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Unserer General-Direktion des Wasser-
Brücken= und Strassenbaues haben Wir
daher aufgerragen, sämtliche Bau-Inspek-
tionen unverzüglich hievon in Kenneniß zu
sezen, damit sie der durch obige Verordnung,
auf den Fall der Nichteinhaltung des Ter-
mins, gegen die säumigen Landrichter fest-
gesezten Maßregel keine Folge geben.
München den 0. Adril 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Die Kommunikation zwischen den Distrikts= und
den Lokal-Schul-Inspektionen betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf die von dem königlichen General-Kom-
missariate des Unterdonau Kreises unterm 20.
v. M. anher gestellte Anfrage:
„Auf welchem Wege die königlichen Di-
„strikts-Schul= Infpektoren die ihnen von
„dem General-Kreis-Kommissariate er-
„theilten allgemeinen Befehle, oder ihre
„eigenen Erlasse den ihnen untergeordne-
ten Lokal-Schul-Inspektionen mittheilen;
„dagegen von diesen die Antworten erhal-
„ten, und solche oder eigene Berichte an
„das königliche General: Kreis-Kommiss
„sariat einsenden sollten;
werden hiemit folgende, allgemein zu beobach-
tende Vorschriften als allerhöchste Eutschliess
sung ertheilt;
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1) Die von den Dsstrikts-Schul-Juspek-
toren den Lokal= Schul-Inspekrionen mitzuthei-
lenden höheren oder allerhöchsten Auftráge,
oder eigenen Erlasse sind den lezteren durch die
Landgerichts-Boten, bei Gelegenheit der Ver-
sendung landgerichtlicher Patente 2c., oder in
dringenden Fällen auch eigens durch dieselben
zustellen zu lassen; wonach sohin die königlichen
Kandgerichte, und von diesen die Landgerichts-
Boten anzuweisen sind;
2) die Obmänner, Dorfs= und Gemein-=
deführer und dergleichen haben an den
Wohnorten der Distrikts= Schul-JInspekto=
ren dafür zu sorgen, daß die von diesen an das
königliche General-Kreis-Kommissariat einzu-
sendenden Berichte auf die nächste Poststation,
und die Schreiben derselben an die königlichen
Landgerichte richtig an diese eingeliefert werden;
3) in den — ohnehin seltenen — Fallen,
wo eine schleunige Antwort von den Lokal-
Schul-Inspektionen verlangt wird, und.
keine andere sichere Gelegenheit zu beuizen
miöglich ist, können den Distrikts= Inspekto-
ren eigene Boten auf Kosten der betreffenden
Gemeinde zugesendet werden; in allen min-
der dringenden Fällen hat aber diese Zusen-
dung zwar unverzögert, jedoch zur Schonunzder
Gemeindekassen nur gelegenheitlich zu geschehen.
Diesen allgemeinen Anordnunzen auf
obige Aufrage werden auch noch folgende
Weisunzen für die königlichen Schul-Juspek-
toren beigefügt:
r) Für die sichere Verwahrung und Er
haltuns der vorhandenen, undsich ferner sam-
melnden Schul-Inspektions-Akten ist sowohl