindekassen nur gelegenheitlich zu geschehen. 
Diesen allgemeinen Anordnunzen auf 
obige Aufrage werden auch noch folgende 
Weisunzen für die königlichen Schul-Juspek- 
toren beigefügt: 
r) Für die sichere Verwahrung und Er 
haltuns der vorhandenen, undsich ferner sam- 
melnden Schul-Inspektions-Akten ist sowohl
	        
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