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Könsglich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XXXV. Stück. München, Mittwoch den 24. Mai rso9.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Organisatlon eines Gebirg-Schüzen-Corps
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Unsere von seindlichen Emissairs irr-
geführten Unrerthanen des Inn-, Eisack-
und zum Theile des Iller-Kreises sich
nicht mehr damit begnügen, ihre Unterthans-
Pflicht mit Füssen zu treten, Unsern treuen
Beamten den Gehorsam zu versagen, und
dem Feinde Unsers Reiches anzuhängen, son-
dern sogar, gleich wilden Räuberhorden,
Unsere ruhigen und getreuen Unterthanen der
angrenzenden Kreise überfallen, mißhandeln
und ihres Eigenthums berauben; — so sehen
Wir Uns gezwungen, bis zu jenem Zeitpunktie,
in welchem Unsere und Unsers erhabenen Bun-
desgenossen Truppen die Ruhe in diesen auf-
rührischen Gegenden hergestellt haben, und
die Rädelsführer der Rebellen zur gesezlichen
Strafe gezogen seyn werden, gleichwohl alke
Uns zu Gebothe stehenden Mittel zu ergreifen,
um Unsere getreuen Unterthanen des Salzach=
Ilsar= und Iller-Kreises zu beschüten. Wir
werden daher eine Anzahl Unserer disponiblen
reguláren Truppen, vereine mit einem füei-
willigen Jäger: Corps, zu diesem Zwecke
ollenthalben an den Grenzen der aufrührischen
Bezirke, zum Beistande der bedrohten Gegem
den, vertheilen, und werden der National=
Garde, deren Errichtung Wir unterm ötem
vorigen Monaks angeordnet haben, eine gleiche
Bestimmung geben. Damit aber diese Trup=
pen in dem Dienste, wolcher in den Gebirgs-
Gegenden seine eigenen Beschwernisse hat, auf
eine zweckmässige Art unterstüzt werden,
wollen Wir dem laut gedusserten Wunsche der
ale= baierischen Gebirgs= Bewohner entspre-
chen, und denselben gestatten, zum Schuze
ihres friedlichen Heerdes selbst zu den Waffen
zu greisen, und, wo es die Noth erfodert,
den Kampf gegen Verräther des BVaterlandes.
und heimtückische Meuterer zu bestehen.
Wir haben zu diesem Ende beschlossen
und beschliessen, wie folgt:
1. Unsere General-Kommissariake des Sab
zach= und Isar-Kreises haben auf der
Stelle zur Organisation eines Gebirg-Schü-
zen-Corps nach dem Muster desjenigen, wel-
ches im Jahre rgos bestanden hat, die er-
soderliche Einleitung zu trefsen, wozu Wir-
denselben nachstehende allgemeine Bestimnmnun-
gen vorschreiben:
2. das Gebirg= Schüzen-Corps hat aus
drei Abtheilungen zu bestehen, deren jeder der
einschlägige Forst= Inspektor als Komman=
dant vorgeseze ist;.
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