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3. die erste Abeheilung besteht aus den
Unterthanen der Gerichte Reichenhall,
Traunstein und Trostberg, unter, bei-
tung der Forst-Inspektion Traunstein;—
die zweite aus den Gerichten Rosen-
heim, Miesbach, Tölz und Wolf-
ratshausen, unter der Leitung der Forst-
Inspektion Rosenheim; — die drirte
aus den Gerichten Werdenfels, Weil-
heim und Schongau, unter der Leitung
der Juspektion Garmisch;
4, die erste Abtheilung stellt zoo Schuͤzen,
die zweite 1000, und die dritte ebenfalls 1000
Mann zum beständigen Dienste, und das
Doppelte als Reserve zur successiven Ablösung
der im Dienste stehenden Mannschafte, und zu
deren Beistande im Falle eines Ueberfalles einer
grössern Anzahl von Rebellen, wonach das
ganze Corps aus 7500 Mann zu bestehen hat;
§. alle dret Abtheilungen stehen unter dem
unmittelbaren Befehle senes Milit4r-Komman=
danten, welchem Wir Unsere zur Sch#üzung
der Grenzen aufgestellten reguldren Truppen
und das freiwillige Jger-Corps unterordnen;
. die Organisation des Schüzen-Corps
selbst aber, und die Ernennung der Ober und
Unter-Rottmeister für jegliche so Schüzen,
und der Hauptleute für jegliche 4 Notten,
welche aus Unserm Forstpersonale zu wählen
sind, bleibt den General-Kommissariaten des
Salzach= und Isar-Kreises überlassen, welche
sich dießfalls, wegen gleichförmiger Behand-=
lung des Geschäfts unter sich, und wegen
geeigneter Auswahl der Individnen, mit Un-
serer General-Forst-Administration respective
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einem von derselben hiefür besonders zu ernen-
nenden Rathe in gehöriges Benehmen zu sezen
haben;
7. zur Erleichterung und Vereinfachung
dieses Geschäfts wollen Wir, daß das Land-
gericht Schongau, in Beziehung auf die Or-
ganisation dieses Gebirg-Schüzen= Corps,
dem Isar-Kreise, und das Landgericht Ro-
senheim eben demselben untergeordnet werde,
wonach dieselben von dem Iller= und Sal-
zach= Kreis -Kommissariate unverzüglich an-
zuweisen sind;
8. das sämtliche Bürgermilitor in den
Städten und Märkten, welche den aufrühri-
schen Gegenden des Inn= und Iller-Kreises
zundchst liegen, behält zwar seine vorzügliche
und ursprüngliche Bestimmung zur Erhaltung
der Ruhe und Sicherheit in ihren eigenen Ge-
markungen; jedoch werden Wir es mit beson-
derm Wohlgefallen ansehen, wenn aus den
organisirten bürgerlichen Schüzen-Kompag-
nien sich einige Freiwillige hervorthun, welche
sich dem Gebirg-Schüzen-Corps einreihen
lassen, und auf solche Art ihre wärmere
Theilnahme an dem Besten ihrer Mirbürger
berhätigen, weßhalb Unsere General-Kom-
missariate solche auf eine geeignete Art hiezu
aufzufodern wissen werden;
. ausser der Verpflegung mie Fleisch und
Brod, welche ohnehin die Gerichts-Gemein=
den den dienstchuenden Mannschaften ver-
schaffen, bewilligen Wir jedem im wirklichen
Dienste stehenden Gemeinen Schizen täglich
12 kr., einem Unterrotemeister 18 kr., einem
Oberrottmeister à4 kr., den Offizieren aber die