Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ausgenommen, nur nach Vernehmung der 
betreffenden geistlichen Behoͤrde das Geeig- 
nete darauf verfuͤgen. 
G. bo. Beschwerden, welche über die 
Verbindlichkeiten der Seelsorger zu gewissen 
Kirchendiensten sich ergeben, sollen nach den 
d-teren Verordnungen, ohne Gestattung eines 
Processes, nachdem dieselben darüber gehört 
worden, durch die einschlägige Polizel= Be- 
hörde gehoben werden. 
§. 61. Wenn die geistlichen Vorsteher 
In Erfüllung ihrer Amtepflichten sich nachlas 
sig zeigen, so werden Wir, als oberster 
Schuzherr der Kirchen, sobald Wir Kennt- 
niß davon erhalten, dieselben durch geeignete 
Mittel dazu anhalten. 
G. 62. Der Regene kann bei feierlichen 
Aulässen in den verschiedenen Kirchen seines 
Staats öffentliche Gebete und Dankfeste an- 
ordnen. 
O. 63. Auchiist Derselbe befugt, wenn Er 
wahrnimmr, daß bei einer Kirchen Gesell- 
schaft Spaltungen, Unordnungen oder Miß- 
bräuche eingerissen sind, zur Wiederherstellung 
der Einigkeit und kirchlichen Ordnung, unter 
Seinem Schuze Kirchen: Versammlungen zu 
veranlassen, ohne jedoch in Gegenstände der 
Religionslehre sich selbst einzumischen. 
. 4. Da die hoheitliche Oberaufsicht 
über alle innerhalb der Grenzen des Staats 
vorfallende Handlungen, Ereignisse und Ver- 
hältnisse sich erstreckt, so ist die Staatsgewalt 
berechtiget, von demjenigen, was in den Ver- 
sammlungen der Kirchen-Gesellschaften geleh- 
ret und verhandelt wird, Kenntniß einzujieben. 
. 65. Hicnach dürfen keine Gisze, 
  
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Verordnungen oder sonstige Anordnungen der 
Kirchengewalt, nach den hierüber in Unsern 
Landen schon längst bestehenden General-Man- 
dacen, ohne Unsere Einsicht und Genehmi- 
gung publizirt und vollzogen werden. Die geist- 
lichen Obrigkeiten sind gehalten, nachdem sie 
Unsere Genehmigung zur Publikation (Placet) 
erhalten haben, im Eingange der Ausschrei- 
bung ihrer Verordnungen von derselben je- 
derzeit ausdrücklich Erwáhnung zu thun. 
G. 66. Ausschreiben der geistlichen Be- 
hörden an die ihnen untergeordnete Geistlich- 
keit, welche auf genehmigte allgemeine Ver- 
ordnungen sich beziehen, oder aus diesen her- 
vorgehen, bedürfen zwar keiner neuen Bestä- 
tigung; sie sollen aber allezeit vor ihrer Be- 
kannemachung Unsern General-Kreis: Kom- 
missariaten zu ihrer Wissenschaft mitgetheilt 
werden. 
H. 67. Sollten diese in solchen Wei- 
sungen und Verfügungen der geistlichen Obern 
Einmischungen wahrnehmen, welche von 
den von Uns bestäctigten Gesezen und Verord- 
nungen abweichen, oder gar gegen Unsere 
Geseze wä#ren, so sollen sie sogleich ihre 
Vollziehung sistiren, und an Unser Minste- 
rium des Innern Anzeige daven machen; 
finden sie aber dieselben Unsern früheren Ge- 
nehmigungen und Unsern Gesezen gemäß, 
so haben sie sich nicht weiter einzumischen. 
ð. 08. Alle von der bioherigen Verfas- 
sung einer Kirche abweichende neue Einrich- 
tungen oder Abinderung der vorigen Ge- 
seje, sie mögen Gegenstände des Religions- 
Umterrichtes, der kirchlichen Liturgie, oder 
Kirchen-Polizei betrefsen, unterliegen der
	        
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