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Allgemeine Verordnung.
(Den Fleisch-Aufschlag betreffend)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Die grosse und auffallende Ungleichheic,
welche bei dem Fleisch Aufschlage oder den
Surrogaten desselben, sowohl in Ansehung des
Betrages und der Normen, als auch in der
Perzeptions-Art, in den verschiedenen ehema-
ligen Previnzen, und selbst wieder in mancher
einzelnen Provinz des Königreiches bisher be-
standen hat, hat Uns zu der Entschliessung
bewogen, dieser Abgabe eine bessere Einrich-
tung und Gleichfärmigkeit zu geben; und da
Wir zugleich schon bei mehreren Gelegenheiten
die Verlegenheit der Städte und Märkte in
Deckung ihrer Lokal= Bedürfuisse wahrge-
nommen haben; so haben Wir beschlossen,
einen Theil dieses Gefälles den Stadt= und
Markts-Gemeinden zur Bestreitung derselben,
und zur verhältnißmässigen Unterstäzung zuzu-
wenden.
Wir verordnen demnach allergnädigst, wie
folgt:
1) Alle bisherigen, unter dem Ramen vo#n
Fleisch-Aufschlag, eder als Surrogate dessel-
ben, in den verschiedenen ehemaligen Provinzen
Unsers Königreiches bestandenen Abgaben hören
vom lezten Jänner des kommenden Kalender=
Jahres gänzlich auf, und ist bis dahin nur
der Betrag nach den bisherigen einzelnen
Normen zu erheben, und von den bestandenen
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Komposstionen, oder von den auf den Fleisch-
Aufschlag Bezug habenden Surrogat-Abga-
ben das Ratum per ein Drittel des Jahres
für das verflossene zu den treffenden Oberauf=
schlags-Aemtern zu verrechnen.
2) Soll der Fleisch-Aufschlag künftig nur
von den Städten, Märkten oder Flecken, und
zwar bei den Hauptstädeen, oder Städten der
ersten Klasse, mit Einschlusse derjenigen nächsten
Umgebungen, welche mit denselben einen kund=
baren Fleisch-Verkehr haben, erhoben werden;
das eigenrliche platte Land aber soll von obigem
Zeitpunkte an, ohne Rücksicht, ob ein Fleisch-
Aufschlag bisher bestanden hat, oder nichrt,
von dieser Abgabe gänzlich befreiet seyn.
3) In den Städten und Märkten oder
Flecken soll, von obigem Termine an, in allen
Kreisen des Reiches der Fleisch-Aufschlag,
ohne Unterschied, ob derslbe bisher grösser
oder geringer war, lediglich nach der für die
ehemalige Provinz Baiern, vermög Mandats
vom 26. August r70 vorgeschriebenen, in der
Generalien: Sammlung vom Jahre 1771 ent-
haltenen Norm erhoben werden, nämlich:
von einem Ochsen . . . 1 fl. 40 kr.
von einem sungen Rinde 40
von einem Stier oder einer Kuhe 45
von einem Kale -10
von einem Schafe, einer Ziege
oder einem Bokee 6
von einem gemästeten Schweine= 30
von einem gemeinen Schweine 10
von einem sogenannten jungen
Frischlinge, welcher nicht über
25 Pfund wiegt 22 52
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