Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Gewerberecht.  329

86.  Die  Freiheit  der  gewerblichen  Betätigung  besteht  nun  sowohl  für  die  Gewerbetreibenden
wie  für  die  Arbeiter.  Gewerbetreibender  ist  derjenige,  auf  dessen  Namen  und  Rechnung  das  Gewerbe
  geführt  wird.  Er  bekommt  keinen  nach  irgendwelcher  Norm  vereinbarten  festen  Lohn,
sondern  wird  durch  den  Gewinn  oder  Verlust,  den  der  Gewerbebetrieb  mit  sich  bringt,
bereichert  oder  geschädigt.  Ob  der  Betreffende  selbst  die  gewerbliche  Tätigkeit  ausübt
oder  nicht,  ist  gleichgültig;  häufig  wird  er,  wenn  er  z.  B.  Kind  ist,  dazu  gar  nicht  in  der
Lage  sein,  ähnlich  steht  es  beim  Gewerbebetrieb,  dessen  Inhaber  eine  juristische  Person
  ist.  In  diesen  Fällen  tritt  die  privatrechtlich  geordnete  Stellvertretung  ein.  Zum  Unterschied
von  dem  Gewerbeunternehmer  ist  derjenige,  der  nur  die  gewerbliche  Tätigkeit  leitet,  also  die  Arbeitsverträge
  für  den  Inhaber  des  gewerblichen  Unternehmens  schließt,  nicht  Gewerbetreibender,
ebensowenig  der,  welcher  einem  bestimmt  umgrenzten  Zweige  des  gewerblichen  Unternehmens
vorsteht,  oder  derjenige,  dem  lediglich  die  Beaufsichtigung  des  gewerblichen  Betriebs  in  seiner
Gesamtheit  oder  in  bestimmt  umgrenztem  Zweige  zusteht.  In  allen  diesen  Fällen  sprechen  wir  vom
Betriebsleiter,  der  entweder  Stellvertreter  im  Gewerbebetrieb  in  den  ersten  beiden  Fällen  oder
Betriebsbeamter,  falls  nur  mit  Beaufsichtigung  betraut,  genannt  wird.  Die  Stellvertretung  im
Gewerbe,  die  immer  nur  im  Wege  der  Vollmachtserteilung  ad  hoc  geschehen  kann,  stellt  sich  als
ein  spezialrechtlicher  Begriff  unserer  Gew  O.  dar,  wohl  zu  unterscheiden  von  den  oben  genannten
Fällen,  wo  jemand  für  einen  Handlungsunfähigen  das  Gewerbe  treibt,  oder  als  Organ  einer
juristischen  Person  oder  schließlich  auf  handelsrechtlichem  Gebiet  als  Prokurist  tätig  wird.  Weil  der
gewerbliche  Stellvertreter  seine  Befugnisse  von  einem  anderen  herleitet,  deshalb  bedarf  er  natürlich
  bei  Konzessionsgewerben  nicht  noch  einer  Konzession  für  sich,  weshalb  §  47  Gew  O.  für  gewisse
Gewerbe  den  Behörden  vorbehält,  zu  ermessen,  ob  eine  Stellvertretung  (dieser  Art)  zulässig  ist
oder  nicht.  Im  übrigen  muß  aber  der  Stellvertreter  in  seiner  Person  allen  für  das  betreffende
Gewerbe  besonders  vorgeschriebenen  Erfordernissen  genügen,  sonst  kann  die  Behörde  den  Betrieb
stillegen.  Andererseits  müssen  in  der  Person  des  Gewerbeunternehmers  die  Voraussetzungen  der
Zulassung  zum  Gewerbebetrieb  immer  gegeben  sein.  Eine  Ausnahme  hiervon  ist  zugunsten  der
Witwe  und  der  minderjährigen  Erben  getroffen.  Es  kann  nämlich,  wofern  nicht  für  einzelne  Gewerbe
  besonderes  Verbot  besteht,  der  Fortbetrieb  des  gewerblichen  Unternehmens  nach  dem  Tode
des  Gewerbeberechtigten  für  Rechnung  der  Witwe  während  des  Witwenstands  oder  wenn  minderjährige
  Erben  vorhanden  sind,  für  deren  Rechnung  durch  einen  geeigneten  Stellvertreter  erfolgen.
  Das  gleiche  gilt  während  einer  Pflegschaft  und  Vormundschaft  über  Volljährige,  sowie
während  einer  Nachlaßregulierung.  Die  praktische  Bedeutung  dieser  Vorschriften  liegt  darin,  daß  es
bei  konzessionspflichtigen  Gewerben  einer  neuen  Erlaubnis  für  die  Witwe  nicht  bedarf,  ja  daß  sie,
wie  in  der  Verwaltungspraxis  mit  Recht  angenommen,  sogar  persönlich,  ihre  sonstige  Qualifikation
  vorausgesetzt,  das  Gewerbe  fortführen  darf.

Der  praktisch  überragenden  Bedeutung  des  Betriebsleiters,  von  dessen  Willen  es  abhängt,
ob  und  wie  die  Arbeitsverträge  geschlossen  werden,  entspricht  die  hinsichtlich  seiner  strafrechtlichen
Verantwortlichkeit  durch  §  151  GewO.  gegebene  Regelung.  Es  ist  nämlich  nicht  der  Gewerbetreibende,
  also  der  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht  das  Risiko  tragende  Unternehmer  strafrechtlich
verantwortlich,  wofern  ihm  nicht  eigenes  Zutun  zur  Last  fällt  (Anstiftung  oder  Beihilfe),  sondern
der  Betriebsleiter,  es  sei  denn,  daß  mit  Vorwissen  des  Gewerbetreibenden  begangene  Handlungen
in  Frage  kommen  oder  sonst  dem  Gewerbeunternehmer  wegen  unterbliebener  eigener  ihm  möglicher
  Beaussichtigung  des  Betriebs  und  der  Beamten  oder  wegen  sorgloser  Auswahl  der  letzteren
ein  Mitverschulden  und  dadurch  eine  Mitstraffälligkeit  trifft.

Ob  die  Verfügung  über  die  zum  Gewerbebetrieb  erforderten  Dinge  privatrechtlich  auf
Eigentum,  auf  Nießbrauch,  Pacht  oder  dergleichen  beruht,  ist  ohne  Belang.  Auch  darauf
kommt  nichts  an,  ob  der  Unternehmer  sich  wirtschaftlich  in  Abhängigkeit  befindet,  wenn
er  nur  nach  außen  als  selbständiger  Gewerbetreibender  auftritt.

Wer  die  Weisungen,  wie,  wann,  wo  die  gewerbliche  Tätigkeit  zu  entfalten  ist,  von  anderer
Seite  empfängt,  der  ist  nicht  selbständiger  Gewerbetreibender,  mag  er  auch  über  unselbständige
Arbeitskräfte  disponieren.  Darum  rechnen  die  Zwischenmeister,  Unterakkordanten,  Baukolonnenführer,
  Pächter  von  Garderoben,  Bierzapfstellen  usw.  nicht  zu  den  selbständigen  Gewerbetreibenden,
  obschon  sie  eigenes  Risiko  tragen  oder  im  eigenen  Namen  eine  gewisse  Selbständigkeit  entfalten.
Die  Grenze  ist  jedoch  oft  sehr  schwer  zu  erkennen  und  nur  durch  völlige  Klärung  aller  Tatumstände