Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Allgemeine Verordnung. 
  
(Den Fleisch-Aufschlag betreffend) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die grosse und auffallende Ungleichheic, 
welche bei dem Fleisch Aufschlage oder den 
Surrogaten desselben, sowohl in Ansehung des 
Betrages und der Normen, als auch in der 
Perzeptions-Art, in den verschiedenen ehema- 
ligen Previnzen, und selbst wieder in mancher 
einzelnen Provinz des Königreiches bisher be- 
standen hat, hat Uns zu der Entschliessung 
bewogen, dieser Abgabe eine bessere Einrich- 
tung und Gleichfärmigkeit zu geben; und da 
Wir zugleich schon bei mehreren Gelegenheiten 
die Verlegenheit der Städte und Märkte in 
Deckung ihrer Lokal= Bedürfuisse wahrge- 
nommen haben; so haben Wir beschlossen, 
einen Theil dieses Gefälles den Stadt= und 
Markts-Gemeinden zur Bestreitung derselben, 
und zur verhältnißmässigen Unterstäzung zuzu- 
wenden. 
Wir verordnen demnach allergnädigst, wie 
folgt: 
1) Alle bisherigen, unter dem Ramen vo#n 
Fleisch-Aufschlag, eder als Surrogate dessel- 
ben, in den verschiedenen ehemaligen Provinzen 
Unsers Königreiches bestandenen Abgaben hören 
vom lezten Jänner des kommenden Kalender= 
Jahres gänzlich auf, und ist bis dahin nur 
der Betrag nach den bisherigen einzelnen 
Normen zu erheben, und von den bestandenen 
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Komposstionen, oder von den auf den Fleisch- 
Aufschlag Bezug habenden Surrogat-Abga- 
ben das Ratum per ein Drittel des Jahres 
für das verflossene zu den treffenden Oberauf= 
schlags-Aemtern zu verrechnen. 
2) Soll der Fleisch-Aufschlag künftig nur 
von den Städten, Märkten oder Flecken, und 
zwar bei den Hauptstädeen, oder Städten der 
ersten Klasse, mit Einschlusse derjenigen nächsten 
Umgebungen, welche mit denselben einen kund= 
baren Fleisch-Verkehr haben, erhoben werden; 
das eigenrliche platte Land aber soll von obigem 
Zeitpunkte an, ohne Rücksicht, ob ein Fleisch- 
Aufschlag bisher bestanden hat, oder nichrt, 
von dieser Abgabe gänzlich befreiet seyn. 
3) In den Städten und Märkten oder 
Flecken soll, von obigem Termine an, in allen 
Kreisen des Reiches der Fleisch-Aufschlag, 
ohne Unterschied, ob derslbe bisher grösser 
oder geringer war, lediglich nach der für die 
ehemalige Provinz Baiern, vermög Mandats 
vom 26. August r70 vorgeschriebenen, in der 
Generalien: Sammlung vom Jahre 1771 ent- 
haltenen Norm erhoben werden, nämlich: 
von einem Ochsen . . . 1 fl. 40 kr. 
von einem sungen Rinde 40 
von einem Stier oder einer Kuhe 45 
von einem Kale -10 
von einem Schafe, einer Ziege 
oder einem Bokee 6 
von einem gemästeten Schweine= 30 
von einem gemeinen Schweine 10 
von einem sogenannten jungen 
Frischlinge, welcher nicht über 
25 Pfund wiegt 22 52 
V rl
	        
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